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Welcher Aufenthaltstitel nach Heirat in D? (Gelesen: 4.571 mal)
Nidasachse
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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29.02.2016 um 15:19:36
 
Hallo,

wir besorgen im Moment die nötigen Dokumente gemäß des Laufzettels des deutschen Standesamtes, so dass die Heirat noch während der Gültigkeit des portugiesischen Aufenthaltstitels als Student geschehen kann. Danach werden wir zusammen in Deutschland wohnen; quasi als pied à terre.

Meines Ermessens nach ist von einer Integration in Europa auszugehen: Mehrere Masterabschlüsse in verschiedenen europäischen Ländern, Tätigkeit als Künstler europa- und weltweit seit mehr als 10 Jahren … Sprachkenntnisse englisch und französisch perfekt …

Wird die zuständige deutsche Ausländerbehörde nach der Heirat den portugiesischen Aufenthaltstitel in einen deutschen ändern können, so dass das Zusammenleben von Mann und Frau nicht unterbrochen wird?

Bezüglich eines Sprachtest teilte man mir vor langer Zeit bei der hiesigen Ausländerbehörde mit, dass dieser von Akademikern nicht verlangt würde. Die jetzigen Aussagen des deutschen Konsulats sind dagegen konträr. Gibt es in dem Bereich Ermessensentscheidungen der zuständigen Beamten?

Vielen Dank schon einmal für die Hilfe
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Antwort #1 - 29.02.2016 um 15:39:06
 
Ist deine Frau Portugiesin? Wenn ja, dann sollte es keine Probleme geben!
Wenn Nein (woher kommt Sie), werdet ihr ein FZF machen müssen und es wird i.d.R. ein Deutschtest A1 verlangt, auch von Akademikern, da englisch und französich eher keine Amtssprachen hier sind!
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Nidasachse
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Antwort #2 - 29.02.2016 um 17:13:04
 
Hallo,

sie ist natürlich keine Portugiesin, welche dann um hier mit mir zu wohnen auch keine Sprachkenntnisse vorweisen müsste. Sie ist Algerierin.

Kann eine deutsche Ausländerbehörde einen Aufenthaltstitel nach der Heirat erteilen? Mit der Hochzeitsurkunde werden wir dort direkt hingehen und darum bitten. Welche Vorschriften sind dabei zu beachten?
Ich habe gelesen, dass es ohne weiteres möglich ist, einen befristeten Aufenthaltstitel als Student nach der Heirat in D zu ändern. Dabei handelte es sich aber immer um ein zuvor von einem deutschen Konsulat ausgestelltes Visum und um ein Studium in D.

Sollten da nicht die Staaten des Schengenraumes gleich behandelt werden?

Danke schon einmal für mögliche Lösungsansätze
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trixie
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Antwort #3 - 29.02.2016 um 17:34:36
 
Nidasachse schrieb am 29.02.2016 um 17:13:04:
Kann eine deutsche Ausländerbehörde einen Aufenthaltstitel nach der Heirat erteilen?

Nicht eine ABH, sondern die für euch zuständige wird die AE erteilen, wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind.

Nidasachse schrieb am 29.02.2016 um 17:13:04:
Ich habe gelesen, dass es ohne weiteres möglich ist, einen befristeten Aufenthaltstitel als Student nach der Heirat in D zu ändern

Die erste AE ist immer befristet, eine unbefristete AE (NE) gibt's erst später.
Warum sollte hier eine AE als Student erteilt werden, wenn die AE gemäß § 28 Abs. 1 AufenthG wesentlich besser und sinnvoller ist?

Nidasachse schrieb am 29.02.2016 um 17:13:04:
Sollten da nicht die Staaten des Schengenraumes gleich behandelt werden?

Ich sehe nicht, dass hier eine Ungleichbehandlung stattfindet.
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Antwort #4 - 29.02.2016 um 20:50:42
 
trixie schrieb am 29.02.2016 um 17:34:36:
Warum sollte hier eine AE als Student erteilt werden, wenn die AE gemäß § 28 Abs. 1 AufenthG wesentlich besser und sinnvoller ist?


