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deutscher Vater verweigert Vaterschaftsanerkennung (Gelesen: 10.079 mal)
RegiRegi
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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09.11.2011 um 13:35:53
 
Liebe Forenmitglieder,

eine Bekannte aus Afrika hat mich um Hilfe gebeten:

Sie hat ein Kind mit einem deutschen Mann, der in Deutschland lebt. Die Vaterschaft ist an sich unstrittig, der Vater zahlt ein wenig Unterhalt für das Kind.

Die Mutter möchte jedoch gerne eine offizielle Vaterschaftsanerkennung für ihr Kind haben, damit dieses auch einen deutschen Pass bekommt. Der Vater weigert sich jedoch mittlerweile seit 6 Jahren.

Daher meine Frage: Hat das Kind ein Recht darauf, dass der Vater einen Vaterschaftstest macht und die Vaterschaft offiziell anerkennt? Was kann die Mutter von Afrika aus tun?

Ich danke im Voraus für Ihre Hilfe!
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reinhard
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Antwort #1 - 09.11.2011 um 14:07:28
 
Zuständig ist das Jugendamt. Die deutsche Auslandsvertretung ist im Prinzip auch Vertretung für alle Behörden. Sie müsste versuchen, das über die Botschaft zu regeln.

Wenn Du sie unterstützt, könntest Du Dich an den Bürgerservice des Auswärtigen Amtes wenden, um das genaue Verfahren zu klären.

Du kannst auch warten und hoffen, dass "petersberger" antwortet - zwar nicht aus Afrika, aber vielleicht mit Tipps zum praktischen Verfahren.
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RegiRegi
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 09.11.2011 um 14:17:41
 
Vielen Dank Reinhard für die schnelle Antwort! Dann kann ich ja mal mit der Recherche beginnen. Vielleicht habe ich ja Glück und "petersberger" antwortet noch Smiley
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Blaise
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Antwort #3 - 09.11.2011 um 16:23:14
 
Hallo,

die Anerkennung einer Vaterschaft nach deutschem Recht ist freiwillig. Da kann wohl keine Botschaft helfen.

Vielleicht gibt es nach dem Heimatrecht des Kindes eine Möglichkeit zur gerichtlichen Feststellung der Vaterschaft. Ob für diesen Fall ein deutsches Gericht zuständig sein könnte, wenn die allein soreberechtigte Mutter und das Kind keinen Aufenthalt in Deutschland haben, wage ich zu bezweifeln. Zur Zeit kann ich leider keine Fachliteratur einsehen und kann das nicht nachschauen...

Vielleicht mal bei dem zuständigen deutschen Generalkonsulat nachfragen!

Viel Erfolg,

Blaise
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Reni
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Antwort #4 - 09.11.2011 um 16:29:30
 
Der Vater ist, wenn ich das richtig verstehe, in Deutschland. Also hat er dort seinen allgemeinen Gerichtsstand.
Was spricht dagegen, dass die Mutter als Vertreterin ihres Kindes einen Anwalt in D beauftragt, eine Vaterschaftsklage einzureichen? Das Kind hätte prinzipiell Anspruch auf PKH. Es stünde der Mutter auch frei, jemanden in D zu suchen, der mit ihrer Vollmacht den Anwalt aussucht. Wenn der dem Vater klarmacht, dass er - so er der Vater ist - die gesamten Kosten des Verfahrens zu tragen hätte, geht der vielleicht auch schon bei Klagandrohung zum Jugendamt.
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Eduard
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Antwort #5 - 09.11.2011 um 16:47:19
 
Zitat:
Was spricht dagegen, dass die Mutter als Vertreterin ihres Kindes einen Anwalt in D beauftragt, eine Vaterschaftsklage einzureichen?


Jedenfalls sind deutsche Gerichte hier zuständig. Aus dem FamFG:

Zitat:
§ 100 Abstammungssachen

Die deutschen Gerichte sind zuständig, wenn das Kind, die Mutter, der Vater oder der Mann, der an Eides statt versichert, der Mutter während der Empfängniszeit beigewohnt zu haben,
1. Deutscher ist oder
2. seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.


Das konkret zuständige Gericht bestimmt sich dann nach §170 Abs. 2 FamFG - das Familiengericht am Wohnort des (mutmaßlichen) Vaters.
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fons
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #6 - 09.11.2011 um 16:54:47
 
Hmm, is ja nich meine Baustelle, aber ich frag mich grad ...

Eduard schrieb am 09.11.2011 um 16:47:19:
Die deutschen Gerichte sind zuständig, wenn das Kind, die Mutter, der Vater oder der Mann, der an Eides statt versichert, der Mutter während der Empfängniszeit beigewohnt zu haben,

... was ist, wenn er eben das nicht (freiwillig) tut?
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Reni
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Antwort #7 - 09.11.2011 um 17:07:38
 
Fons, das ist alternativ, nicht kumulativ, zu lesen. Diese eidesstattliche Versicherung ist für den Fall, dass der Vater klagen will. Klagt das Kind, braucht es die nicht.
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Mutly
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Antwort #8 - 09.11.2011 um 17:09:31
 
Blaise schrieb am 09.11.2011 um 16:23:14:
die Anerkennung einer Vaterschaft nach deutschem Recht ist freiwillig. Da kann wohl keine Botschaft helfen.


Wie ist §1598a BGB zu verstehen?

Zitat:
(1) Zur Klärung der leiblichen Abstammung des Kindes können
1.
der Vater jeweils von Mutter und Kind, ...


