andererseits gilt ihr Aufenthalt gemäß AufenthaltsG §81 (3) bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als erlaubt. Gemäß (3) wird man ihr eine Fiktionsbescheinigung (5) ausstellen.
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Die Voraussetzung für den Anspruch werden ab der Heirat gemäß AufenthaltsG § 28 (1) 1. als Ehegattin eines Deutschen vorliegen.
Die Eheschliessung alleine genügt nicht.
A1 Zertifikat verzichtet. Gibt es hierzu Erfahrung im Forum?
Inwieweit ist der Ermessensspielraum der Behörde geregelt?
... Soweit der Nachweis
einfacher Deutschkenntnisse nicht bereits im
Visumverfahren erbracht werden musste, ist er
bei der erstmaligen Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis
zum Ehegattennachzug zu
Deutschen oder Ausländern im Bundesgebiet
zu erbringen. Dies kommt in den Fällen in Betracht,
in denen Visumfreiheit auch für längerfristige
Aufenthalte besteht oder ein Aufenthaltszweckwechsel
zugelassen ist oder wird.
Kann die Aufenthaltserlaubnis in diesen Fällen
nur deshalb nicht erteilt werden, weil einfache
Deutschkenntnisse noch nicht vorliegen, ist der
Antragsteller zum Integrationskurs zu verpflichten
und kann das Verfahren ausgesetzt
werden, damit der Antragsteller im Rahmen des
Integrationskurses – zunächst – das Sprachniveau
A 1 erwerben kann. Den für die Verpflichtung
erforderlichen gesetzlichen Teilnahmeanspruch
nach § 44 (§ 4 Absatz 1 IntV) hat
der Antragsteller, da ihm erstmals eine Aufenthaltserlaubnis
nach § 28 bzw. § 30 erteilt wird ...
30.1.4.2.3 Eine Ausnahme vom Spracherfordernis besteht
ferner bei erkennbar geringem Integrationsbedarf
des nachziehenden Ehegatten bzw. fehlender
Berechtigung zur Integrationskursteilnahme
aus anderen Gründen (Absatz 1 Satz 3
Nummer 3).
30.1.4.2.3.1 Ein erkennbar geringer Integrationsbedarf ist
i. d. R. anzunehmen bei Ehegatten, die einen
Hoch- oder Fachhochschulabschluss oder eine
entsprechende Qualifikation besitzen oder eine
Erwerbstätigkeit ausüben, die regelmäßig eine
solche Qualifikation voraussetzt, und wenn im
Einzelfall die Annahme gerechtfertigt ist, dass
der Ehegatte sich ohne staatliche Hilfe in das
wirtschaftliche, gesellschaftliche und kulturelle
Leben in Deutschland integrieren wird (vgl. § 4
Absatz 2 IntV). Letztere Voraussetzung
schließt die Prüfung ein, ob der Lebensunterhalt
des nachziehenden Ehegatten von ihm
selbst bzw. durch den Stammberechtigten ohne
staatliche Hilfe bestritten werden kann. Nach
§ 4 Absatz 2 Nummer 1, 2. Halbsatz
IntV ist
ein erkennbar geringer Integrationsbedarf nicht
anzunehmen, wenn der Ausländer „wegen
mangelnder Sprachkenntnisse innerhalb eines
angemessenen Zeitraums nicht eine seiner
Qualifikation entsprechende Erwerbstätigkeit
im Bundesgebiet erlaubt aufnehmen“ kann. Im
Einzelfall kann diese Prognose auch trotz fehlender
Deutschkenntnisse, z. B. wegen guter und
in der Branche maßgeblicher Englischkenntnisse,
positiv sein.