Der TE spricht doch auch gar nicht davon, dass eine AE zum Studium erteilt werden soll. Seine Freundin hat derzeit eine portugiesische AE zum Studium und möchte nach der Heirat in Deutschland eine AE als Ehefrau eines Deutschen beantragen.
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trixie
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Antwort #5 - 29.02.2016 um 20:54:48
 
Lila F. schrieb am 29.02.2016 um 20:50:42:
Der TE spricht doch auch gar nicht davon, dass eine AE zum Studium erteilt werden soll.

Das liest sich hier aber anders:
Nidasachse schrieb am 29.02.2016 um 17:13:04:
Dabei handelte es sich aber immer um ein zuvor von einem deutschen Konsulat ausgestelltes Visum und um ein Studium in D.

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Lila F.
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Antwort #6 - 29.02.2016 um 21:19:10
 
trixie schrieb am 29.02.2016 um 20:54:48:
Das liest sich hier aber anders:
Nidasachse schrieb am Heute um 17:13:04:
Dabei handelte es sich aber immer um ein zuvor von einem deutschen Konsulat ausgestelltes Visum und um ein Studium in D. 


So wie ich den Text verstehe, hat der TE gelesen, dass eine AE zum Studium nach der Heirat von der ABH in eine AE als Ehefrau eines Deutschen umgewandelt werden kann. Bei den Fällen, von denen er gelesen hat, handelte es sich aber um eine AE zum Studium in Deutschland. In seinem Fall hat die Freundin aber keine deutsche AE zum Studium sondern eine portugiesische. Daher möchte er jetzt gerne wissen, ob auch die portugiesische AE zum Studium nach der Heirat von der ABH in Deutschland in eine AE als Ehefrau eines Deutschen umgewandelt werden kann.

@TE: Ich kenne mich damit leider nicht aus und dein Text scheint für einige Leser missverständlich zu sein. Vielleicht kannst du ja die Situation nochmal kurz und klar schildern, dann bekommst du sicher auch zielführendere Antworten als bisher.
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erne
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Antwort #7 - 29.02.2016 um 21:53:23
 
Nidasachse schrieb am 29.02.2016 um 15:19:36:
Wird die zuständige deutsche Ausländerbehörde nach der Heirat den portugiesischen Aufenthaltstitel in einen deutschen ändern können,


ja, darf sie
AufenthV §39 Pkt. 6

Nidasachse schrieb am 29.02.2016 um 15:19:36:
Bezüglich eines Sprachtest teilte man mir vor langer Zeit bei der hiesigen Ausländerbehörde mit, dass dieser von Akademikern nicht verlangt würde. Die jetzigen Aussagen des deutschen Konsulats sind dagegen konträr. Gibt es in dem Bereich Ermessensentscheidungen der zuständigen Beamten?

das ist schwierig, denn ein Hochschulabschluss alleine genügt nicht.
Regelgemäss wird dann von A1 abgesehen, wenn die Integration in D durch den Hoschschulabschluss  begünstigt wird ... also dann, wenn der Ausländer in dem Bereich seines Abschlusses eine Arbeit in D vorzeigen kann (und eben in der Arbeit auch mitintegriert wird).


trixie schrieb am 29.02.2016 um 17:34:36:
Nicht eine ABH, sondern die für euch zuständige wird die AE erteilen, 

hat er doch auch geschrieben
Nidasachse schrieb am 29.02.2016 um 15:19:36:
Wird die zuständige deutsche Ausländerbehörde nach der Heirat den portugiesischen Aufenthaltstitel in ...

(Trixie) wozu das Trollen?
2 Antworten von Dir hier, die NULL bringen -- eher im Gegenteil



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Antwort #8 - 29.02.2016 um 22:25:52
 
@erne

Könntest du dich mit deinen Beiträgen wie ein normaler Mitteleuropäer artikulieren, auch wenn du meine Antwort auf die Frage des TS nicht verstehst, die lautete:
Zitat:
Kann eine deutsche Ausländerbehörde einen Aufenthaltstitel nach der Heirat erteilen

... das kann nicht eine, sondern nur die für die künftige Ehefrau des TS zuständige ABH.

Sollte die ABH auf ein A1 Zertifikat bestehen, könnte eine FB ausgestellt werden, um die AE dann zu erteilen, wenn die A1 Kenntnisse nachgewiesen wurden. Oder deine künftige Ehefrau macht nach der Einreise (darf mit ihrem spanischen AT drei Monate in Deutschland bleiben) einen Sprachkurs oder nur die Prüfung und geht dann zur ABH, um die AE zu beantragen.

