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US-Bürgerin möchte nach Deutschland übrsiedeln, welche Möglichkeiten gibt es? (Gelesen: 4.368 mal)
dete
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22.02.2015 um 16:23:03
 
Hallo Leute...ich möchte Euch gern zu einem Fall um Hilfe fragen da wir alleine nicht wissen wo wir anfangen sollen. Es geht um eine alte Dame (79) USA -Bürgerin, ist zur Zeit hier in Deutschland  zu Besuch (seit 4Wochen)ohne Visum. Sie würde gern für immer hier bleiben. Geht das bei USA-Bürgern überhaupt? Welche Voraussetzungen  müssen gegeben sein? Sie bekommt ca 500 Dollar Rente und ist in USA Krankenversichert. Welche Möglichkeiten gäbe es noch (ausser übersiedeln) den Aufenthalt zu verlängern....also über die 90 Tage. Ich danke schon mal für antworten.
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Muleta
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Antwort #1 - 22.02.2015 um 17:02:04
 
dete schrieb am 22.02.2015 um 16:23:03:
500 Dollar Rente und ist in USA Krankenversichert. 


damit dürfte weder der LU dauerhaft gesichert werden können, noch eine ausreichende (deutsche) KV bezahlt werden können. Und ohne gesicherten LU braucht man eigentlich nicht weiter über irgendwelche "Möglichkeiten" nachdenken - es geht dann schlichtweg nicht, insbes. kommt auch § 7 Abs. 1 S. 3 AufenthG da überhaupt nicht in Betracht.

Sie kann halt nach einer Ausreise relativ kurzfristig wiederkommen (aber dann nur direkt und nicht über andere Schengenstaaten), aber auch das nur, solange nicht ein Daueraufenthalt damit erreicht werden soll.
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dete
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Antwort #2 - 22.02.2015 um 20:27:54
 
Ok, danke für die antwort , konnte ich mir fast denken ,allein schon wegen der Krankenversicherung. wenn sie jetzt 3 Monate hier bleibt und anschliessend in UK ihre Tochter besucht, wann könnte Sie wieder einreisen? zählt auch hier die 90 /180 Tage  Regel ?
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reinhard
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Antwort #3 - 22.02.2015 um 21:42:04
 
Wenn sie direkt reist, kann sie jederzeit wieder kommen und einen neuen 90-Tage-Aufenthalt beginnen.

Wie muleta sagte: Mit der Einschränkung, dass es kein "verkappter Daueraufenthalt" sein darf. Sondern es muss ein "Besuch" bleiben.
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Antwort #4 - 23.02.2015 um 00:52:20
 
Muleta schrieb am 22.02.2015 um 17:02:04:
Sie kann halt nach einer Ausreise relativ kurzfristig wiederkommen (aber dann nur direkt und nicht über andere Schengenstaaten), aber auch das nur, solange nicht ein Daueraufenthalt damit erreicht werden soll. 



Hallo,

da sie die sie begünstigende nationale Klausel des §41 AufenthV nicht nutzen kann, da die Voraussetzungen zur Erteilung der AE nicht vorliegen, kommen für sie nur die normalen Kurzaufenthalte nach Schengen in Frage (Deine Formulierung: "solange nicht ein Daueraufenthalt damit erreicht werden soll.").

Da für sie dann aber die gleichen Voraussetzungen wei für alle, nämlich die 90 / 180 Tage-Regelung gilt, kann sie nur dann "relativ kurzfristig" wiederkommen, solange sie nicht die die Aufenthaltsdauer für Kurzaufenthalte innerhalb des Bezugszeitraums überschreiten würde.

Auf der anderen Seite ist für Kurzaufenthalte nach Schengen egal, ob Einreise "direkt" oder über andere Schengenpartner. Die Erfordernis der direkten Einreise nach DEU würde ja nur bei anschließender Einreise nach § 41 AufenthV zu einem Zeitpunkt, zu dem ein Kurzaufenthalt nicht zulässig wäre, bestehen. Aber nach § 41 AufenthV kann sie sowieso nicht einreisen.

Einzige Möglichkeit, jederzeit wiederkommen zu können, um 3 Monate in DEU sich aufhalten zu können, wäre, sich bei der Einreise wahrheitswidrig auf die Begünstigung nach §41 AufenthV zu berufen mit der Angabe, man beabsichtige die Einreise zum Zweck des Daueraufenthalts.

Wo stehe ich da auf dem Schlauch?

Gruß
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Muleta
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Antwort #5 - 23.02.2015 um 08:03:16
 
T.P.2013 schrieb am 23.02.2015 um 00:52:20:
Wo stehe ich da auf dem Schlauch?


nirgendwo, Du hast vermutlich Recht: da das SV-Abkommen USA-DE aufgehoben und dann auch aus Anlage A zur AufenthV gestrichen wurde, gelten für US-Amerikaner keine günstigeren Bedingungen mehr, insbes. sind visumsfreie Voraufenthalte seit der Streichung nach 90/180-Tage-Regelung zu berechnen, wenn diese einen Kurzaufenthalt anstreben (wobei das durchaus unklar ist). Insofern gilt auch das hier:

reinhard schrieb am 22.02.2015 um 21:42:04:
Wenn sie direkt reist, kann sie jederzeit wieder kommen und einen neuen 90-Tage-Aufenthalt beginnen. 


voraussichtlich nicht mehr. Sie kann demnach also erst wiederkommen, wenn sie wieder genug freie Tage hat oder wenn sie  wieder "freie Tage" hat.

