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Gültigkeitsdauer Legalisierung/Beglaubigte Dokumente (Gelesen: 1.815 mal)
sven123
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i4a rocks!


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Frankfurt a. M., Hessen, Germany
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Gültigkeitsdauer Legalisierung/Beglaubigte Dokumente
01.01.2011 um 03:04:35
 
Hallo und frohes neues Jahr erstmal!

nach längerem rumstöbern im Forum habe ich bisher noch keinen Eintrag dazu gefunden, er eine Frage klären könnte, die meine Frau und ich haben. daher meine Frage:

Meine Frau und ich haben im vergangenen jahr in China geheiratet (chin recht) und wollen im Februar oder Anfang März den Antrag auf Ehegattennachzug stellen (Sie lernt A1 und wird die Prüfung im januar in Qingdao am GoetheInstitut antreten und hoffentlich auch bestehen). Bei der Beglaubigung unserer Dokumente (Heiratsbücher, chin. Meldebescheinigung (Hukou) etc. wurden wir drauf hingewiesen, dass die Gültigkeit der Beglaubigungen nur 3 Monate beträgt. Daher unsere erste Frage: Die Dokumente wurnden für viel Geld mittlerweise im September durch die dt. Botschft in Peking legalisiert- Wie lange ist diese Legalisierung gültig? MÜssen wir, wenn wir unsere beglaubigten und legalisierten Dokumente beim Antrag verwenden wollen nochmal legalisierten lassen? (dauer ca 6 Wochen)? Ferner wurde vor Kurzem die Meldebescheinigung nachgetragen- (Nachdokumentation der Hochzeit meiner Frau und Änderung von "ledig" in "verheiratet") Muss hierzu das Hukou ebenfalls komplett neu legalisiert werden da es sich hierbei um eine Änderung handelt oder können wir das alte Hukou (mit dem "ledig"_eintrag verwenden?

Vielen Dank schonmal im Voraus und alles Gute für das neue jahr!

Wenhui & Sven
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Petersburger
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Beiträge: 6.389

RUS, Russia
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Deutsche/r im Ausland
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #1 - 01.01.2011 um 08:43:46
 
Eine Legalisierung durch die deutsche Botschaft hat keine Gültigkeitsdauer.

Für Eure Heiratsurkunde ist also nichts neu zu erledigen.

Die Meldebescheinigung sollte für den Antrag auf FZF nur für eine einzige Frage von Bedeutung sein:
In welcher der deutschen AV im Land ist der Antrag abzugeben.
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„All that is necessary for the triumph of evil is that good men do nothing.“ (Edmund Burke)
„Für den Triumph des Bösen reicht es, wenn die Guten nichts tun.“

Auf PN antworte ich nur dann per PN, wenn die Frage wirklich nicht ins Forum paßt.
 
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sven123
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i4a rocks!


Beiträge: 2

Frankfurt a. M., Hessen, Germany
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Deutsch
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Antwort #2 - 01.01.2011 um 16:35:04
 
Hallo Petersburger!

Super, vielen Dank! Das beruhigt Smiley !
Bei uns ist es Peking- insofern scheint das auch zu passen.

Viele Grüße nach.. erm.. Petersburg?

Wenhui & Sven (bei denen gerade halb zwölf ist)
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