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EU resident - Studium in Deutschland? (Gelesen: 5.346 mal)
Themen Beschreibung: will jetzt nach dem Abbruch wieder in Deutschland studieren.
German T
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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03.07.2015 um 16:51:59
 
Hallo, alle zusammen! Es war schwer etwas aehnliches im Forum zu finden, also ich starte das neue Thema.

Die Situation ist so: Ich bin Russe, verheiratet in Frankreich. Ich habe meine AG fuer 1 jahr dort ind verlaengere sie jedes Jahr. Frueher habe ich in Deutschland studiert, aber wegen meiner Frau nach Frankreich gezohgen bzw das Studium abgebrochen. Jetzt wollen wir beiden nach DE, und ich will wieder studieren.

Da die Bewerbungfrist am 15 Juli ist und ich meinen Zulassungsbescheid ende Juli bekomme, ziehe ich zum Studienbeginn nach Deutschland. Meine Frau kann num nachstes Jahr, Januar - februar nach DE ziehen,  ich soll also ein Studentenvisum holen, in Paris hoechstwahrscheinlich. Mit der Familienzusammenfuehrung koenne wir dann nur spaeter anfangen, wie gesagt Jan- Feb 2016.

Ich habe bei der Botschaft angerufen and da keine genaue Info bekommen, deswegen wollte ich mich auch hier informieren.

ich habe meine AG in Frankreich, darf ich ueberhaupt ein Studentenvisum nach Deutschland haben, bzw AG in Deutschland beantragen? Dass heisst nicht dass ich meinen Wohnsitz in Frankreich verliere. in den Ferien ziehe ich wieder dahin, und da meine Frau von da kommt and da angemeldet ist - habe ich auch Recht die AG zu haben. In dem fall, brauche ich 2 AG, eine wg meiner Frau in Frankreich, die andere in DE zum Studium. Wenn meine Frau nach Deutschland zieht, dann koennen wir zusammenziehen und dann ewtl verliere ich meine Franzoesische AG, weil meine Frau von da gezogen ist.

Ist es richtig? Die Franzoesen sind damit einverstanden, bei der Deutschen Botschaft haben Sie aber gemeint, dass es ein Problem sein konnte und 2 AG darf ich ja garn nicht haben.

Und noch ne frage: Falls ich mein Studium schon abgebrochen habe, kann es ein problem beim Visumbeantragen sein?

Danke vielmals!

German.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 04.07.2015 um 09:19:45
 
Wenn Du jedenfalls erstmal alleine nach Deutschland ziehst, brauchst Du eine dt. Aufenthaltserlaubnis zum Studium (§ 16 I AufenthG) und die erhältst Du erst dann, wenn Du vorher entsprechend ein Visum bei der Botschaft in Paris beantragt und bekommen hast.

Sobald Deine Frau nach D zieht und dort vom Freizügigkeitsrecht gebrauch macht, genießt Du in D als Familienangehöriger abgeleitete Freizügigkeit und erhältst dafür als Nachweis eine Aufenthaltskarte. Das wäre insofern auch für Dich die bessere Rechtsposition. Gilt aber wie gesagt erst dann, wenn Deine Ehefrau in Deutschland ist und hier freizügigkeitsberechtigt ist (z.B. als Arbeitnehmerin, Selbständige, mit ausrecheinden Existenzmittel samt Krankenversicherung).

Das man keine zwei AE, ausgestellt durch zwei Länder besitzen darf ist natürlich falsch. Die Erlöschensbedingungen der franz. AE müsstest Du aber bei den dortigen Behörden erfragen. Es ist jedenfalls möglich, dass ab Wegzug Deiner Frau nach D die fr. AE erlischt. Ist aber wie gesagt Sache des franz. Aufenthalsrechts, aus deutscher Sicht spricht erstmal nichts dagegen.

German T schrieb am 03.07.2015 um 16:51:59:
Falls ich mein Studium schon abgebrochen habe, kann es ein problem beim Visumbeantragen sein? 

