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Abgeleitete EU-Freizügigkeit/Aufenthaltskarte ohne Ehe - Rückkehrfall (Gelesen: 4.427 mal)
Blacksea
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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28.11.2015 um 18:36:07
 
Hallo zusammen,

ich bin Deutscher und mein Freund Nicht-EU/EWR Staatsangehöriger. Wir wohnen und arbeiten in Irland (dort kennengelernt), und sind nicht verheiratet. Mein Freund hat die irische EU-Aufenthaltskarte als Familienangehöriger eines EU-Bürgers (mir) aufgrund der bestehenden Beziehung (‘de-facto partner’: auf Dauer angelegte, gefestigte Beziehung, gemeinsame Wohnung seit min. 2 Jahren).

Was mir nicht klar ist, ist die Situation in dem Fall wo wir mittelfristig (z.B. für eine neue Stelle) nach Deutschland ziehen: Auf den Internetseiten verschiedener deutscher ABH wird stets Ehe/Lebenspartnerschaft als Voraussetzung genannt, um als EU-Familienangehöriger zu gelten. Nach Information der EU (Quelle: http://ec.europa.eu/justice/policies/citizenship/docs/guide_free_movement_low_de...) scheint das nicht zwingend zu sein:


“Anspruch auf Einreise- und Aufenthaltserleichterung hat ebenfalls Ihr Partner, mit dem Sie eine ordnungsgemäß bescheinigte dauerhafte Beziehung eingegangen sind. Dieses Partnerschaftskonzept schließt hetero- und homosexuelle Partnerschaften ebenso  ein wie De-facto-Partnerschaften, z.B. nichteheliche Lebensgemeinschaften. “


Weiterhin gibt es das Gerichtsurteil EuGH C-456/12, 12/03/2014
(Quelle: http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=149082&pageIndex=...), wo es u.a. heisst

“Nach alledem ist auf die ersten drei Vorlagefragen zu antworten, dass Art. 21 Abs. 1 AEUV dahin auszulegen ist, dass, wenn ein Unionsbürger im Rahmen eines in einem anderen Mitgliedstaat als dem, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, auf der Grundlage und unter Beachtung von Art. 7 Abs. 1 und 2 oder Art. 16 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2004/38 erfolgten Aufenthalts von einer gewissen Dauer ein Familienleben mit einem Drittstaatsangehörigen entwickelt oder gefestigt hat, die genannte Richtlinie bei der Rückkehr des Unionsbürgers mit seinem Familienangehörigen in seinen Herkunftsmitgliedstaat entsprechend anwendbar ist. Die Voraussetzungen für die Gewährung eines abgeleiteten Aufenthaltsrechts für den Drittstaatsangehörigen, der Familienangehöriger des Unionsbürgers ist, dürfen im Herkunftsmitgliedstaat des Unionsbürgers daher grundsätzlich nicht strenger sein als die Voraussetzungen, die die genannte Richtlinie für die Gewährung eines abgeleiteten Aufenthaltsrechts für einen Drittstaatsangehörigen vorsieht, der Familienangehöriger eines Unionsbürgers ist, der sein Recht auf Freizügigkeit ausgeübt hat, indem er sich in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen hat als dem, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt.”


Meine Fragen:

1) Ist es richtig, dass wir im Rückkehrfall nach DE das abgeleitete EU-Aufenthaltsrecht für meinen Freund gelten machen können und er Anrecht auf eine deutsche EU-Aufenthaltskarte hat - auch ohne verheiratet zu sein?

