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FNZ - Einkommennachweise erforderlich? (Gelesen: 4.023 mal)
lamboo
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verlobt mit Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag FNZ - Einkommennachweise erforderlich?
17.12.2010 um 15:08:33
 
Hallo zusammen,

Änderung:
der Gesprächsfaden ruht zwar schon ein wenig, aber aus aktuellem Anlass möcht ich mich hier nochmal anhängen.

siehe unten

Ich bin deutscher Staatsbürger und werde demnächst meine Verlobte aus Nepal in Deutschland heiraten. (die erforderliche Überprüfung der Dokumente ist zum Glück endlich erfolgreich abgeschlossen!)
Heute habe ich dazu mit der zuständigen ABH (in Hessen) gesprochen zwecks Vorbereitung auf deren Zustimmung zum Visum. Eine VE für das Visum wird benötigt, das war mir klar. Hier war auch gesagt worden, diese könne auch von einer anderen Person als mir gemacht werden.

Aber! dann sagte man mir, das ich meine Einkommensverhältnisse trotzdem darstellen müsse um eine Zustimmung zu erhalten, wegen der Unterhaltssicherung NACH der Ehe. Bisher war ich immer davon ausgegangen das es soetwas nicht gibt, da auf mich wohl keine Ausnahmeregel zutrifft.
Selbst bei Familienzusammenführung, sollten wir nun doch in Nepal heiraten, würde dies verlangt.
Ist das so richtig? (ich werde persönlich diesbezüglich zwar kaum Probleme bekommen, aber auf den TS träfe diese Thematik ja evtl. zu, zumal er ebenfalls in Hessen wohnt und sich die Dame in der hiesigen ABH auf eine neuere Verwaltungsvorschrift bezog)
Sicher ist es im zweifelsfall immer einfacher und besser den Wünschen der ABH nachzukommen, aber was tun, wenn man diesbezüglich ein Problem hat? Haben sich die Gesetzte hier wirkklich geändert?
Gruß
bert

fons' Änderung:
Grundsatz: neuer Fall = eigener thread.
Auch wenn es ähnlich ist, bitte nicht anbestehende threads anhängen.
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Mutly
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 17.12.2010 um 15:23:22
 
lamboo schrieb am 17.12.2010 um 15:08:33:
Bisher war ich immer davon ausgegangen das es soetwas nicht gibt, da auf mich wohl keine Ausnahmeregel zutrifft.


Das ist richtig. Liegt keine Regelausnahme vor, so muss der LU nach der Eheschließung bzw. bei der Ehegatten-FZF aus dem Ausland nicht sichergestellt sein.

lamboo schrieb am 17.12.2010 um 15:08:33:
Sicher ist es im zweifelsfall immer einfacher und besser den Wünschen der ABH nachzukommen, aber was tun, wenn man diesbezüglich ein Problem hat?


Erstmal um die Rechtsquelle bitten, man wird keine finden. Wenn nötig, mit einem Vorgesetzten sprechen.

Man kann auch gleich den Antrag stellen, wird dieser abgelehnt, so müssten die Gründe mit dem Gesetz vereinbar sein. Das Gesetz sagt eben, dass die Sicherstellung des LU, ohne dass eine Regelausnahme vorliegt, nicht nötig ist.

lamboo schrieb am 17.12.2010 um 15:08:33:
Haben sich die Gesetzte hier wirkklich geändert?


Nein.
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erne
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #2 - 17.12.2010 um 16:03:20
 
lamboo schrieb am 17.12.2010 um 15:08:33:
Aber! dann sagte man mir, das ich meine Einkommensverhältnisse trotzdem darstellen müsse um eine Zustimmung zu erhalten, wegen der Unterhaltssicherung NACH der Ehe.

Viele ABHs machen angeblich (aber nachvollziehbar) von dem LU abhängig, ob die erste AE für 1 oder gleich für 3 Jahre gegeben wird.
Ist der LU nicht gesichert, wird die erste AE nur für 1 Jahr gegeben (muss aber verlängert werden, wenn die Ehe weiter gelebt wird).
Das FZF Visum zum Deutschen ohne Regelausnahme kann aber nicht verweigert werden, wenn der LU nicht gesichert ist.  (naja, "kann" schon (sofern der SB beratungsresistent ist, darf aber nicht), ist aber rechtswidrig und da D ein Rechtsstaat ist, dauert die FZF dann etwas länger)
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franky_23
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 18.12.2010 um 09:32:52
 
erne

bei allem Verständnis. Nach den Verwaltungsvorschriften soll beim FZV zum Deutschen i.d.R. eine AE von 3 Jahren gewährt werden.

Du hast Verständnis, dass hier "viele" ALB´s dies nicht tun, wenn der LU nicht gesichert ist?

Dann schreibst du du kann nicht, später kann schon?

Wenn auf 1 Jahr reduziert wird und die Behörde eine vernünftige Begründung für ihr abweichen von der Regel hat, dann ist dies ja ok.