M.E. unproblematisch und bei einem Freizügigkeitsfall dann auch völlig irrelevant.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 04.07.2015 um 10:27:36
 
Auf Grund der neuesten EuGH-Rechtsprechung zur Studentenrichtlinie ist auch denkbar, dass wegen § 39 Nr. 6 AufenthV eine vorherige Durchführung des Visumverfahrens entbehrlich ist und der Antrag gleich in Deutschland gestellt werden kann. Das könnte man mal versuchen (muss dafür aber juristisch voll auf der Höhe sein!), mit der ABH zu besprechen (immer auch unter dem Gesichtspunkt, dass es so der ABH weniger Arbeit macht - nur ein Vorgang statt Zustimmungsverfahren + anschließende Erteilung).
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Antwort #3 - 04.07.2015 um 12:08:22
 
Denkbar, allerdings eher wahrscheinlich dass das Ermessen der Behörden nunmehr auf Null reduziert ist was nach Rspr. des BVerwG immer noch keinen Anspruch i.S.d AufenthG, AufenthV bedeutet und das Visumverfahren trotzdem durchgeführt werden muss.
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tapir
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 04.07.2015 um 13:02:01
 
Der Punkt hier ist, dass die Richtlinie selbst, die insoweit unzureichend umgesetzt wurde und - da die Umsetzungsfrist abgelaufen ist - unmittelbar anwendbares Unionsrecht ist, das im Rang über dem AufenthG steht, einen gebundenen, gesetzlichen Anspruch vermittelt. Insofern ist auch nach der Rechtsprechung des BVerwG zu den Anforderungen an einen "gesetzlichen" Anspruch hier wohl ein solcher anzunehmen. Aber es kommt natürlich sehr auf den Einzelfall an.
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Antwort #5 - 11.07.2015 um 14:56:24
 
tapir schrieb am 04.07.2015 um 10:27:36:
Auf Grund der neuesten EuGH-Rechtsprechung zur Studentenrichtlinie ist auch denkbar, dass wegen § 39 Nr. 6 AufenthV eine vorherige Durchführung des Visumverfahrens entbehrlich ist und der Antrag gleich in Deutschland gestellt werden kann. Das könnte man mal versuchen (muss dafür aber juristisch voll auf der Höhe sein!), mit der ABH zu besprechen (immer auch unter dem Gesichtspunkt, dass es so der ABH weniger Arbeit macht - nur ein Vorgang statt Zustimmungsverfahren + anschließende Erteilung).


Vielen vielen Dank fuer die Antworten! Da die Frist schon bald vorbei ist, kriege ich meinen Zulassungsbescheid wahrscheinlich naechste Woche. Und klar, ich wuerde vorziehen so schnell und so einfach wie moeglich den Papierkram zu machen. Ich konnte evtl bei ABH schon persoenlich vorbeikommen. In Frankreich habe ich meine Krankenversicherung, brauche aber in Deutschland auch eine. Die Krankenkasse fragt wahrscheinlich nach einem Zul. bescheid und auch einem Visum. Keine Ahnung wie es laeuft mit den Papieren fuer ABH auch, in normalen Fall sind es Passkopie, Krankenversicherung, Kontoauszug und einen Antrag. Ich war schon Student in Deutschland und meiner Erfahrung nach ist die Berliner ABH ziemlich offen und flexiebel, ich wuerd also sagen, es konnte gehen. Wo konnte man etwas von EuGH-Rechtsprechung zur Studentenrichtlinie lesen? klar sie ist neu, aber falls sie existiert, dann kann man das ganze wenigstens als Ausnahmefall bewerten.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #6 - 11.07.2015 um 15:20:06
 
Wenn man sich die VAB ansieht, sollte das Vorhaben in Berlin so klappen. Siehe Ziff. 16.0 VAB ABH Berlin und Ziff. 16.6 VAB ABH Berlin, dort insbesondere den letzten Abschnitt unter "Merke". Die VAB ABH Berlin sind unter www.berlin.de/labo > Willkommen in Berlin > Service abrufbar. Zwingende Voraussetzungen ist 1. Terminvereinbarung auf der Webseite der ABH Berlin, und 2. muss bei der Vorsprache die Anmeldung bei der Meldebehörde bereits erfolgt sein (Meldebescheinigung mitbringen). Wegen der Krankenkasse informierst Du Dich bitte bei der Studentenberatung einer größeren deutschen gesetzlichen Krankenkasse, die es in jeder Universitätsstadt gibt, z.B. AOK oder TK. Infos zur EuGH-Rechtsprechung zur Studentenrichtlinie gibt es z.B. unter http://www.migrationsrecht.net/nachrichten-auslaenderrecht-europa-und-eu/eugh-st.... Das ist aber im Grunde auch schon in den VAB ABH Berlin reflektiert. Viel Erfolg.
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Antwort #7 - 17.07.2015 um 23:04:29
 
