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EU oder nationales Visa-Recht fuer Familienangehoerige bei doppelter EU Staatsbuergerschaft (Gelesen: 9.747 mal)
ijontichy
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28.04.2009 um 17:55:51
 
Ich habe die deutsche Staatsbuergerschaft (seit Geburt), wohne und arbeite allerdings seit langem in Grossbritannien, und habe seit kurzem zusaetzlich die britische Staatsbuergerschaft angenommen (behalte die deutsche Staatsbuergerschaft allerdings weiterhin).

Da meine Frau Chinesin ist, und auch nicht vorhat, ihre chinesische Staatsbuergerschaft aufzugeben, frage ich mich jetzt, ob wir nun in Zukunft (wie ich hoffe) aufgrund meiner doppelten Staatsbuergerschaft sowohl in Deutschland als auch in Grossbritannien auf die Visa-Regelungen fuer Familienmitglieder nach den EU-Richtlinien vertrauen duerfen (mit der Begruendung, dass ich in beiden Laendern, als Staatsbuerger des jeweils anderen Landes, freizuegigkeitsberechtigter EU Buerger bin), oder ob fuer uns in beiden Laendern diese Regeln gerade nicht gelten, da ich auch Staatsbuerger des jeweiligen Landes bin.

Hat jemand schonmal entsprechende Faelle erlebt/ Erfahrungen hiermit gemacht?

Vielen herzlichen Dank
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Beppo
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Antwort #1 - 28.04.2009 um 18:10:52
 
Hallo ijontichy,

in Deutschland wirst du weiterhin als Deutscher behandelt. Das heißt für deine Frau ist für Besuchsaufenthalte ein Schengenvisum nach den allgemeinen Regeln des Ausländerrechts erforderlich.

Im Falle eine Wohnsitzverlegung nach Deutschland könntest du unter bestimmten Voraussetzungen das Freizügigkeitsrecht in Anspruch nehmen. So genannte "Rückkehrerfälle". In diesem Fall würde deine Frau ein Visum nach den europäischen Vorgaben bekommen.

Wie der Fall in GB geregelt ist, ist mir nicht bekannt. Ich denke jedoch, dass du dort weiterhin als britischer Staatsangehöriger behandelt wirst. Also Verfahrensweise wie oben geschildert.

Ich recherchiere mal, wo ich das gelesen habe und werde dich dann unterrichten.

Gruß
Beppo

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ijontichy
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Antwort #2 - 28.04.2009 um 18:18:58
 
Beppo, vielen herzlichen Dank schonmal fuer die schnelle Antwort (auch wenn ich's natuerlich noch lieber andersherum gehoert haette, aber wenigstens ist es gut zu wissen, an welches Recht man sich halten muss...).  Falls Dir die Quelle dazu noch einfallen sollte, waere das sehr interessant!

Gruss
ijontichy
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Antwort #3 - 28.04.2009 um 20:12:18
 
Schau mal im Userforum, da hat Tapir ein Thema erstellt über die Frage, ob in Fällen wie deinem das Aufenthaltsgesetz (deutsches Recht) oder das Freizügigkeitsgesetz (europäisches Recht) gilt, und es gibt keine Antworten außer meinen, d.h. also keine Antworten von Fachleuten (bin selbst Laie) und somit gehe ich aus den dort erwähnten Gründen davon aus, dass das Aufenthaltsgesetz gilt.

Die Ausnahme ist natürlich wenn die Freizügigkeit mitgenommen wird, wie oben beschrieben.

Eine Frage, die jemand vielleicht beantworten könnte, wäre, ob das aus deutscher Sicht möglich ist obwohl du (inzwischen) in GB als Brite wohnst.
Welchen Aufenthaltstitel hat deine Frau dort, noch die Residence Card, oder einen nach britischem Recht, ein Spouse Visa z.B. FLR(M) oder ILR?
Das könnte bei der Beantwortung der Frage eine Rolle spielen.
Doch es sollte nach Wortlaut des EU-Rechts auch möglich sein, wenn deine Frau inzwischen einen britischen Titel hat (den sie trotz deiner Einbürgerung aber in GB nicht haben müsste).