Allerdings ist das alles nicht gänzlich klar (und mir ist keine höchstrichterliche klärende Entscheidung bekannt): denn § 41 AufenthV lautet insofern "auch für einen Aufenthalt, der kein Kurzaufenthalt ist," womit zumindest nicht ausgeschlossen ist, dass dies "auch" für kurzfristige Aufenthalte gelten soll, wobei ich das für eher unwahrscheinlich halte. Sofern es eine nationale Vergünstigung noch geben sollte, müsste aber eben auch direkt nach D eingereist werden und nicht über Schengenstaaten, die keine (vergleichbare) Vergünstigung für US-Bürger haben.

Vgl. zum Ganzen bereits: http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1366052110
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Antwort #6 - 23.02.2015 um 08:32:38
 
Also wenn ich mir den Link durchlese würde das ja bedeuten das die Frau zb ein paar Tage zb nach England fliegt und dann gleich wieder zurück könnte?
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Antwort #7 - 23.02.2015 um 09:12:21
 
dete schrieb am 23.02.2015 um 08:32:38:
Also wenn ich mir den Link durchlese würde das ja bedeuten das die Frau zb ein paar Tage zb nach England fliegt und dann gleich wieder zurück könnte?


dass das BMI das so sah/sieht bedeutet nicht, dass das auch jede Ausländerbehörde so sieht und vor allem nicht, dass es auch ein Gericht mal so sehen würde. Vgl. auch Seite 2 hier: http://www.westphal-stoppa.de/O-Report/23ReportDezember%202010.pdf oder auch http://www.migrationsrecht.net/nachrichten-auslaenderrecht-politik-gesetzgebung/... (letzter Absatz).

Außerdem steht zumindest im Wiederholungsfall auch ein Missbrauch im Raum, wenn denn tatsächlich gar kein AT für einen längerfristigen Aufenthalt beantragt wird und de facto ein längerfristiger Aufenthalt durch ständig wiederholende Ausreisen verwirklicht wird.
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Antwort #8 - 23.02.2015 um 09:17:55
 
Also wenn ich mir den Link durchlese würde das ja bedeuten das die Frau zb ein paar Tage zb nach England fliegt und dann gleich wieder zurück könnte?
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Antwort #9 - 23.02.2015 um 14:58:18
 
Nein.

siehe Antwort #7
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Antwort #10 - 23.02.2015 um 23:39:55
 
dete schrieb am 23.02.2015 um 09:17:55:
Also wenn ich mir den Link durchlese würde das ja bedeuten das die Frau zb ein paar Tage zb nach England fliegt und dann gleich wieder zurück könnte?


Nein, sie unterliegt den normalen Schengen-Regeln (90 Tage innerhalb von 180 Tagen) da sie keinen anderen Aufenthaltsstatus als Besucher hat.
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Antwort #11 - 24.02.2015 um 04:20:30
 
Leider sehe ich auch keine Möglichkeiten außer Eheschließung, aber natürlich müsste es sich um eine richtige Ehe handeln.

US-Amerikaner können zwar durch § 18 Abs. 3 i.V.m. § 26 BeschV in bestimmten Situationen viel leichter eine Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis erlangen... aber aufgrund ihres Alters ist dies völlig unrealistisch.

Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 7 Abs. 1 Satz 3 kommt auch nicht in Betracht, aufgrund der Rente von $ 500, da damit der LU überhaupt nicht gesichert ist.

Allerdings ist mir etwas eingefallen, und zwar kenne ich viele Amerikaner in Berlin, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 21 Abs. 5 besitzen, und zwar als "freiberufliche Englischlehrer". Eine entsprechende Qualifikation haben sie dafür nicht, aber sie haben diesen Aufenthaltstitel trotzdem erhalten. Habe einigen auch persönlich geholfen.

Ich kenne die Dame nicht, und weiß nicht ob sie Lust hätte so etwas zu versuchen. Sie bräuchte m. E. zuerst eine Steuernummer vom Finanzamt. Dann müsste sie genügend Leute finden, die Interesse daran haben, von ihr die englische Sprache zu lernen. Dies muss alles gut schriftlich dokumentiert werden. Danach muss sie der Ausländerbehörde schriftlich nachweisen, dass sie ausreichend "Schüler" hat, und genau sagen können wieviel Geld sie dadurch verdienen würde. Zusätzlich muss die Dame eine ausreichende Krankenversicherung haben, und über außreichenden Wohnraum verfügen.

Wenn die Ausländerbehörde das Ganze als "glaubhaft" sieht, dann wird die Rente + "Einkommen vom Englischunterricht" zusammengerechnet, und anschließend werden die Krankenversicherungskosten + Miete abgezogen. Dieser Betrag (nach den Abzügen) müsste m. E. mindestens € 900 betragen, damit die Ausländerbehörde den Lebensunterhalt als gesichert sieht. Einen genauen Betrag gibt es nicht, und zwar wird er unterschiedlich berechnet von ABH zu ABH.

Ich kenne einen Herrn der über 50 Jahre alt ist, bei dem so etwas geklappt hat, und zwar ohne Qualifikationen als Sprachlehrer. Allerdings sehen die Aussichten bei einer 80-jährigen Frau ziemlich schlecht aus... aber sie könnte es halt versuchen... wenn sie wirklich bereit dazu wäre, privaten Englischunterricht zu geben.

Weiß nicht, was ich Dir sagen soll.

Das beste wäre, wenn die Dame einen Herrn kennenlernen und heiraten würde. Am besten jemanden mit der deutschen Staatsangehörigkeit. Keine Scheinehe, sondern eine richtige Ehe. Dann würde es, was den Aufenthalt betrifft, keine Probleme geben.

Gruß,
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Antwort #12 - 01.03.2015 um 20:31:17
 
Nein...keine Option...sie wird sich an die Regeln halten. Danke für eure antworten.
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