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FZF Visum, laut AB muss Lebensunterhalt gesichert sein?! (Gelesen: 35.454 mal)
Themen Beschreibung: AB göttingen möchte eine Arbeitsvertrag oder ähnliches.
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i4a rocks!


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Antwort #30 - 27.04.2016 um 01:01:41
 
Egal welche Antwort du erhalten hast wäre ein Feedback ganz nett, es geht ja vielleicht auch anderen eines Tages wie Dir  Zwinkernd
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Breb
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Antwort #31 - 27.04.2016 um 16:49:57
 
Hey,
Ich wollte den Brief jetzt losschicken und euch fragen, ob ich an dem Schreiben die Formulierung noch etwas optimieren könnte.
Oder meint ihr das Spielt keine Rolle ? Das Layout ist jetzt natürlich etwas Verschoben, aber das ist ja egal.
Gruß



27.4.16

Durchführung des Aufenhaltsgesetz;                                                                                                                       Antrag auf Aufenhaltstitel / Aufenhaltsgestattung / Duldung                                                                  HIER: …, GEB…



Ihr Zeichen: …

Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit schicke ich ihnen die erfragten Forderungen, für den Visumsantrag zur Familienzusammenführung meiner Ehefrau …  zu.

-Erklärung wo Sie ihre Ehefrau kennengelernt haben.
Kennengelernt haben wir uns …
-Wie halten Sie Kontakt mit ihrer Ehefrau?
Meine Ehefrau und ich halten über „WhatsApp“, „Facebook“ sowie „Skype“ Kontakt.
-Der Mietvertrag liegt in Kopie mit bei.
-Eine Immatrikulationsbescheinigung liegt ebenfalls mit bei.
-Es ist nicht nötig meine Eltern zu bitten, eine Verpflichtungserklärung abzugeben, da der Lebensunterhalt bei dem Familiennachzug zu Deutschen nicht gesichert sein muss.                           Sollten Sie anderer Meinung sein, bitte ich um einen begründeten Bescheid, den ich dann vor Gericht anfechten kann.

Zu § 28 – Familiennachzug zu Deutschen
.
.
Die Sicherung des Lebensunterhaltes
(§ 5 Absatz 1 Nummer 1, § 2 Absatz
3) ist wegen des uneingeschränkten Aufenthaltsrechts
von Deutschen im Bundesgebiet
gemäß § 28 Absatz 1 Satz 3 im Regelfall keine
Voraussetzung für den Ehegattennachzug zu
Deutschen und nicht durchgängig zu prüfen.
Mit freundlichen Grüßen,
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NotLupus
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Antwort #32 - 27.04.2016 um 19:12:40
 
Ich würde es anders machen, da du ja keinen Bescheid kriegen kannst sondern wenn dann deine Frau.



Betreff: Antwort auf Ihr Schreiben vom x.x.x (AZ: XXXXXXX)

Sehr geehrte Damen und Herren,

bezüglich Ihrer Fragen - aufgrund des Antrags meiner Frau auf Erteilung eines Familienzusammenführungs-Visums - antworte ich wie folgt:

-Erklärung wo Sie ihre Ehefrau kennengelernt haben.
Kennengelernt haben wir uns …

-Wie halten Sie Kontakt mit ihrer Ehefrau?
Meine Ehefrau und ich halten mehrfach täglich über „WhatsApp“, „Facebook“ sowie „Skype“ intensiven Kontakt.

Als Wohnraumnachweis habe ich meinen Mietvertrag beigelegt. Als derzeitigen Beschäftigungsnachweis habe ich meine Immatrikulationsbescheinigung beigelegt.

Auf eine Beibringung einer Verpflichtungserklärung oder sonstigen Nachweisen zur Lebensunterhaltssicherung verzichte ich, da ich keine Rechtsgrundlage hierfür sehe und in der Regel von einer Sicherung des Lebensunterhaltes abgesehen wird (§ 28 Abs. 1 Satz 3 AufenthG i.V.m. 28.1.1.0 AVWV).

Sollte unser Fall in Ihren Augen eine Ausnahme sein, so bitte ich um eine konkrete Begründung wie sich unser Fall als Ausnahmefall darstellt. Ansonsten bitte ich um eine zeitnahe Stellungnahme ggü. der deutschen Auslandsvertretung, da ich so schnell wie möglich die eheliche Lebensgemeinschaft mit meiner Ehefrau herstellen möchte.