Hallo! Danke fur das Thema hier! Es hoert sich aber seltsam an, ich will trotzdem Eine Frage stellen: hat es zu bedeuten, dass jeder Auslander, der in Deutschland schon studiert hat und einen AT besessen hat, die besondere Moglichkeit hat, in Deutschland einen weiteren AT zu beantragen?
Na sagen wir so, ich habe in Berlin studiert, abgebrochen und ins andere Land gegangen. Der Titel erlischt sich also. Dann nehme ich das Studium wieder vor, genau da, wo ich aufgehort habe. Zullassung von der Uni vorhanden, es ist alles in Ordnung, Krankenversicherung, ANmeldung ist alles da..  Der Titel ist aber aus dem anderen EU LAnd, zB Denmark, zum Familienzusammenfurung. Kein Studium. Hat man dann diesen Recht doch, ohne Visum D zu holen, direkt zu ABH in Berlin und das wars? Es stimmt, sie haben alle Papiere schon von frueher. Es sagt aber in "einem anderen EU Land" in VAB...

Also, falls jmd es erklaeren kann ware halt super! Nochmal: Nur in Deutschland studiert, abgebrochen, wohne anderswo in der EU. Will wieder nach Berlin zum Studium. Darf man direkt zur ABH dann?

Danke schon!
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Antwort #8 - 17.07.2015 um 23:12:41
 
§ 39 Nr. 6 AufenthV regelt das nicht für EU-Titel aber für Schengentitel. 
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #9 - 19.07.2015 um 08:44:25
 
ehrlich gesagt, habe ich das letzte nicht verstanden. Schengen und EU, der unterschied ist klar, aber ...
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Antwort #10 - 19.07.2015 um 11:30:29
 
Hast du einen schengenfähigen Aufenthaltstitel dann kannst du dich auf § 39 Nr 6 beziehen und sofern du einen Anspruch hast direkt in Deutschland den Aufenthaltstitel beantragen.
Hast du keinen schengenfähigen Aufenthaltstitel, dann kannst du dich nicht darauf berufen und musst das visaverfahren durchlaufen.

Also bspw. sind Aufenthaltstitel von Großbritannien und Irland nicht schengenfähig. Auch so Länder wie bspw. Rumänien oder Bulgarien sind glaub ich noch nicht schengenfähig. Aber auch nicht jeder Aufenthaltstitel eines Schengenstaates muss auch schengenfähig sein.

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Antwort #11 - 19.07.2015 um 23:05:02
 
Super, danke! Jetzt ist es 100 prozent klar.

Ich habe AT aus Daenemark, Ehegattennachzug zur meiner Daenischen Frau. Ich studiere in DK nicht und habe es noch nie gemacht. Das Studium in DE vor 2 Jahren abgebrochen, jetzt lieget aber schon ein Zulassungsbescheid vor, ich darf also direkt zur ABH, ohne ein Visum in Kopenhagen zu holen? Sorry wegen so vielen Fragen. Soll alles erstmal klar im Kopf haben! Danke noch ein Mal!
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Antwort #12 - 19.07.2015 um 23:20:44
 
Wenn dein Lebensunterhalt gesichert ist, also du ein Sperrkonto mit 8040 € vorweisen kannst, du einen Zulassungsbescheid in der Tasche hast, etc., dann hast du einen Anspruch auf einen Aufenthaltstitel zum Studieren. Dies wurde bei der Entscheidung des EuGH Ben Alaya klar gestellt, auch wenn in dem § 16 AufenthG von "Einem Ausländer kann zum Zweck" (kann = Ermessen und kein Anspruch) geschrieben steht, ist auf die Studenten Richtlinie der EU zurückzuverweisen und das besagt, dass ein Anspruch besteht.

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Antwort #13 - 05.08.2015 um 01:21:10
 
Danke vielmals! Einen Zulassungsbescheid habe ich schon, warte auf den anderen, und falls er diese Woche nicht kommt, dann gehe ich sofort zur ABH.

Da ich zur ABH bald muss, soll  ich alles dem Beamten selber erklaeren. Ich verstehe eine Sache immer noch nicht, es steht hier
Zitat:
Damit wird  Drittstaatsangehörigen, die zum Zwecke des
Studiums in bestimmten anderen EU-Mitgliedstaaten einen Titel erhalten haben unter bestimmten Voraussetzungen ein
Rechtsanspruch auf Erteilung eines Visums oder einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Studiums nach § 16 Abs. 6
gegeben. Studenten mit einem Aufenthaltstitel für einen anderen Zweck (z.B. Familiennachzug) sind demnach ebenso wenig
begünstigt wie Ausländer mit einem Aufenthaltstitel zum Zweck des Studiums, der anderweitig genutzt wird.

