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Mitnahme Freizügigkeit von DEU nach AUT (Gelesen: 2.966 mal)
Themen Beschreibung: Ist bei Heirat im europäischen Ausland Visum für FZF immer erforderlich?
ohlamo
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Österreich
Zeige den Link zu diesem Beitrag Mitnahme Freizügigkeit von DEU nach AUT
17.12.2015 um 06:29:42
 
Meine Frau hat in D eine Aufenthaltskarte, da ich freizügigkeitsberechtigter EU Bürger bin. Diese wurde am 29.07.2015 ausgestellt. Wie lange muss ich jetzt warten bis wir nach Österreich zurückkehren können, damit meiner Gattin ein abgeleitetes Recht auf Freizügigkeit zusteht?
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Daddy
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Bundespolizei
Staatsangehörigkeit: Deutsch
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Antwort #1 - 17.12.2015 um 07:31:17
 
Willkommen im Forum!

Ich habe dir für deine Frage mal einen eigenen Thread gegönnt, Antworten werden sicherlich kommen.
Unabhängig hiervon verweise ich bzgl. möglicher österreichischer Eigenarten bei der Bewertung der Mitnahme der Freizügigkeit auch auf http://www.auslaender.at/forum/ ...

Daddy
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ohlamo
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Österreich
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Antwort #2 - 17.12.2015 um 08:15:55
 
Danke für die Hilfe
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 17.12.2015 um 09:55:59
 
Gem. § 57 des öster. Niederlassungs- und Auenthaltsgesetzes (NAG):

Für Angehörige von Österreichern gelten die Bestimmungen der §§ 52 bis 56 sinngemäß, sofern der Österreicher sein unionsrechtliches oder das ihm auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in einem anderen EWR-Mitgliedstaat oder in der Schweiz in Anspruch genommen hat und im Anschluss an diesen Aufenthalt nach Österreich nicht bloß vorübergehend zurückkehrt.
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ohlamo
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Österreich
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Antwort #4 - 17.12.2015 um 10:09:55
 
"...nicht bloß vorübergehend zurückkehrt"

Muss ich das nachweisen?
Bin selbständig erwerbstätig.
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ohlamo
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Österreich
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Antwort #5 - 17.12.2015 um 10:19:30
 
Der Auftrag in Deutschland endet jetzt definitiv Ende Jannuar.
Ich habe die Wohnung mit Ende des Jahres gekündigt. Weiteres werde ich meine Gattin und mich auch von der Wohnung abmelden.
Dann besteht kein weiterer (Haupt-) Wohnsitz in Deutschalnd mehr.
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #6 - 17.12.2015 um 13:14:03
 
Über die Feinheiten der östr. Regelung kann man hier nichts genaues sagen, das Freizügigkeitsrecht ist aber sehr wohl daran gebunden, dass zumindest dein Lebensmittelpunkt in AUT ist.
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grisu1000
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #7 - 17.12.2015 um 22:29:25
 
ohlamo schrieb am 17.12.2015 um 10:19:30:
Dann besteht kein weiterer (Haupt-) Wohnsitz in Deutschalnd mehr. 


Hattest du durchgängig einen Wohnsitz in Österreich?
Ist deine Firma/Selbständigkeit in Österreich registriert?
Wenn ja, wirst du Überzeugungsarbeit bei den Behörden leisten müssen, da nicht eindeutig ein Rückkehrfall vorliegt.
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ohlamo
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Österreich
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Antwort #8 - 18.12.2015 um 06:33:01
 
Ich war durchgängig gemeldet in Österreich. Mein Lebensmittelpunkt ist nachweislich seit dem 01.01.2015 in Ingolstadt. Das Projekt endet für mich offiziell Ende diesen Jahres und es findet keine weitere (längerfristige) Beauftagung mehr bei Audi in D statt. Damit meine ich max. 1 WE (Sa/So) im Monat bis Ende Mai. Paralell habe ich bei Magna in Graz 2 kleinere Aufträge, die aber noch in der Anbahnungsphase sind. Der größere Auftrag wird bei VW in Bratislava mit Anfang des Jahres beginnen. Die Entscheidung seitens VW wurde aber noch nicht getroffen.
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cabrio
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #9 - 18.12.2015 um 10:46:07
 
ohlamo schrieb am 17.12.2015 um 06:29:42:
Meine Frau hat in D eine Aufenthaltskarte, da ich freizügigkeitsberechtigter EU Bürger bin. Diese wurde am 29.07.2015 ausgestellt.


Da deine Frau schon eine - deutsche - Aufenthaltskarte hat, dürfte es völlig wurscht sein, wann und in welches EU-Land ihr jetzt umzieht. Du bist und bleibst freizügigkeitsberechtigt, deine Frau ist und bleibt deshalb abgeleitet freizügigkeitsberechtigt. Die deutsche Behörde hat deine Freizügigkeitsberechtigung nach EU-Recht - nicht nach deutschem Recht -bereits festgestellt. Eine österreichische Behörde kann nichts anderes feststellen, da EU-Recht.
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #10 - 18.12.2015 um 11:04:19
 
cabrio schrieb am 18.12.2015 um 10:46:07:
Die deutsche Behörde hat deine Freizügigkeitsberechtigung nach EU-Recht - nicht nach deutschem Recht -bereits festgestellt. Eine österreichische Behörde kann nichts anderes feststellen, da EU-Recht. 

Das sieht der EuGH aber etwas anders, C-456/12, Rn. 60:

Bezüglich der Situation von Herrn O., der der Vorlageentscheidung zufolge Inhaber einer Aufenthaltskarte gemäß Art. 10 der Richtlinie 2004/38 als Familienangehöriger eines Unionsbürgers ist, ist zu beachten, dass das Unionsrecht die Behörden des Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörigkeit der Unionsbürger besitzt, nicht verpflichtet, dem Drittstaatsangehörigen, der Familienangehöriger des Unionsbürgers ist, ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht schon deshalb zu gewähren, weil er im Aufnahmemitgliedstaat über eine gültige Aufenthaltskarte wie die genannte verfügt hat (vgl. Urteil Eind, Rn. 26). Eine nach Art. 10 der Richtlinie 2004/38 erteilte Aufenthaltskarte hat nämlich deklaratorischen und keinen rechtsbegründenden Charakter (vgl. Urteil vom 21. Juli 2011, Dias, C‑325/09, Slg. 2011, I‑6387, Rn. 49).
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cabrio
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #11 - 18.12.2015 um 11:12:59
 
Zitat:
Eine nach Art. 10 der Richtlinie 2004/38 erteilte Aufenthaltskarte hat nämlich deklaratorischen und keinen rechtsbegründenden Charakter (vgl. Urteil vom 21. Juli 2011, Dias, C‑325/09, Slg. 2011, I‑6387, Rn. 49).


Völlig richtig. Es kommt eben auf die Freizügigkeitsberechtigung des EU-Bürgers an. Die dürfte hier aber wohl nicht zweifelhaft sein, da er seit einem Jahr seinen Lebensmittelpunkt in Deutschland hat. Da mag es zweifelhafte Fälle geben. Dieser hier ist keiner.
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