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Was ist ein Allgemeinbildender Schulabschluss (Gelesen: 6.427 mal)
Aras
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Antwort #15 - 24.07.2014 um 15:18:18
 
D.h. nach dem Beibringen des Nachweises, dass es ein allgemeinbildender Abschluss ist, würde er den Antrag annehmen?
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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grisu1000
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Antwort #16 - 24.07.2014 um 15:28:16
 
Saxonicus schrieb am 23.07.2014 um 19:20:21:
Hoffentlich dauert es dann nicht noch länger bis Du Deinen Bescheid bekommst. Aber nach drei Monaten kannst Du wegen Untätigkeit klagen.


Er kann sofort eine Fachaufsichtsbeschwerde an die Aufsichtsbehörde schreiben, das dauert dann IMHO ein paar Wochen, geht aber ggf. schneller als die Ablegung des Einbürgerungstestes.

Er hat eine "mittlere Reife" . Die Prüfung, ob es eine allgemeinbildende Schule ist hat die EBH zu machen und nicht der Antragsteller. Sieht sich der Sachbearbeiter sich dazu nicht in der Lage kann der andere Behörden in Amtshilfe befragen.

Weigert sich sich der Sachbearbeiter eine solche  sachgerechte Prüfung, ggf. über das Schulamt zu machen und hat er auch keine Anweisung oder Leitfaden hierfür (das es sich Explizit um keine allgemeinbildende Schule handelt) so kann man über eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den Sachbearbeiter nachdenken.
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Nanoteilchen
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #17 - 24.07.2014 um 16:14:22
 
Der Leiter meinte das Schulministerium ist ja für sowas zuständig so nach dem Motto wenn die sagen das ist Allgemeinbildend dann ist das so.
@grisu
Ich denke für solche Vorgänge bräuchte ich einen Anwalt (Problem Kostenaufwand und evtl Zeitauwand). Der Leiter hat ja schon betont das er den Antrag ablehnen würde und ich zum Verwaltungsgericht müsste.
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grisu1000
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Antwort #18 - 24.07.2014 um 16:53:08
 
Nanoteilchen schrieb am 24.07.2014 um 16:14:22:
Der Leiter meinte das Schulministerium ist ja für sowas zuständig so nach dem Motto wenn die sagen das ist Allgemeinbildend dann ist das so.


Und warum fragt er nicht beim Schulministerium nach? Es wäre nämlich seine ureigenste Aufgabe!

Nanoteilchen schrieb am 24.07.2014 um 16:14:22:
Der Leiter hat ja schon betont das er den Antrag ablehnen würde und ich zum Verwaltungsgericht müsste. 


Für die Fachaufsichtsbeschwerde brauch man keinen Anwalt. Vorher kann man den Leiter natürlich schriftlich darum bitten beim Schulministerum in Amtshilfe nachzufragen.

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Ralf
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Antwort #19 - 24.07.2014 um 23:44:30
 
grisu1000 schrieb am 24.07.2014 um 15:28:16:
Die Prüfung, ob es eine allgemeinbildende Schule ist hat die EBH zu machen und nicht der Antragsteller.


Ich gehe mal davon aus, dass die Einbürgerungsbehörden
in diesem Punkt ziemlich genaue Vorgaben ihrer obersten
Landesbehörde, also dem Innenministerium des jeweiligen
Bundeslandes haben. Allgemeinbildende Schulen sind
demnach öffentliche Hauptschulen, Realschulen, Gymnasien
sowie Gesamtschulen. Dazu kommen noch die staatlich
anerkannten Privatschulen (z.B. Waldorfschulen). Demnach
bleibt der Behörde im Einzelfall wenig bis gar kein Spielraum,
da etwas anderes zu entscheiden, sie ist an die Erlasse ihrer
vorgesetzten Stellen gebunden. Letztlich kommt es auf die
genaue Formulierung des maßgeblichen Erlasses an.

Bei sonstigen privatrechtlchen Einrichtungen wie diesem
Weiterbildungskolleg mag es zwar durchaus sein, dass
vereinzelte Ausbildungsgänge als gleichberechigte
Schulabschlüsse anerkannt werden können, das heißt aber
noch lange nicht, dass diese Einrichtung deswegen automatisch
auch als allgemeinbildende Schule einzustufen wäre.
Genau das wäre ja die Voraussetzung, um von dem Test
befreit zu sein.

Meine dringende Empfehlung daher: die 25 Euro investieren,
den Test machen und gut.
Natürlich kann man auch versuchen dies im Einzelfall über
den Gerichtsweg zu umgehen. Das kann allerdings auch
verdammt in die Hose gehen, indem es über mehrere Instanzen
geht, was Jahre dauern kann und enorme Kosten verursacht
(ab dem Oberverwaltungsgericht besteht Anwaltszwang) und
der Kläger letztlich nach Jahren doch unterliegt und sämtliche
Verfahrenskosten zu tragen hat, die dann locker im vierstelligen
Bereich liegen, und er dann außerdem noch keinen Schritt weiter
gekommen ist.

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Aras
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Antwort #20 - 25.07.2014 um 00:58:55
 
Eine deutsche allgemeinbildende Schule ist doch jede in Deutschland verortete deutschsprachige Schule, die einen allgemeinbildenden Schulabschluss vermittelt. Also gemäß ISCED-97 die Bildungsabschlüsse der Stufe 2 und 3A. Egal ob man es auf einer öffentlichen oder privaten Schule erwirbt. Außerdem gibt es auch Weiterbildungskollegs in staatlicher Trägerschaft.

Da gibt es mMn wenig Interpretationsspielraum.
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grisu1000
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Antwort #21 - 25.07.2014 um 04:43:48
 
Ralf schrieb am 24.07.2014 um 23:44:30:
Allgemeinbildende Schulen sind
demnach öffentliche Hauptschulen, Realschulen, Gymnasien
sowie Gesamtschulen. Dazu kommen noch die staatlich
anerkannten Privatschulen (z.B. Waldorfschulen). Demnach
bleibt der Behörde im Einzelfall wenig bis gar kein Spielraum,
da etwas anderes zu entscheiden, sie ist an die Erlasse ihrer
vorgesetzten Stellen gebunden. Letztlich kommt es auf die
genaue Formulierung des maßgeblichen Erlasses an.


Das sind die allgemeinbildenden Schulen des ersten Bildungsweges, es gibt aber noch allgemeinbildende Schulen des Zweiten Bildungsweges, das sind Abendrealschule und -gymnasium, Kolleg oder andere Bildungsangebote wie eben Volkshochschulen, wenn sie allgemeine Schulabschlüsse anbieten.

Wie ich vom Threadsteller entnehme soll er sich an das Ministerium wenden, um die Gleichwertigkeit seiner "Mittleren Reife" ggf. bestätigt bekommen. Das habe ich moniert, da ich da eigenlich die Behörde in der Pflicht sehe, wenn es nicht bereits festgelegt ist.

Beschwerden kann er machen wenn er prinzipiell bleiben will, sonst empfehle ich auch er sollte er den Test machen, damit der Amtsschimmel laut wiehert.

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