Wenn ich richtig verstehe, hat das Kind immer ein Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung, deshalb wurde der Artikel eingeführt. Somit müsste der Mann bei der genetischen Abstammungsuntersuchung mitwirken auch wenn er nicht schon der rechtliche Vater ist, oder doch nicht?

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Blaise
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Antwort #9 - 09.11.2011 um 19:44:33
 
Hallo,

Ich glaube immer noch nicht, dass die deutschen Gerichte für die gerichtliche Feststellung der Vaterschaft zuständig sind. Wenn ich wieder im Dienst bin, schaue ich aber mal nach ...

Eduard, nach § 100 FamFG kann ich keine (internationale) Zuständigkeit der deutschen Gerichte erkennen. Kind und Mutter sind (zumindest zur Zeit) nicht deutsche Staatsangehörige und haben keinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland. Es gibt zur Zeit keinen deutschen Vater und kein Mann hat eine entsprechende Versicherung an Eides Statt abgegeben.

Nach § 100 FamFG ist die Zuständigkeit der deutschen Gerichte auch nicht über eine Vollmacht möglich...

Mutly, § 1598a BGB hat nichts mit der Anerkennung der Vaterschaft zu tun. Inwieweit die Rechtsgrundlage auch für den vorliegenden Fall von Bedeutung ist, kann ich nicht sagen. Zumindest hat das Kind keinen (rechtlichen) Vater. Deshalb gehe ich davon aus, dass hier eine gerichtliche Feststellung der Vaterschaft (§ 1600 BGB) erforderlich wäre ... wenn die deutschen Gerichte zuständig sind...
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Antwort #10 - 09.11.2011 um 20:06:50
 
@ Reni

das seh ich anders. Wie auch Blaise meint, gibt es ja eben
keinen rechtlichen Vater. Das wäre der Fall, wenn sie verhei-
ratet wären und der (rechtliche) Vater das anfechten wollte.
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Antwort #11 - 10.11.2011 um 07:45:42
 
Ok, Blaise, gucks nach, ich habe derzeit keinen Zugriff auf Kommentare. Aber ich kann mir nicht vorstellen, dass diese Möglichkeit mit der Entstehung des FamFG entfallen sein soll - nach altem Recht ging es, da bin ich mir sicher.
Wenn es nämlich nicht ginge, würde man einem Kind, das von Rechts wegen Deutscher sein müsste, den Rechtsweg in Deutschland versperren, obwohl der Vater dort lebt - kann ich mir nicht vorstellen, das widerspräche sämtlichen Entwicklungen des Nichtehelichenrechts.
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Eduard
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Antwort #12 - 10.11.2011 um 13:28:44
 
Blaise schrieb am 09.11.2011 um 19:44:33:
Eduard, nach § 100 FamFG kann ich keine (internationale) Zuständigkeit der deutschen Gerichte erkennen. Kind und Mutter sind (zumindest zur Zeit) nicht deutsche Staatsangehörige und haben keinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland. Es gibt zur Zeit keinen deutschen Vater und kein Mann hat eine entsprechende Versicherung an Eides Statt abgegeben.


Eben, das Kind ist zur Zeit kein deutscher Staatsangehöriger.

Ich bin mit der juristischen Logik nicht so vertraut, aber als Laie fände ich es höchst unlogisch, wenn die Zuständigkeit des deutschen Gerichts aus Gründen verneint werden würde, deren Bestehen oder Nichtbestehen gerade erst durch dieses Gericht festgestellt werden soll. (Die erfolgte Vaterschaftsfeststellung hätte zur Folge, dass Kind schon immer Deutscher war, womit dann natürlich auch das deutsche Gericht von Anfang an zuständig gewesen wäre. Notfalls muss dann halt die Vaterschaft und die damit einhergehende Staatsangehörigkeit des Kindes im Rahmen des Beschwerdeverfahren gegen die Klageabweisung wegen Nichtzuständigkeit vorab geklärt werden - oder so ähnlich ...)

Deswegen bin ich relativ zuversichtlich, dass ein vernünftiger Richter die Zuständigkeitsregelung so auslegen wird, wie es auf

http://www.berlin.de/sen/justiz/gerichte/ag/familiensachen_ausland.html

steht:

Zitat:
In Abstammungssachen (z. B. Vaterschaftsanfechtung) ist das Amtsgericht Schöneberg zudem zuständig, wenn zumindest ein Beteiligter die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt und weder das Kind noch die Mutter oder der Vater ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben (vgl. §§ 100 Nr. 1,170 Abs. 3 FamFG).



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Antwort #13 - 10.11.2011 um 13:42:59
 
Eduard schrieb am 10.11.2011 um 13:28:44:
Eben, das Kind ist zur Zeit kein deutscher Staatsangehöriger.

Wenn der Vater Deutscher ist, ist auch das Kind deutsch, auch "zur Zeit", weil durch Geburt.
Es geht nicht darum, das Kind zu einem Deutschen zu machen, sondern festzustellen, ob es Deutscher ist (u.a.).
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Blaise
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Antwort #14 - 10.11.2011 um 15:11:59
 
Eduard schrieb am 10.11.2011 um 13:28:44:
Deswegen bin ich relativ zuversichtlich, dass ein vernünftiger Richter die Zuständigkeitsregelung so auslegen wird, wie es auf 

Ein vernünftiger Richter wird die Zuständigkeit nach geltendem Recht festlegen und nicht nach laienhafter juristischer Logik.

Nach dem Gesetzestext kann ich keine internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte erkennen. Wünschenswert mag das durchaus sein. Wenn das StAmt Berlin I mit seinen Aussage Recht hat, freut mich das...
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