ijontichy schrieb am 28.04.2009 um 17:55:51:
frage ich mich jetzt, ob wir nun in Zukunft (wie ich hoffe) aufgrund meiner doppelten Staatsbuergerschaft sowohl in Deutschland als auch in Grossbritannien auf die Visa-Regelungen fuer Familienmitglieder nach den EU-Richtlinien vertrauen duerfen (mit der Begruendung, dass ich in beiden Laendern, als Staatsbuerger des jeweils anderen Landes, freizuegigkeitsberechtigter EU Buerger bin),


Das ist nicht der Grund, warum es in GB geht. Sondern: ein Brite, der andere Staatsangehörigkeiten hat, ist nicht verpflichtet, ausschließlich die britische zu "benutzen" und somit haben die Ehegatten von Briten mit einer anderen EU-Staatsangehörigkeit die Wahl, ob sie ein Spouse Visa oder eine Residence Card beantragen. Letztere ist einfacher (Inländerdiskriminierung), doch es gibt dann kein Bleiberecht (ILR) nach zwei Jahren und keine Einbürgerung nach drei Jahren. (Ein Gesetzentwurf zur Änderung des britischen Ausländerrechts wird momentan im Parlament diskutiert.)


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Antwort #4 - 28.04.2009 um 23:39:50
 
Hallo Mustermann, Danke fuer den Hinweis auf diesen Thread im Userforum http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1239562775/3 (Pardon, den hatte ich nicht gefunden!) – in der Tat genau dieselbe Fragestellung.

Beppo hatte mir per PN noch folgende Seite des Innenministeriums geschickt, wo allerdings, wie er auch sagt, nur als allgemeines Prinzip erlaeutert wird, dass man durch Mehrstaatlichkeit in Deutschland keine zusaetzlichen Rechte hat (oder haben sollte), ohne, dass auf Quellen verwiesen wird. http://www.bmi.bund.de/cln_145/sid_9712743B39237DF9102CBF6E4CB69552/SharedDocs/F...  [Danke auch hier nochmal an Beppo, ich kann noch nicht auf PNs antworten. Und ich hoffe, es ist OK, dass ich Deine PN hier zitiere.]

Zur UK-Visa Situation meiner Frau; Sie hatte immer schon einen UK (nicht EU) Titel. Derzeit ist es noch ein befristeter Aufenthaltstitel hier ueber ihre Arbeit/ Work Permit. Ende des Jahres ist es dann soweit, dass sie ILO bekommen kann (ganz “aus eigener Kraft”, unsere Ehe und meine Staatsbuergerschaft(en) werden da gar nicht weiter gebraucht), falls sich die Gesetzeslage bis dahin nicht geaendert haben sollte.
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Antwort #5 - 28.04.2009 um 23:57:35
 
Danke, dieser Link bestätigt meine Vermutung, dass die unterschiedliche Lage mit der unterschiedlichen Einstellung zur Staatsangehörigkeit zu tun hat (und ist eine Quelle für Tapir, der eine suchte).

Deine Frau wird also ein Visum zwecks FZF bei der deutschen Botschaft beantragen müssen.
Hat sie jetzt in GB also Tier 1 bzw. das damalige HSMP oder ähnliches? Vielleicht möchte sie über ILR nachdenken, denn wenn sie das hat, gilt es (nach aktueller Rechtslage) zwei Jahre weiter wenn der Inhaber im Ausland ist und kann durch Anwesenheiten weiter gelten.

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Antwort #6 - 29.04.2009 um 00:44:30
 
Zitat:
Deine Frau wird also ein Visum zwecks FZF bei der deutschen Botschaft beantragen müssen.
Im Moment wohnen wir beide in GB und bleiben da erstmal auch; es ging mir also im ersten Schritt nur um die Frage der Rechtsgrundlage fuer zB Besuchsvisum in Deutschland. Das scheint erstmal durch Beppo geklaert, und von Dir bestaetigt.

Aber natuerlich denken wir auch schon die moeglichen Implikationen durch, falls wir doch spaeter mal wieder nach Deutschland ziehen wollen, und da trifft dann wohl nach geltendem Recht der Weg ueber FZF zu, wie Du sagst. Oder, falls das spaeter aus irgendeinem Grund ein Problem werden sollte, muesste ich eben meine deutsche Staatsbuergerschaft dann aufgeben.