Im Trollen bist du ja Weltmeister!!!
Jetzt solltest du dich wieder um die Anliegen des TS bemühen.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #9 - 01.03.2016 um 13:00:31
 
Hallo,

vielen Dank für die bisherigen Antworten. Darf ich darum bitten, dass man mich hier nach Lesen meiner Zusammenfassung korrigiert oder bekräftigt.

Gemäß § 39 AufenthaltsV kann meine zukünftige Ehefrau einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet, also bei der für meinen und nach der Heirat unseren Wohnsitz zuständigen Ausländerbehörde, einholen, da sie gemäß 6. mit dem in Portugal ausgestellten Aufenthaltstitel berechtigt ist, sich im Bundesgebiet aufzuhalten, sofern die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels erfüllt sind.
Die Voraussetzung für den Anspruch werden ab der Heirat gemäß AufenthaltsG § 28 (1) 1. als Ehegattin eines Deutschen vorliegen.
Wie hier von trixie geschrieben, darf sie sich mit ihrem portugiesischen Aufenthaltstitel drei Monate in D aufhalten. Der Zeitpunkt der Heirat wird mit Beendigung des Studiums zusammenfallen; es werden danach ein paar Monate bis zum Ende der portugiesischen Aufenthaltserlaubnis verbleiben.
Sie wird also nach der Heirat einerseits aufgrund der portugiesischen Aufenthaltserlaubnis rechtsmäßig in D sein dürfen, andererseits gilt ihr Aufenthalt gemäß AufenthaltsG §81 (3) bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als erlaubt. Gemäß (3) wird man ihr eine Fiktionsbescheinigung (5) ausstellen.
Versagungsgründe gemäß §40 AufenthaltsG werden bestimmt nicht vorliegen.

Oben genannte Gesetze und Verordnungen habe ich mir durchgelesen; Kommentare dazu noch nicht. Nach den Antworten hier – vielen Dank, denn so fand ich die einschlägigen Gesetztetexte schnell – scheint also der schwierigere Weg (Ausreise nach der Heirat und Beantragung eines Visums zur Familienzusammenführung) nicht unbedingt nötig zu sein.

Es bleibt die Frage ob die berufliche Integration, welche besteht und anhand von Ausstellungen und artist residencies europa- und weltweit nachgewiesen werden kann, den zuständigen Beamten klar ist und ob diese dann in Verbindung mit Hochschulabschlüssen dazu führt, dass die Ausländerbehörde auf ein A1 Zertifikat verzichtet. Gibt es hierzu Erfahrung im Forum?
Inwieweit ist der Ermessensspielraum der Behörde geregelt?

Gegebenenfalls muss eine Prüfung zur Erlangung eines A1 Zertifikates erfolgen.

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Antwort #10 - 01.03.2016 um 13:15:54
 
Nidasachse schrieb am 01.03.2016 um 13:00:31:
Sie wird also nach der Heirat einerseits aufgrund der portugiesischen Aufenthaltserlaubnis rechtsmäßig in D sein dürfen

... aber nur insgesamt drei Monate. Auch wenn der portugiesische AT länger gültig ist, wäre ein Aufenthalt, sofern die 3 Monate bereits verbraucht sind, nicht mehr rechtmäßig.

Es wäre auch zu prüfen, ob der portugiesische AT eine Nebenbestimmung enthält, wie z.B. "AE endet mit dem Ende des Studiums", denn dann  wäre der Aufenthalt nach dem Studiumsende nicht mehr legal, sofern nicht vorher eine AE bei ABH beantragt wurde.
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Antwort #11 - 01.03.2016 um 15:07:09
 
Nidasachse schrieb am 01.03.2016 um 13:00:31:
andererseits gilt ihr Aufenthalt gemäß AufenthaltsG §81 (3) bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als erlaubt. Gemäß (3) wird man ihr eine Fiktionsbescheinigung (5) ausstellen.


Voraussetzung dafür ist die Antragstellung für die AE.

Nidasachse schrieb am 01.03.2016 um 13:00:31:
Die Voraussetzung für den Anspruch werden ab der Heirat gemäß AufenthaltsG § 28 (1) 1. als Ehegattin eines Deutschen vorliegen.