2) Falls ja, was müssten wir denn nachzuweisen - und wie wäre vorzugehen (zuständige Behörde ?) - um dieses Recht in DE geltend zu machen?
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Antwort #1 - 28.11.2015 um 20:48:59
 
Blacksea schrieb am 28.11.2015 um 18:36:07:
1) Ist es richtig, dass wir im Rückkehrfall nach DE das abgeleitete EU-Aufenthaltsrecht für meinen Freund gelten machen können und er Anrecht auf eine deutsche EU-Aufenthaltskarte hat - auch ohne verheiratet zu sein?


würde mich wundern.
ohne eingetragene Lebenspartnerschaft ist er rechtlich für dich in D ein Niemand.
Die Freizügigkeit ist geregelt für Familienangehörige wie hier definiert:
http://www.info4alien.de/gesetze/frzg.htm#3

Darüber hinaus hat die EU-Verodnung Vorrang.
Wenn das obige in der EU Verordnung so geregelt wäre, könnt Ihr das durchsetzen, aber ich habe meine zweifel, dass es so geregelt ist.

Die Broschüre, aus der du zitierst, hat explizit keine Rechtskraft, ist also blabla.

verbindlich ist
http://www.info4alien.de/doc/vo_eu/2004_38_eg.pdf

edit:
zitat aus der verbindlichen EU Verordnung
Code:
den Lebenspartner, mit dem der Unionsbür
ger auf der Grundlage der Rechtsvorschriften
eines Mitgliedstaats eine eingetragene Partne
rschaft eingegangen ist, sofern nach den
Rechtsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats die eingetragene Partnerschaft der Ehe
gleichgestellt ist und die in den einschlä
gigen Rechtsvorschriften des Aufnahme-
mitgliedstaats vorgesehenen
Bedingungen erfüllt sind;



also ohne eingetragene Lebenspartnerschaft geht da nichts.

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Antwort #2 - 28.11.2015 um 22:19:13
 
Naja. Der Partner hat schon ein Freizügigkeitsrecht abgeleitet. Wieso sollte er das Recht nicht weiter geltend machen.
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Antwort #3 - 29.11.2015 um 12:57:25
 
Da fällt mir als einfachstes Argument nur ein, daß eine möglicherweise falsche Entscheidung (auch zu großzügig kann falsch sein) nicht übernommen werden muß.

Es gab auch schon "Nichtletten", also Einwohner Lettlands mit "Alien passport", denen fälschlicherweise Freizügigkeitsbescheinigungen ausgestellt wurden.
Kein anderes EU-Land war verpflichtet, die nun auch als freizügig zu behandeln.

@TS
Das bezog sich nicht auf Deinen Fall, sondern nur auf die Frage von Aras.
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Antwort #4 - 29.11.2015 um 13:58:44
 
Richtig ist, dass auch nach Rspr. des EuGH nat. Behörden tatsächlich überprüfen könnne, ob überhaupt Freizügigkeit vorlag. Eine Aufenthaltskarte wäre allenfalls ein Indiz.

Jetzt auf den Fall des TS bezogen:

Der Vergleich würde m.E. aber hinken, wenn die Aufenthaltskarte deshalb ausgestellt wurde, weil ja nach Definition des Aufnahmemitgliedsstaates abgeleitete Freizügigkeit vorliegt. Das Argument, man würde so die Freizügigkeit des EU-Bürgers einschränken ist nicht aus der Luft gegriffen.

Das Problem ist in der Tat die Tatsache, dass nach dem EuGH hier die RL 2004/38/EG entsprechend angewandt werden soll und diese auf das nationale Recht verweist und somit wohl keine direkte Familienbeziehung in Deutschland und kein (deklaratorisch mit einer Aufenthaltskarte bescheinigtes) Aufentaltsrecht geltend gemacht werden kann.

Sollte der TS aber keine Lebenspartnerschaft begründen wollen - und der Lebenspartner nicht die Voraussetzungen für einen anderen Aufenthaltstitel nach dem AufenthG erfüllen würde, käme immer noch eine konstitutive AE nach § 7 Abs. 1 Satz 3 AufenthG i.V.m Art 3 Abs. 2 lit b) RL 2004/38/EG in Frage. Die Ausländerbehörde wäre verpflichtet, dies umfassend und auch wohlwollend zu prüfen.
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« Zuletzt geändert: 29.11.2015 um 14:13:48 von N/V »  
 
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Antwort #5 - 29.11.2015 um 14:27:40
 
Danke fuer eure raschen Antworten!