Zitat:
Hat sie jetzt in GB also Tier 1 bzw. das damalige HSMP oder ähnliches? Vielleicht möchte sie über ILR nachdenken, denn wenn sie das hat, gilt es (nach aktueller Rechtslage) zwei Jahre weiter wenn der Inhaber im Ausland ist und kann durch Anwesenheiten weiter gelten.
Sie hat hier eine sponsored work permit, was jetzt durch sponsored Tier 2 ersetzt worden ist. Ende des Jahres hat sie genug Jahre hier verbracht, um ILO zu beantragen, und wird das dann auch tun (wenn sich die Gesetzeslage bis dahin nicht geaendert hat), aus den von Dir genannten Gruenden.
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Antwort #7 - 29.04.2009 um 09:07:18
 
ijontichy schrieb am 29.04.2009 um 00:44:30:
Aber natuerlich denken wir auch schon die moeglichen Implikationen durch, falls wir doch spaeter mal wieder nach Deutschland ziehen wollen, und da trifft dann wohl nach geltendem Recht der Weg ueber FZF zu, wie Du sagst. Oder, falls das spaeter aus irgendeinem Grund ein Problem werden sollte, muesste ich eben meine deutsche Staatsbuergerschaft dann aufgeben.


Guten Morgen ijontichy,

mit dem Link ist kein Problem, ist ja aus dem öffentlichen Internet.

Ich hatte in meinem ersten Beitrag von so genannten "Rückkehrerfällen" gesprochen. Das heißt: Hat ein deutscher Staatsangehöriger in einem anderen EU-Land Freizügigkeit wahrgenommen (durch unselbstständige Erwerbstätigkeit) fällt er ggf. bei einer Rückkehr nach Deutschland unter das Freizügigkeitsrecht. Seine Familienangehörigen benötigen dann lediglich ein Visum nach den Vorgaben des Freizügigkeitsrecht.

Da du jedoch die britische Staatsangehörigkeit besitzt, ist es wichtig zu wissen, wie dein derzeitiger Status in GB ist. Ist deine Frau im Besitz einer Residence documentation (residence card) auf einem Trägervordruck (Aufkleber). Dies könnte bedeuten, dass sie eine Aufenthaltskarte nach Art. 10 der RL/2004/38 hat. Demnach würdest du in GB nach dem Freizügigkeitsrecht behandelt werden.

Mit Annahme der britischen Staatsangehörigkeit könnte sich aber auch den Status in GB geändert haben.

Deshalb solltest du zunächst klären, welches Recht zur Zeit für dich in GB angewandt wird. Ich vermute mal, dass mit Annahme der britischen Staatsangehörigkeit sich dein Status geändert hat und das Freizügigkeitsrecht nicht mehr auf deine Person angewandt wird. Du bist in GB jetzt britischer Staatsangehöriger.

Ich muss sagen, ein sehr interessanter Fall!

Gruß
Beppo
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Antwort #8 - 29.04.2009 um 12:27:23
 
Hallo Ijontichy,

Das neue britische Gesetz (Borders, Citizenship and Immigration Bill) ist im House of Lords. Es handelt sich mit diesem auch um ein politisches Thema. Möglich scheint ein Inkrafttreten 2010 zu sein, vielleicht sogar in der 2. Jahreshälfte. Möglich sind vorübergehende Maßnahmen für Menschen, die schon bestimmte Aufenthaltstitel haben, doch jetzt steht nichts fest.

Die FZF wäre kein solches Problem, dass du die deutsche Staatsangehörigkeit aufgeben müsstest. Eine Regelausnahme bei nichtgesichertem LU käme auch nur vor, wenn du auch die chinesische Staatsangehörigkeit hättest oder Chinesisch sprechen kannst und lange in China gewohnt hast. Es müsste also, wenn ihr nach Deutschland umziehen würdet, ein Visum zwecks FZF beantragt werden und dann die AE wenn deine Frau in Deutschland ist.