Die Eheschliessung alleine genügt nicht.


siehe AufenthG §30 Absatz 1
Zitat:
§ 30 Ehegattennachzug


(1) Dem Ehegatten eines Ausländers ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn

...

    2. der Ehegatte sich zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann und ...

(gilt auch für Ehegatten Deutscher nach §28.1.1

Nidasachse schrieb am 01.03.2016 um 13:00:31:
A1 Zertifikat verzichtet. Gibt es hierzu Erfahrung im Forum?
Inwieweit ist der Ermessensspielraum der Behörde geregelt?


siehe AVWV zum AufenthG
30.1.2.3.1
Zitat:
... Soweit der Nachweis
einfacher Deutschkenntnisse nicht bereits im
Visumverfahren erbracht werden musste, ist er
bei der erstmaligen Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis
zum Ehegattennachzug zu
Deutschen oder Ausländern im Bundesgebiet
zu erbringen. Dies kommt in den Fällen in Betracht,
in denen Visumfreiheit auch für längerfristige
Aufenthalte besteht oder ein Aufenthaltszweckwechsel
zugelassen ist oder wird.
Kann die Aufenthaltserlaubnis in diesen Fällen
nur deshalb nicht erteilt werden, weil einfache
Deutschkenntnisse noch nicht vorliegen, ist der
Antragsteller zum Integrationskurs zu verpflichten
und kann das Verfahren ausgesetzt
werden, damit der Antragsteller im Rahmen des
Integrationskurses – zunächst – das Sprachniveau
A 1 erwerben kann. Den für die Verpflichtung
erforderlichen gesetzlichen Teilnahmeanspruch
nach § 44 (§ 4 Absatz 1 IntV) hat
der Antragsteller, da ihm erstmals eine Aufenthaltserlaubnis
nach § 28 bzw. § 30 erteilt wird ...


und 30.1.4.2.3*

Zitat:
30.1.4.2.3 Eine Ausnahme vom Spracherfordernis besteht
ferner bei erkennbar geringem Integrationsbedarf
des nachziehenden Ehegatten bzw. fehlender
Berechtigung zur Integrationskursteilnahme
aus anderen Gründen (Absatz 1 Satz 3
Nummer 3).
30.1.4.2.3.1 Ein erkennbar geringer Integrationsbedarf ist
i. d. R. anzunehmen bei Ehegatten, die einen
Hoch- oder Fachhochschulabschluss oder eine
entsprechende Qualifikation besitzen oder eine
Erwerbstätigkeit ausüben, die regelmäßig eine
solche Qualifikation voraussetzt, und wenn im
Einzelfall die Annahme gerechtfertigt ist, dass
der Ehegatte sich ohne staatliche Hilfe in das
wirtschaftliche, gesellschaftliche und kulturelle
Leben in Deutschland integrieren wird (vgl. § 4
Absatz 2 IntV). Letztere Voraussetzung
schließt die Prüfung ein, ob der Lebensunterhalt
des nachziehenden Ehegatten von ihm
selbst bzw. durch den Stammberechtigten ohne
staatliche Hilfe bestritten werden kann. Nach
§ 4 Absatz 2 Nummer 1, 2. Halbsatz IntV ist
ein erkennbar geringer Integrationsbedarf nicht
anzunehmen, wenn der Ausländer „wegen
mangelnder Sprachkenntnisse innerhalb eines
angemessenen Zeitraums nicht eine seiner
Qualifikation entsprechende Erwerbstätigkeit
im Bundesgebiet erlaubt aufnehmen“ kann. Im
Einzelfall kann diese Prognose auch trotz fehlender
Deutschkenntnisse, z. B. wegen guter und
in der Branche maßgeblicher Englischkenntnisse,
positiv sein.
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Antwort #12 - 03.03.2016 um 11:42:24
 
Hallo,

Danke für den Hinweis auf eine mögliche Zusatzklausel im portugiesischen Aufenthaltstitel; es gibt keine.

Vielen Dank für die Zitate. Jene Verwaltungsvorschriften sind genau das, was bei unserer schlüssigen Argumentation vor den entscheidenden Beamten gut ist im Hinterkopf zu haben.

