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Fzf: Kinder nach Deutschland zu Bulgaren (Gelesen: 4.693 mal)
erne
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Antwort #30 - 03.09.2015 um 17:40:40
 
yerrb schrieb am 02.09.2015 um 13:46:51:
Aber AE wird für weitere 3 Jahre ohne Prüfung LU ausgestellt


wenn man zum I-Kurs verpflichtet war aber nur wenn der I-Kurs auch erfolgreich beendet wurde. Sonst nur für ein Jahr.

trixie schrieb am 02.09.2015 um 14:04:39:
LU ja, für die NE; I-Kurs nein für die NE; siehe § 28 Abs.2 AufenthG;


falsch, der Text des AufenthG auf info4alien ist alt (hier werden noch "einfache" Deutschkenntnisse gefordert)

siehe http://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__28.html
hier werden "ausreichende" Kenntnisse gefordert, damit B1.

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Antwort #31 - 03.09.2015 um 17:51:51
 
erne schrieb am 03.09.2015 um 17:40:40:
falsch, der Text des AufenthG auf info4alien ist alt (hier werden noch "einfache" Deutschkenntnisse gefordert)siehe http://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__28.htmlhier werden "ausreichende" Kenntnisse gefordert, damit B1.

Danke @erne für diesen Hinweis.
Mir war nicht bewußt, dass hier - schweinbar unbemerkt - veraltete Gesetzestexte eingestellt sind, womit deine Aussage wieder Sinn macht und auch die Feststellung  - in einem anderen Thread - einen erfolgreich abgeschlossenen I-kurs braucht, wenn man unter erfolgreich B1 versteht. Oder gilt A2 auch noch als erfolgreich abgeschlossen?

Heißt das dann, dass ein deutsch-verheirateter Ausländer, der  den I-Kurs nur mit A2 bestanden hat, der LU aber gesichert ist, nie eine NE bekommen kann?
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Antwort #32 - 03.09.2015 um 18:12:47
 
trixie schrieb am 03.09.2015 um 17:51:51:
... Oder gilt A2 auch noch als erfolgreich abgeschlossen?


Nein, "erfolgreich" in Bezug auf die Sprachkenntnisse bedeutet Level B1.

Zitat:
Heißt das dann, dass ein deutsch-verheirateter Ausländer, der  den I-Kurs nur mit A2 bestanden hat, der LU aber gesichert ist, nie eine NE bekommen kann?


Grundsätzlich korrekt, es sei denn, er fällt unter die Ausnahmen. "Nie" allerdings ist unwahrscheinlich, denn er kann ja jederzeit sich z.B. die Sprachkenntnisse aneignen und entsprechend bescheinigen lassen. Einmal "A2" heißt ja nicht "für immer A2".
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Antwort #33 - 03.09.2015 um 20:50:26
 
T.P.2013 schrieb am 03.09.2015 um 18:12:47:
"Nie" allerdings ist unwahrscheinlich, denn er kann ja jederzeit sich z.B. die Sprachkenntnisse aneignen und entsprechend bescheinigen lassen. Einmal "A2" heißt ja nicht "für immer A2".

OK! Das würde aber zwangsläufig einen gewissen Aufwand bedeuten, denn für eine Bescheinigung von Sprachkenntnissen wäre sicherlich eine Prüfung von einem anerkannten Träger notwendig, Studium, Ausbildung usw.
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Antwort #34 - 05.09.2015 um 00:52:30
 
Ja, ist doch aber kein Ding.
Man setzt sich, wenn man es forcieren möchte, auf den Hosenboden oder lebt, wenn man es nicht eilig hat, sein normales deutsches Alltagsleben.
Irgendwann hat man dann die Sprachkenntnisse in erforderlicher Ausprägung und macht einfach nur die Prüfung zum Nachweis des Sprachlevels. Ist dann kein hoher finanzieller und zeitlicher Aufwand.
Auf jeden Fall lässt sich ein "A2" nach I-Kurs mit relativ geringem Aufwand heilen - wenn man denn wirklich will.
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Antwort #35 - 05.09.2015 um 06:34:58
 
T.P.2013 schrieb am 05.09.2015 um 00:52:30:
Ist dann kein hoher finanzieller und zeitlicher Aufwand.

In meiner Gegend bietet nur ein einziger Träger den I-Kurs an, aber keine Abnahme der B1 Prüfung. Hier müßte man sich an einen Träger wenden, der ca. 150 KM weit entfernt liegt.

Zitat:
Auf jeden Fall lässt sich ein "A2" nach I-Kurs mit relativ geringem Aufwand heilen - wenn man denn wirklich will.

Wenn du selber nicht von so einem "Heilungsprozeß" betroffen bist oder warst, dürfte das schlecht zu beurteilen sein, ob es mit einem geringen Aufwand möglich ist. Und sogar wenn du selber davon betroffen warst, heißt es noch lange nicht, dass ein anderer Betroffener es mit der gleichen Leichtigkeit schafft.

Im Alltag B1 zu können, heißt auch nicht, dass man das in einer Prüfung auch zu Papier bringen kann. Das hat nicht unbedingt mit dem Wollen zu tun.
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