Hallo Beppo,

Ja, eine interessante Fallkonstellation. Ijontichys Status in GB ist natürlich der eines britischen Staatsangehörigen. Beschränken wir uns auf das, was mit Aufenthaltsrecht zu tun hat, er hat ROA (Right of Abode) gemäß dem BNA (British Nationality Act) 1981. Das ist sein Recht, jederzeit unbeschränkt und mit allen Rechten in GB zu wohnen oder dahin zurückzukehren. Nachweis ist der britische Pass. Durch dieses Recht wohnt er in GB, aber weiteres Recht nicht wird angewandt, sozusagen.  Bzw. er macht seine Rechte bei Bedarf geltend, zeigt seinen Pass. Relevant dürfte sein, dass seine Frau einen britischen Aufenthaltstitel hat. Sie hat auch die Rechte eines Freizügigkeitsberechtigten, sie ist nämlich Ehegatte eines EU-Bürgers. Nur benutzt sie nach wie vor den britischen Titel, um ihr Recht auf Wohnsitz dort zu zeigen, und der ist unabhängig vom Ehegatten. Dies zu ändern ist nicht nötig (sie hat durch ihren Titel eben ein eigenes Aufenthaltsrecht) und wäre ggf. nicht gut, in vielen Fällen fängt die Dauer des Aufenthalts bis man ILR (NE) beantragen kann dann wieder bei Null an.
Ich gehe davon aus, dass sie bei einem gemeinsamen Umzug als Drittstaatangehörige mit einem AT in einem anderen Land behandelt wird. Also wäre die Botschaft in London statt Beijing zuständig, sonst wäre alles gleich. (?)


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Antwort #9 - 29.04.2009 um 16:01:33
 
Hallo Beppo, hallo Mustermann,
Es freut mich natuerlich, dass ihr unseren Fall interessant findet – finden wir auch Smiley
 
Um auf Eure beiden Beitraege nochmal eben einzugehen (nicht zuletzt, um meine fuenf Postings vollzubekommen, und dann auf PNs antworten zu koennen);

Zitat:
Relevant dürfte sein, dass seine Frau einen britischen Aufenthaltstitel hat. Sie hat auch die Rechte eines Freizügigkeitsberechtigten, sie ist nämlich Ehegatte eines EU-Bürgers. Nur benutzt sie nach wie vor den britischen Titel, um ihr Recht auf Wohnsitz dort zu zeigen, und der ist unabhängig vom Ehegatten. Dies zu ändern ist nicht nötig (sie hat durch ihren Titel eben ein eigenes Aufenthaltsrecht) und wäre ggf. nicht gut, in vielen Fällen fängt die Dauer des Aufenthalts bis man ILR (NE) beantragen kann dann wieder bei Null an.
Das entspricht genau unserem Verstaendnis, und deswegen haben wir jetzt auch keinen anderen „Weg“ zu ILR eingeschlagen, seit wir verheiratet sind. Unser „Plan B“ hier in GB, falls meine Frau ihren Job verlieren sollte (weiss man diese Tage nie), waere somit auch im ersten Schritt der Antrag auf Tier 1 („highly skilled worker“), da sie dann noch auf dem selben „Weg“ bleibt. Bei Umstieg, egal ob auf britischen Titel auf Grund unserer Ehe, oder auf EU Titel, wuerde die Zaehlung, genau wie Mustermann sagt, wieder von vorne anfangen. Daher ist das nur „Plan C“ und „Plan D“, falls noch so einiges mehr schief laufen sollte.

Ich fasse mal hier kurz fuer mich zusammen, wo ich noch offene (Deutschland-bezogene) Fragen sehe, falls ich etwas falsch verstanden habe/ Euch nocht etwas ueber den Weg laeuft/ jemand anderes noch etwas dazu weiss;

1/ Ich gehe auf Grund der Informationen von Beppo und Mustermann erstmal davon aus, dass fuer uns generell in Deutschland das selbe Recht gilt, als ob ich nur Deutscher und nicht auch Brite bin, also deutsches Aufenthaltsgesetz, nicht europaeisches Freizügigkeitsgesetz; mit der Annahme liegen wir dann schonmal sicher nicht falsch. Trotzdem wuerde mich die genaue (Gesetzes)quelle schon noch interessieren, aus der hervorgeht, dass das Freizügigkeitsgesetz nicht fuer uns anwendbar ist (denn da steht ja, ganz naiv gelesen, erstmal drin, „dieses Gesetz regelt die Einreise und den Aufenthalt von Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Unionsbürger) und ihrer Familienangehörigen“ ...); als Laie kann ich das aus den Gesetzestexten jedenfalls noch nicht nachvollziehen (Urteile? Verordnungen? Ein anderes Gesetz? Oder einfach nur genauer lesen?).