Mit freundlichen Grüßen

Anhang:
- Mietvertrag als Wohnraumnachweis
- Immatrikulationsbescheinigung
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Breb
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Antwort #33 - 27.04.2016 um 23:31:22
 
Wow, super!
ich glaube besser wie du hätte man es garnicht formulieren können.
Macht doch einiges mehr her, vielen Lieben Dank!
Grüße
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Breb
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Antwort #34 - 11.05.2016 um 10:39:17
 
Hallo alle zusammen...
Wie ich es erwartet hatte, habe ich nach 2 Wochen eine Antwort bekommen welche wie folgt lautet. Ich bin dementsprechend entmutigt.. unentschlossen

''Sehr geehrter___
bezugnehmend auf Ihr Schreiben vom ____ teile ich Ihnen mit, dass die Sicherung des Lebensunterhaltes gemäß § 5 Absatz 1 Nummer 1 Aufenhaltsgesetz eine allgemeine Erteilungsvoraussetzung darstellt. Somit kann und wird auf die Sicherung des Lebensunterhaltes nicht verzichtet.

Um über den Visumantrag entscheiden zu können, bitte Sie somit nochmals mir einen Arbeitsvertrag von Ihnen und die letzten drei Gehaltsabrechnungen einzureichen. Alternativ zu dem Arbeitsvertrag wäre auch eine Verpflichtungserklärung ( Beispielsweise von Ihren Eltern ) möglich.

Mit freundlichen Grüßen''

Ich bitte jetzt eindringlichst um euren Rat, was sollte ich als nächstes tun ? Einen Anwalt einschaltet, sodass dieser einen Brief aufsetzt oder welche Möglichkeiten habe ich ?

Mit freundlichen Grüßen,
ein verzweifelter breb
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Antwort #35 - 11.05.2016 um 10:56:56
 
Bevor du zum Anwalt gehst, versuche doch einmal das Gespräch mit dem Teamleiter zu führen. Dieser sollte so kompetent sein, dass der die Ausnahmeregelung zur Sicherung des LU bei der FZF zu Deutschen kennt.
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Antwort #36 - 11.05.2016 um 11:10:41
 
Wie sollte ich am besten deiner Meinung nach mit dem ''teamleiter'' kontakt aufnehmen ? Gemeint ist damit der Vorgesetzte der Sachbearbeiterin ?
Per förmlichen Brief, persönlich oder telefonisch nach dem Vorgesetzten verlangen ?

Gruß
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NotLupus
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Antwort #37 - 11.05.2016 um 11:14:09
 
Breb schrieb am 11.05.2016 um 10:39:17:
Ich bitte jetzt eindringlichst um euren Rat, was sollte ich als nächstes tun ? Einen Anwalt einschaltet, sodass dieser einen Brief aufsetzt oder welche Möglichkeiten habe ich ?

Nein. Das ist zu diesem Zeitpunkt nicht nötig.

Sehr geehrter Herr X,

vielen Dank für Ihr Schreiben vom 0x. Mai. Ich habe es mit großem Interesse gelesen. Leider sind Sie nicht auf meine Ausführungen eingegangen, aus denen klar hervorgeht, dass beim Familiennachzug gemäß § 28 AufenthG zum deutschen Ehegatten in der Regel auf die Lebensunterhaltssicherung verzichtet wird (erneut mein Hinweis auf § 28 Abs. 1 Satz 3 AufenthG i.V.m. 28.1.1.0 AVWV). Zumal die Forderung einer Verpflichtungserklärung rechtswidrig ist und ich nicht meine Eltern zwingen werde rechtswidrige Forderungen zu erfüllen. Da die sogenannte Regelausnahme nach dem Urteil des BVerwG vom 4. 9. 2012 – 10 C 12/12 (Rn. 30) kaum noch rechtlichen Spielraum besitzt, wäre ich über Ihre Begründung zur Erklärung unseres Falles als Ausnahmefall sehr überrascht.

Ich bestehe erneut darauf, dass Sie unter Verzicht der Gehaltsnachweisen unter den von mir eingereichten Unterlagen entscheiden. Da ich nicht weiß ob meine deutsche Staatsangehörigkeit Ihnen hinreichend bekannt ist, habe ich eine Kopie meines deutschen Personalausweises beigelegt.