Zitat:
Merke:  Auch nach Inkrafttreten des § 16 Abs. 6 besteht selbstverständlich auch in den Fällen, in denen ein Student zuvor in einem anderen Mitgliedstaat der EU immatrikuliert war und seine Studien in Berlin fortsetzen will, die Möglichkeit der
Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Abs. 1.


Es sagt immer " in einem anderen Mitgliedstaat der EU", bei mir handelt es um Immatrikulation und Studium in Deutschland, und zwar auch in Berlin. Ich habe nur da studiert, niergendwo anders.. Es sagt also nichts von "Studium in Deutschland fortzusetzen" oder so.

mit nr 39 ist ja alles klar.
es sagt Zitat:
Über die im Aufenthaltsgesetz geregelten Fälle hinaus kann ein Ausländer einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet einholen oder verlängern lassen, wenn

er einen von einem anderen Schengen-Staat ausgestellten Aufenthaltstitel besitzt und auf Grund dieses Aufenthaltstitels berechtigt ist, sich im Bundesgebiet aufzuhalten, sofern die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels erfüllt sind;


Wie ich es verstehe, "die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels erfüllt sind" bedeutet dass obergenente Unterlagen wie Krankenversicherung, Zul Bescheid etc in Ordnung sind. 

Also, was hat es mit der Umsetzung der EU-Studentenrichtlinie zu tun, wenn alles schon im 39.6 steht? Ich habe schon vielmals die 16.1 und 16.6 auch unter "Merke" gelesen, verstehe es immer noch nicht ganz. Die Sache hier ist simpel, es soll aber dem Beamten auch klar sein, was ich beweisen moechte und wieso ich einen Anspruch habe, ohne Visum den AT direkt zu beantragen. Mit meinem Wissen kann ich jetzt aber nicht viel beweisen da die Ordnung immer noch nicht klar ist...

Ich bedanke mich fuer Ihre Hilfe!
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Antwort #14 - 05.08.2015 um 07:38:03
 
martikko schrieb am 05.08.2015 um 01:21:10:
sofern die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels erfüllt sind;

=> Anspruch gefordert

Zitat:
§ 16 Studium; Sprachkurse; Schulbesuch

(1) Einem Ausländer kann zum Zweck des Studiums an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule oder vergleichbaren Ausbildungseinrichtung eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden.


kann = Ermessen und nicht Anspruch, darum würde § 39 Abs. 6 nicht greifen

Jedoch EuGH  C‑491/13("ben Alaya")


http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf;jsessionid=9ea7d0f130d54426b9...

Zitat:
[....]
Unter diesen Umständen hat das Verwaltungsgericht Berlin das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Begründet die Richtlinie 2004/114 einen gebundenen Anspruch auf Erteilung eines Visums zu Studienzwecken und eines nachfolgenden Aufenthaltstitels gemäß Art. 12 dieser Richtlinie, wenn die Zulassungsvoraussetzungen, das heißt die Bedingungen der Art. 6 und 7 der Richtlinie, erfüllt sind und kein Grund für eine Ablehnung der Zulassung nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie vorliegt?
[...]

Art. 12 der Richtlinie 2004/114/EG des Rates vom 13. Dezember 2004 über die Bedingungen für die Zulassung von Drittstaatsangehörigen zur Absolvierung eines Studiums oder zur Teilnahme an einem Schüleraustausch, einer unbezahlten Ausbildungsmaßnahme oder einem Freiwilligendienst ist dahin auszulegen, dass der betreffende Mitgliedstaat dazu verpflichtet ist, einen Drittstaatsangehörigen, der sich für mehr als drei Monate zu Studienzwecken in seinem Hoheitsgebiet aufhalten möchte, in sein Hoheitsgebiet zuzulassen, wenn dieser Drittstaatsangehörige die in den Art. 6 und 7 dieser Richtlinie abschließend aufgezählten Zulassungsbedingungen erfüllt und der Mitgliedstaat in seinem Fall keinen der in dieser Richtlinie ausdrücklich genannten Gründe geltend macht, die die Versagung eines Aufenthaltstitels rechtfertigen.


=> § 16 Abs. 1 setzt EU Recht nicht richtig um. Es besteht ein Anspruch auf das Studentenvisum wenn alle Bedingungen erfüllt sind. Darum greift § 39 Abs. 6
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