2/ Zweiten gehe ich dann auch ersmal davon aus, dass wir bei einer eventuellen spaeteren Rueckkehr nach Deutschland den Weg ueber FZF nehmen sollten. Ganz klar ist hier aber auch noch nicht, ob die von Euch diskutierte Rueckkehrer-Regelung nicht geltend gemacht werden koennte...

Zitat:
Also wäre die Botschaft in London statt Beijing zuständig.
Und das waere ja schon mal etwas!
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Beppo
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Antwort #10 - 29.04.2009 um 16:44:44
 
Hallo ijontichy,

zu Frage 1: Wie du schon richtig erkannt hast regelt das FreizügigG/EU die Einreise und den Aufenhtalt von Staatsangehörigen "anderer" Mitgliedstaaten der EU (Artikel 1 FreizügG/EU). Eine Anwendung für Deutsche die nach Deutschland reisen, kommt grundsätzlich nicht in Betracht. Ausgangspunkt für das FreizügigG/EU war die Umsetzung der RL/2004/38/EG. Diese regelt das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen sich in anderen Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten. Diese Richtlinie der EU mußte innerhalb eines Umsetzungszeitraums durch die nationale Gesetzgebung umgesetzt werden.

Da du Deutscher Staatsangehöriger bist, fällst du demnach nicht unter die RL und auch nicht unter das FreizügG/EU.

Wie schon geschrieben gibt es die so genannten Rückkehrerfälle. Diese sind durch die Rechtsprechung des EuGH hervorgerufen worden. In dem Fall, in dem ein Staatsangehöriger in sein Heimatland zurückkehren möchte, kann er ggf. unter das Freizügigkeitsrecht fallen. Diese Fälle sind jedoch nicht über die RL oder über die nationalen Gesetze geregelt. In Deutschland werden diese u.ä. Fällen durch entsprechende Weisungen, Verwaltungsvorschriften und Anwendungshinweise geregelt, da sie auch im Europarecht nicht speziell aufgeführt sind. Die Auslegung der Richtlinien wird letztendlich durch die Rechtsprechung des EuGH festgelegt.

zu Frage 2: Habe die Frage bzgl. der Inanspruchnahme der Rückkehrregelung bereits mit Kollegen diskutiert. Grundsätzlich würden wir die Inanspruchnahme des Freizügigkeitsrechts (sofern die weiteren Voraussetzungen vorliegen) bejahen, da du das Freizügigkeitsrecht in GB bereits in Anspruch genommen hast. (=Ist nur meine persönliche Meinung, nicht die der Bundespolizei=) Schwierig zu beurteilen ist jedoch, ob durch deine Annahme der britischen Staatsangehörigkeit das Freizügkeitsrecht in GB entfallen ist. Am Ende wirst du vermutlich dein Recht gegenüber der Botschaft / ABH erstreiten müssen oder den Weg der normalen FZF bestreiten.

Gruß
Beppo  
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Antwort #11 - 29.04.2009 um 18:06:32
 
Danke fuer die Geduld, Beppo. Ich glaube, langsam begreife ich's Durchgedreht
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Antwort #12 - 29.04.2009 um 19:53:04
 
Beppo schrieb am 29.04.2009 um 16:44:44:
zu Frage 1: Wie du schon richtig erkannt hast regelt das FreizügigG/EU die Einreise und den Aufenhtalt von Staatsangehörigen "anderer" Mitgliedstaaten der EU (Artikel 1 FreizügG/EU). Eine Anwendung für Deutsche die nach Deutschland reisen, kommt grundsätzlich nicht in Betracht. Ausgangspunkt für das FreizügigG/EU war die Umsetzung der RL/2004/38/EG. Diese regelt das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen sich in anderen Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten. Diese Richtlinie der EU mußte innerhalb eines Umsetzungszeitraums durch die nationale Gesetzgebung umgesetzt werden. 