Damit in Irland ein Partner als EU-Familienangehoeriger gilt muss er Ehepartner oder Lebenspartner oder de-facto partner sein.

Das ist wohl auch in einigen anderen EU-Laendern so:

http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1369729195

In Deutschland muss der Partner scheinbar Ehepartner oder Lebenspartner sein.

erne schrieb am 28.11.2015 um 20:48:59:


Das Urteil EuGH C-456/12 vom 12/03/2014 bezieht sich doch auf die Richtlinie 2004/38/EG? Um nochmal daraus zu zitieren:

Blacksea schrieb am 28.11.2015 um 18:36:07:
Die Voraussetzungen für die Gewährung eines abgeleiteten Aufenthaltsrechts für den Drittstaatsangehörigen, der Familienangehöriger des Unionsbürgers ist, dürfen im Herkunftsmitgliedstaat des Unionsbürgers daher grundsätzlich nicht strenger sein als die Voraussetzungen, die die genannte Richtlinie für die Gewährung eines abgeleiteten Aufenthaltsrechts für einen Drittstaatsangehörigen vorsieht, der Familienangehöriger eines Unionsbürgers ist, der sein Recht auf Freizügigkeit ausgeübt hat, indem er sich in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen hat als dem, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt


Trifft das auf uns im Rueckkehrfall nach DE nicht zu? Im Rueckkehrfall aus einem anderen Mitgliedstaat (Irland) in den Herkunftsmitgliedsstaat (Deutschland) duerfen in Deutschland keine strengeren Voraussetzungen (Ehe oder Lebenspartnerschaft) zur Ableitung des Aufenthaltsrechts angewandt werden, als die Voraussetzungen (de-facto partner), die in dem anderen Mitgliedsstaat zur Ableitung angewendet worden sind?

Oder ist das EuGH Urteil nach eurer Erfahrung auf diese Situation nicht anwendbar?
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Antwort #6 - 29.11.2015 um 14:37:11
 
Blacksea schrieb am 29.11.2015 um 14:27:40:
Im Rueckkehrfall aus einem anderen Mitgliedstaat (Irland) in den Herkunftsmitgliedsstaat (Deutschland) duerfen in Deutschland keine strengeren Voraussetzungen (Ehe oder Lebenspartnerschaft) zur Ableitung des Aufenthaltsrechts angewandt werden, als die Voraussetzungen (de-facto partner), die in dem anderen Mitgliedsstaat zur Ableitung angewendet worden sind?


Diese Intepretation ist m.E. so nicht von dem obengenannten Urteil abgedeckt. Der EuGH sagte, dass die Voraussetzungen für die Gewährung eines (abgeleiteten) Aufenthaltsrechts im Land der Staatsangehörigkeit nicht strenger sein dürfen, als die in der RL vorgesehenen Regelungen. Beispielsweise darf also kein Sprachnnachweis gefordert werden. Problem ist aber eben, dass diese RL bei der Definition von "Lebenspartner" auf das jeweilige Recht des Staates verweist. Es ist also nicht so, dass dadurch die irische Definition eines Familienangehörigen mit der deutschen übereinstimmt.

Die RL bietet aber ein Schlupfloch in Form von Art. 3 Abs. 2 lit.b) an, der zumindest einen nationalen Aufenthaltstitel in Deutschland zur Folgen haben könnte.
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Antwort #7 - 29.11.2015 um 14:42:17
 
Klingt so, als ob Dein Fall dadurch begünstigt sein könnte.

Letztendlich wird wohl auch hier gelten, daß man Recht nicht nur haben muß, sondern es auch bekommen.

Geht zur ABH mit einem sorgfältig formulierten Schreiben, das alles enthält, was Du auch hier im Forum angeführt hast und schreibt ausdrücklich drauf, daß mit diesem Schreiben keine AE nach dem AufenthG beantragt wird, sondern Ihr die erforderlichen Angaben für die Ausgabe einer Aufenthaltskarte macht und um eine entsprechende Bescheinigung der ABH bittet.