Sollten Sie weiterhin auf die Gehaltsnachweise bestehen, so bitte ich um die eigenständige Konsultation Ihrer Fachaufsichtsstelle. Wenn Sie diese nicht konsultieren möchten, so bitte ich mir die Fachaufsichtsstelle namentlich in Ihrem nächsten Schreiben zu benennen, damit ich selber eine Fachaufsichtsbeschwerde einreichen kann.

Mit freundlichen Grüßen

Anlage:
- Kopie meines deutschen Personalausweises als Nachweis meiner deutschen Staatsangehörigkeit
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Antwort #38 - 11.05.2016 um 11:22:26
 
trixie schrieb am 11.05.2016 um 10:56:56:
Bevor du zum Anwalt gehst, versuche doch einmal das Gespräch mit dem Teamleiter zu führen. Dieser sollte so kompetent sein, dass der die Ausnahmeregelung zur Sicherung des LU bei der FZF zu Deutschen kennt. 



Dies ist leider nicht immer der Fall,bei meiner Bekannten beharrte der Teamleiter auch auf diese Regelung zu den Allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen, nur ging es nicht um ein Visum sondern um die AE.
Bei uns wurde erst mit einer Fachaufsichtsbeschwerde Abhilfe geschaffen,dies an den Bürgermeister,der Bezirksregierung und der Leitung der ABH.

Auch die Auslegung nach §28 bezüglich Ehepartnern "in der Regel" hat für die ABH erstmal bindenden Charakter,will diese davon abweichen muss dies fundiert begründet werden, auch darauf hat man einen Rechtsanspruch, da aber seitens der ABH keine Regelabweichung angedeutet wird, ist es schlichtwegs falsch auf §5 abs.1 Satz1 zu beharren.
Eventuell würde ich der Botschaft diese mutwillige Verzögerung mitteilen,diese kennen (so scheint mir) die Handhabung der Gesetze besser wie selbst mancher Teamleiter!

Viel Glück
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trixie
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Antwort #39 - 11.05.2016 um 11:31:17
 
lucas11 schrieb am 11.05.2016 um 11:22:26:
Dies ist leider nicht immer der Fall,bei meiner Bekannten beharrte der Teamleiter auch auf diese Regelung zu den Allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen, nur ging es nicht um ein Visum sondern um die AE.

Wenn die ABH der Erteilung des Visums - auch bei ungesicherten LU - zugestimmt hat, stimmt sie im Grunde auch der Erteilung der AE zu, denn das Visum wurde ja zu diesem Grund ausgestellt, dass dann im Anschluss eine AE erteilt wird.

NotLupus schrieb am 11.05.2016 um 11:14:09:
Sollten Sie weiterhin auf die Gehaltsnachweise bestehen, so bitte ich um die eigenständige Konsultation Ihrer Fachaufsichtsstelle. Wenn Sie diese nicht konsultieren möchten, so bitte ich mir die Fachaufsichtsstelle namentlich in Ihrem nächsten Schreiben zu benennen, damit ich selber eine Fachaufsichtsbeschwerde einreichen kann. 


Diesen Passus würde ich weglassen, da man die Fachaufsicht selber ermitteln kann. Es ist auch nicht die Aufgabe der ABH, die Fachaufsicht schriftlich zu benennen. Das schafft m.M. nach nur noch eine weitere Eskalation der Situation.
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Antwort #40 - 11.05.2016 um 11:39:14
 
Okay, erstmal vielen Dan an die bereits geschriebenen Antworten.
Dann werde ich wohl wieder einen Brief schicken.
Meint ihr es wäre sinnvoll in der Botschaft anzurufen, ich meine die können ja nicht Einfluss auf die ABH hier in Deutschland nehmen, glaube eher weniger, dass dies etwas bringen könnte?

Es ist auf jeden Fall echt gut so Leute wie euch zu haben, ohne das Forum wäre ich schon verzweifelt... zwischen ''im Recht sein'', und ''sein Recht auch zu bekommen'' liegen leider nunmal wirklich Welten, auch in Deutschland.. und das nicht nur was dieses Thema anbelangt..
Da ist es nur gut, nicht alleine darzustehen, Vielen Dank nochmal an Alle!

@NotLupus was machst du eigentlich beruflich, wenn ich fragen darf Durchgedreht Das liest sich ja richtig professionell, da scheint jemand richtig Ahnung zu haben. Vielen Dank an dieser Stelle nochmal an dich!