Es könnte leicht zu einer Kontroverse mit jenen Beamten kommen, da Künstler normalerweise keine  Erwerbstätigkeit von 8 bis 16 Uhr aufnehmen, und da man in D von einer Erwerbstätigkeit  im Bundesgebiet ausgeht.
Wir werden also auf den guten Willen der Behörde angewiesen sein; da wir davon ausgehen, dass Kulturschaffende sich in das kulturelle Leben in Europa und weltweit zu integrieren haben um weiterhin kreativ arbeiten zu können und auch um die Existenz zu sichern.

Weiterhin werden wir auf den guten Willen der Behörde angewiesen sein, da es niemals voraussehbar sein kann wie sich die finanzielle Lage entwickelt. Dies wird wohl jedem so gehen.

Wie kann der Nachweis der bereits bestehenden Integration im kulturellen und familiären Bereich am besten geführt werden? Wie muss um den Behörden zu genügen ein solcher Nachweis geführt werden? Dies wird doch immer nur rückblickend möglich sein – Auflistung von Ausstellungen der letzten Jahre?
Werden wir eine schriftliche Begründung liefern müssen? Macht sich der Beamte Notizen beim Gespräch?

„ … durch den Stammberechtigten … “ = ein mir unbekanntes Wort. Stamm im Sinne von Winnetou und der Stamm der Apachen?

Danke schon einmal für kommende Erläuterungen; ich bin sehr erfreut dieses Forum gefunden zu haben und dass jenes Wissen vielen Suchenden zu Verfügung gestellt werden kann.
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Antwort #13 - 03.03.2016 um 18:19:13
 
Nidasachse schrieb am 01.03.2016 um 13:00:31:
Gemäß § 39 AufenthaltsV kann meine zukünftige Ehefrau einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet, also bei der für meinen und nach der Heirat unseren Wohnsitz zuständigen Ausländerbehörde, einholen, da sie gemäß 6. mit dem in Portugal ausgestellten Aufenthaltstitel berechtigt ist, sich im Bundesgebiet aufzuhalten, sofern die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels erfüllt sind.

Das ist falsch, weil der portugiesische AT nicht zur Einreise zum Daueraufenthalt nach Deutschland berechtigt.
Mithin kann also der gesamte Aufenthalt als unerlaubt betrachtet werden.

Nidasachse schrieb am 01.03.2016 um 13:00:31:
gilt ihr Aufenthalt gemäß AufenthaltsG §81 (3) bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als erlaubt.

Auch falsch.
Eine AE 81 (3) wird ausgegeben, wenn "ein Ausländer, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ohne einen Aufenthaltstitel zu besitzen" einen Antrag auf eine AT stellt.
Ohne AT hält sich eine Algerierin überhaupt nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Du selbst begründest die Rechtmäßigkeit ihres Aufenthalts mit dem portugiesischen AT - sie hat also einen.
Also entfällt 81 (3) von vornherein.

Nidasachse schrieb am 01.03.2016 um 13:00:31:
Versagungsgründe gemäß §40 AufenthaltsG werden bestimmt nicht vorliegen.

Die wären ohnehin irrelevant, weil es dort um Beteiligung der BA geht.

Hier fehlt es an der Einreise mit dem (für eine Daueraufenthalt) erforderlichen Visum.
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„All that is necessary for the triumph of evil is that good men do nothing.“ (Edmund Burke)
„Für den Triumph des Bösen reicht es, wenn die Guten nichts tun.“

Auf PN antworte ich nur dann per PN, wenn die Frage wirklich nicht ins Forum paßt.
 
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Antwort #14 - 03.03.2016 um 21:02:52
 
Petersburger schrieb am 03.03.2016 um 18:19:13:
Das ist falsch, weil der portugiesische AT nicht zur Einreise zum Daueraufenthalt nach Deutschland berechtigt. 


ähem, das verstehe ich nicht
§39 Punkt 6 AufenthV
Zitat:
§ 39 Verlängerung eines Aufenthalts im Bundesgebiet für längerfristige Zwecke

Über die im Aufenthaltsgesetz geregelten Fälle hinaus kann ein Ausländer einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet
einholen oder verlängern lassen, wenn
...
6. er einen von einem anderen Schengen-Staat ausgestellten Aufenthaltstitel besitzt und auf Grund dieses
Aufenthaltstitels berechtigt ist, sich im Bundesgebiet aufzuhalten, sofern die Voraussetzungen eines
Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels erfüllt sind; § 41 Abs. 3 findet Anwendung


wo steht was davon, dass der AT zum Daueraufenthalt in D berechtigen muss?
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