Mit anderen Worten: Versuch macht kluch.
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Antwort #8 - 01.12.2015 um 20:31:56
 
Zitat:
käme immer noch eine konstitutive AE nach § 7 Abs. 1 Satz 3 AufenthG i.V.m Art 3 Abs. 2 lit b) RL 2004/38/EG in Frage. Die Ausländerbehörde wäre verpflichtet, dies umfassend und auch wohlwollend zu prüfen. 


Vielen Dank fuer den Hinweis! Welche nationalen AT wuerden hier in Betracht kommen? Wuerde dieser AT eine Arbeitserlaubnis beinhalten (was ja bei der EU-Aufenthaltskarte der Fall ist)?

Petersburger schrieb am 29.11.2015 um 14:42:17:
Geht zur ABH mit einem sorgfältig formulierten Schreiben, das alles enthält, was Du auch hier im Forum angeführt hast und schreibt ausdrücklich drauf, daß mit diesem Schreiben keine AE nach dem AufenthG beantragt wird, sondern Ihr die erforderlichen Angaben für die Ausgabe einer Aufenthaltskarte macht und um eine entsprechende Bescheinigung der ABH bittet.


Laesst sich auch vor Rueckkehr nach DE abklaeren, ob mein Partner einen AT erhalten wuerde ?
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Antwort #9 - 01.12.2015 um 20:47:39
 
Es gibt keinen nationalen Aufenthaltstitel für einen "Freund". Aber du kannst versuchen das direkt aus der Richtlinie abzuleiten

Lies das mal

http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1430747950/75

Solltest schauen was als Nachweis für die häusliche Lebensgemeinschaft ihr in Irland bekommen könnt.
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Antwort #10 - 16.12.2015 um 17:03:05
 
Ein interessantes Thema.
Es scheint mir das zu unterscheiden wäre zwischen
(1) einen Unionsburger (nicht-Deutscher) der mit einen ledigen Partner erstmals in Deutschland leben möchte
und 
(2) einen Unionsburger (darunter Deutscher der schon seine Freizügigkeit genützt hat) der sich zusammen mit seinen ledigen Partner in Deutschland umsiedeln möchte.

1. ich kenne mich nicht aus im nationalen deutschen Aufenthaltsrecht, aber sollte einen Deutschen Familienzusammenführung mit einem ledigen Partner gestattet sein so kann eine Unionsburger auch diese Vergünstigung beanspruchen zugunsten einen ledigen Partner. Das ist schon vor 30 Jahre entschieden worden (Sache Reed, C-59/85) Zitat:
Artikel 7 EWG-Vertrag ist in Verbindung mit Artikel 48 EWG-Vertrag und mit Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1612/68 dahin auszulegen, daß ein Mitgliedstaat, der es seinen eigenen Staatsangehörigen ermöglicht, zu erreichen, daß ihre ledigen Partner, die nicht Staatsangehörige dieses Mitgliedstaats sind, sich in seinem Hoheitsgebiet aufhalten, Wanderarbeitnehmern, die Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten sind, diese Vergünstigung nicht versagen darf.

2. in jenem Falle würde mich interessieren ob dieser ledigen Partner auf Grund ihres gültigen Irischen Aufenthaltserlaubnis mit  Vermerk 4EUFam ohne Visum nach Deutschland reisen kann. Vielleicht hat Blacksea hier schon Erfahrung.
Für mich ist das Sonnenklar.
Auch Sonnenklar ist daß diesen ledigen Partner auf Grunde Richtlinie 2004/38/EU einen Aufenthaltsrecht hat. Ob das schnell anerkannt wird könnte zu bezweifeln sein. Recht haben ist nicht immer (gleich) recht bekommen. Aber wenigstens werden die beide zusammen verweilen bis ein deutsches Gericht sich hierzu geäußert hat. Und der Rückweg nach Irland (oder die Reise in mehrere EU Mitgliedstaaten) ist immer offen.
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Antwort #11 - 16.12.2015 um 18:01:20
 