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Antwort #41 - 11.05.2016 um 11:42:58
 
trixie schrieb am 11.05.2016 um 11:31:17:
Wenn die ABH der Erteilung des Visums - auch bei ungesicherten LU - zugestimmt hat, stimmt sie im Grunde auch der Erteilung der AE zu, denn das Visum wurde ja zu diesem Grund ausgestellt, dass dann im Anschluss eine AE erteilt wird.


Im Prinzip ja,es ging nur ob 1 oder 3 Jahre AE erteilt werden sollte.Da in der VerwV ja auch stand "in der Regel auf 3 Jahre zu befristen" ist der Fall vom Prinzip her gleichgelagert wie der o.g Fall, da seitens der ABH rechtswidrige Regelauslegungen initiiert werden.

Ich als deutscher Staatsbürger ,der vorher nie mit so einer Behörde zu tun hatte, war erschrocken wieviel Unkenntnis und Willkürlichkeit dort herrscht, mag sicher nicht für alle ABH`s gelten, aber meine Erfahrung war leider diese.
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Antwort #42 - 11.05.2016 um 11:46:08
 
Breb schrieb am 11.05.2016 um 11:39:14:
Meint ihr es wäre sinnvoll in der Botschaft anzurufen, ich meine die können ja nicht Einfluss auf die ABH hier in Deutschland nehmen, glaube eher weniger, dass dies etwas bringen könnte?


Glaub nicht, dass die Botschaft vor der Meldung der Ausländerbehörde eingreift. Meldet die Ausländerbehörde, dass der Lebensunterhalt gemäß § 5 nicht gesichert ist, dann wird die Botschaft spätestens bei der Remonstration (mit Hinweis auf falscher Forderung nach Lebensunterhaltssicherung) entsprechend nachfragen warum die Ausländerbehörde auf die Sicherung des Lebensunterhaltes nicht verzichtet und warum die eine Klage gegen das Außenministerium mit 0% Gewinnchance riskieren.

Breb schrieb am 11.05.2016 um 11:39:14:
@NotLupus was machst du eigentlich beruflich, wenn ich fragen darfDas liest sich ja richtig professionell, da scheint jemand richtig Ahnung zu haben. Vielen Dank an dieser Stelle nochmal an dich!

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Antwort #43 - 11.05.2016 um 11:58:50
 
lucas11 schrieb am 11.05.2016 um 11:42:58:
Ich als deutscher Staatsbürger ,der vorher nie mit so einer Behörde zu tun hatte, war erschrocken wieviel Unkenntnis und Willkürlichkeit dort herrscht, mag sicher nicht für alle ABH`s gelten, aber meine Erfahrung war leider diese.



Oh ja, dann weißt du genau wie ich mich fühle.
Und wenn man sich jetzt mal vorstellt, dass wenn man jemand wäre, der soetwas wie dieses Forum oder ähnliches nicht kennt, hat man echt ein Problem.

Wenn man selbst seine Rechte nicht kennt oder einem da geholfen wird, interessiert das die Behörden einen feuchten **ps.. Ärgerlich

Jurastudent, dacht ichs mir doch Zwinkernd
Find ich echt gut, dass du dann hier Leuten hilfst!
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Antwort #44 - 11.05.2016 um 12:17:19
 
NotLupus schrieb am 11.05.2016 um 11:46:08:
Glaub nicht, dass die Botschaft vor der Meldung der Ausländerbehörde eingreift. Meldet die Ausländerbehörde, dass der Lebensunterhalt gemäß § 5 nicht gesichert ist, dann wird die Botschaft spätestens bei der Remonstration (mit Hinweis auf falscher Forderung nach Lebensunterhaltssicherung) entsprechend nachfragen warum die Ausländerbehörde auf die Sicherung des Lebensunterhaltes nicht verzichtet und warum die eine Klage gegen das Außenministerium mit 0% Gewinnchance riskieren. 


Ich würde trotzdem die Botschaft davon in Kenntnis setzen,auch wenn es eventuell nichts bringt, aber vielleicht wirkt diese doch in der Sache auf die ABH ein, auch um nur eine unnötige Remonstration zu vermeiden(die ja auch wiederum Personal bindet und im Endeffekt Steuergelder verschwendet, der Verwaltungsaufwand kostet ja auch ne Kleinigkeit).

Meine Erfahrung war auch, je mehr Behörden involviert werden, umso leichter bekommt man sein Recht!


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