Wenn du noch nicht im Klageverfahren bist, und ein normales Gespräch mit dem Sachbearbeiter oder dem Leiter der Ausländerbehörde vor Ort nichts bewirkt, kannst du zusätzlich dich auch an die Fachabteilung 509 im AA wenden, das Bundesministerium des Inneren,das für die Überwachung des Bundesgesetzes zuständig ist,. Gibt auch Stellen für Integrationsberatung. Da die ALB eine landesrechtliche Angelegenheit ist, evt. an den Innenminister des Landes bzw. an die Aufsichtsbehörden schreiben, die entsprechenden Abgeordneten der Parteien kontaktieren, um Mithilfe bitten, ...
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erne
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Antwort #4 - 18.12.2010 um 11:57:58
 
Zitat:
Wenn du noch nicht im Klageverfahren bist,

Klageverfahren oder die Involvierung von Fachabteilungen oder Bundesinneminesteriums um eine AE für drei Jahre statt einem Jahr zu bekommen?
Selbst ein Gespräch mit dem Leiter der ABH ist in manchen Fällen (je nach Ortslage und Personen) komplizierter und dauert länger als einfach nach einem Jahr die AE zu verlängern. Im Normalfall ist sowas ein Selbstläufer.

Zitat:
Du hast Verständnis, dass hier "viele" ALB´s dies nicht tun, wenn der LU nicht gesichert ist? 

ja ... ich weiss auch, dass viele ABHs das auch dann tun, wenn der LU gesichert ist.
Ich kenne aber auch keinen, der deswegen geklagt hat, bei manchen gab es eine AE gleich für 3 Jahre, wenn der LU gesichert war, nach entsprechenden Nachfragen.

Zitat:
Dann schreibst du du kann nicht, später kann schon?

ja, genau .... bei der ersten AE kann die ABH Restzweifel (Scheinehe) vorgeben, ... Zweifel müssen nicht bewiesen werden. Mit "Restzweifeln" ist auch "in der Regel" ausgehebelt.
Nach einem Jahr gibt es dieses Argument nicht mehr.
(und ausserdem ist "kann" und "darf" nicht das gleiche, man kann vieles, was man nicht darf, oder bist du noch nie 40 in einer 30ger Zone gefahren?)

Zitat:
Wenn du noch nicht im

um mich geht es gar nicht ....
Der Post war nur ein Hinweis, warum die ABH die Einkommensnachweise sehen mögen will; es kann sein, dass sie mit eruieren, ob eine erste AE nur für 1Jahr geben wollen (auch wenn es keine Rolle spielen darf)


************* ich werde NICHT auf ein Nachhacken von Dir zu diesem Thema antworten ***************
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lamboo
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Antwort #5 - 01.01.2011 um 20:35:28
 
Hallo,
vielen dank für die Antworten.
Bin dann mal gespannt wie es weitergeht nach der Eheschließung..

Gruß
lamboo
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franky_23
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #6 - 01.01.2011 um 21:52:03
 
erne schrieb am 18.12.2010 um 11:57:58:
Klageverfahren oder die Involvierung von Fachabteilungen oder Bundesinneminesteriums um eine AE für drei Jahre statt einem Jahr zu bekommen?
Selbst ein Gespräch mit dem Leiter der ABH ist in manchen Fällen (je nach Ortslage und Personen) komplizierter und dauert länger als einfach nach einem Jahr die AE zu verlängern. Im Normalfall ist sowas ein Selbstläufer.



bei einer privaten KV kann es sein, dass die die Aufnahme mit der Begründung ablehnt, da der geplante Aufenthalt zu kurz ist und somit keine vernünftige Risikokalkulation möglich ist.

Zitat:
Ich kenne aber auch keinen, der deswegen geklagt hat, bei manchen gab es eine AE gleich für 3 Jahre, wenn der LU gesichert war, nach entsprechenden Nachfragen.



Ob diese jemand tut oder nicht ist immer Privatsache. Wenn du dann z.B. als Ehepartner eines in der Beamten mit Beihilfeberechtigung wegen so einem Getue einen Weg finden musst um in die gesetzl. KV zu kommen, dann wird das ganze schon anders.

Zitat:
ja, genau .... bei der ersten AE kann die ABH Restzweifel (Scheinehe) vorgeben, ... Zweifel müssen nicht bewiesen werden. Mit "Restzweifeln" ist auch "in der Regel" ausgehebelt.


ob dass so vor einem Gericht standhält, insbesondere wenn z.B. nachweisbar ist, dass dies fast systematisch so gemacht wird, wage ich zu bezweifeln. Denn Scheineheverdacht ist nur in begründeten (Einzel-)Fällen erlaubt.


Zitat:
Nach einem Jahr gibt es dieses Argument nicht mehr.
(und ausserdem ist "kann" und "darf" nicht das gleiche, man kann vieles, was man nicht darf, oder bist du noch nie 40 in einer 30ger Zone gefahren?)



das sollte aber keine Handlungsleitlinie für eine Behörde sein.




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