Prawo schrieb am 16.12.2015 um 17:03:05:
aber sollte einen Deutschen Familienzusammenführung mit einem ledigen Partner gestattet sein


das ist in D nicht der Fall

Prawo schrieb am 16.12.2015 um 17:03:05:
auf Grund ihres gültigen Irischen Aufenthaltserlaubnis mitVermerk 4EUFam ohne Visum nach Deutschland reisen kann


Irland ist nicht in Schengen, daher hilft ein irischer AT für Schengen genausoviel wie ein dt. AT für UK.

Prawo schrieb am 16.12.2015 um 17:03:05:
Vermerk 4EUFam 

wenn das der Aufenthaltskarte entspricht, dann könnte die Einreise  jedoch aufgrund abgeleiteter Freizügigkeit gehen

Prawo schrieb am 16.12.2015 um 17:03:05:
Auch Sonnenklar ist daß diesen ledigen Partner auf Grunde Richtlinie 2004/38/EU einen Aufenthaltsrecht hat.

das ist eben nicht sonnenklar.
Die Richtlinie sieht die Freizügigkeit bei Ehepartnern und Lebenspartnerschaften vor. In D muss die Lebenspartnerschaft eingetragen sein, damit das gilt.
Die RL sieht keine Freizügigkeit für "Freunde" vor.
Wie das dann ein Staat handhabt, ist dann dessen Sache, solange *mind* die Anforderung der RL umgesetzt ist.

für Lebenspartner sagt die RL folgendes

Zitat:
den Lebenspartner, mit dem der Unionsbür
ger auf der Grundlage der Rechtsvorschriften
eines Mitgliedstaats eine eingetragene Partne
rschaft eingegangen
ist, sofern nach den
Rechtsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats die eingetragene Partnerschaft der Ehe
gleichgestellt ist und die in den einschlä
gigen Rechtsvorschriften des Aufnahme-
mitgliedstaats vorgesehenen
Bedingungen erfüllt sind;
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Antwort #12 - 16.12.2015 um 19:53:46
 
Zitat:
Irland ist nicht in Schengen, daher hilft ein irischer AT für Schengen genausoviel wie ein dt. AT für UK.
...
wenn das der Aufenthaltskarte entspricht, dann könnte die Einreise  jedoch aufgrund abgeleiteter Freizügigkeit gehen

Nicht könnte, dass ist tatsächlich so, lese mal: McCarthy-2, C-202/13 vom 18.12.2014

Diese Vorschrift wird von der Deutschen Polizei auch beachtet. Leider noch nicht immer von allen Fluglinien wie zb RyanAir.

Zitat:
das ist eben nicht sonnenklar.
Die Richtlinie sieht die Freizügigkeit bei Ehepartnern und Lebenspartnerschaften vor.
In D muss die Lebenspartnerschaft eingetragen sein, damit das gilt.
Die RL sieht keine Freizügigkeit für "Freunde" vor.
Wie das dann ein Staat handhabt, ist dann dessen Sache, solange *mind* die Anforderung der RL umgesetzt ist.
Umsetzung darf nicht Richtlinienwidrig sein.

Zitat:
für Lebenspartner sagt die RL folgendes

Hier handelt es sich um die erste Zulassung in einen Mitgliedstaat.
Im Falle von Blacksea handelt er sich um eine Rückkehr mit einen bereits in einen anderen Mitgliestaat zugelassenen Lebenspartner, mit dem der Unionsbürger eine ordnungsgemäß bescheinigte dauerhafte Beziehung eingegangen ist. RL art 3 Abs 2 unter b)
ordnungsgemäß bescheinigt is nicht das gleiche wie eingetragen.

EU Gemeinschaftstreue heißt hier meines erachten auch daß Deutschland den in Irland erhaltenen Status übernimmt.
Ich gebe beide eine gute Chance in Deutschland zu erhalten was sie in Irland schoon haben.
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