Hallo Beppo,
steckt nicht mehr dahinter? Würde Ijontichy mit seiner Frau bei einer deutschen ABH seinen britischen Pass vorlegen, dann ist er Staatsangehöriger eines anderen EU-Landes. Da dies eben nicht dazu führt, dass seine Frau eine Aufenthaltskarte gemäß dem Freizügigkeitsgesetz bekommen würde, müssen weitere Quellen her. Klar, in der Richtlinie steht, dass dieselbe den Aufenthalt von EU-Bürgern in Ländern regelt, deren Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen. Dies ist eine Quelle und womöglich ist die Sache damit erledigt. Eine Verpflichtung, einen deutschen Staatsangehörigen als Staatsangehörigen eines anderen EU-Landes zu behandeln besteht durch die Richtlinie nämlich nicht. Sonst käme z.B. die "Master Nationality Rule" in Frage. Doch weiteres dazu, sollte es denn überhaupt weitere Infos dazu geben, wären interessant.

Beppo schrieb am 29.04.2009 um 16:44:44:
Wie schon geschrieben gibt es die so genannten Rückkehrerfälle. Diese sind durch die Rechtsprechung des EuGH hervorgerufen worden. In dem Fall, in dem ein Staatsangehöriger in sein Heimatland zurückkehren möchte, kann er ggf. unter das Freizügigkeitsrecht fallen. Diese Fälle sind jedoch nicht über die RL oder über die nationalen Gesetze geregelt. In Deutschland werden diese u.ä. Fällen durch entsprechende Weisungen, Verwaltungsvorschriften und Anwendungshinweise geregelt, da sie auch im Europarecht nicht speziell aufgeführt sind. 


Zumindest zum Teil geregelt ist das in GB in den nationalen Regelungen (Statutory Instrument, EEA Regulations 2006), und in Österreich (NAG, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz). Sind die von dir erwähnten deutschen Weisungen usw. zu diesem Sachverhalt irgendwo öffentlich zu lesen?

Beppo schrieb am 29.04.2009 um 16:44:44:
Die Auslegung der Richtlinien wird letztendlich durch die Rechtsprechung des EuGH festgelegt. 


Hier für Ijontichy eine dänische Seite (auf Englisch). Da sind viele der maßgebenden EUGH-Entscheidungen ausführlich und verständlich erklärt. Es handelt sich natürlich um eine dänische Auslegung, doch die Seite gibt einen guten Überblick über Sachverhalte, die dazu führen, dass die Mitnahme der Freizügigkeit gemäß EU-Recht möglich ist.
http://www.nyidanmark.dk/en-us/coming_to_dk/familyreunification/family_reunifica...

Beppo schrieb am 29.04.2009 um 16:44:44:
Schwierig zu beurteilen ist jedoch, ob durch deine Annahme der britischen Staatsangehörigkeit das Freizügkeitsrecht in GB entfallen ist. Am Ende wirst du vermutlich dein Recht gegenüber der Botschaft / ABH erstreiten müssen oder den Weg der normalen FZF bestreiten.


Entfallen ist es nicht. Angenommen wird, wenn er in GB wohnhaft ist, dass er dies als Staatsangehöriger ist (right of abode as a British citizen) und nicht als EU-Bürger (person exercising treaty rights) gemäß den EEA Regulations. Bzw. das wäre "deemed to be the case", eben angenommen, von Rechts wegen. Doch es steht nirgendwo, dass die EEA-Regulations für ihn entfallen sind (nur dass der bisherige Aufenthaltstitel/sowieso nicht obligatorische Aufenthaltskarte nicht mehr gilt). Bei Bedarf könnte ein britischer Rechtsanwalt diesen komplizierten, sich aus dem britischen System ergebenden Punkt  bestätigen/detaillierter erklären, ob die UKBA (United Kingdom Border Agency) oder sonstwer im HO (Home Office) das macht, weiß ich nicht.



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Antwort #13 - 04.05.2009 um 17:01:42
 
Hallo Mustermann,

zu der Auslegung der Mehrstaatigkeit habe ich außer der BMI-Seite und einer Seite des Auswärtigen-Amtes zur Einreise nach Polen keine weitreichenden Hinweise gefunden. Auf der AA-Seite wird für die Einreise von Mehrstaatern (z.B. D/PL)  vermerkt, dass polnische Staatsangehörige auch bei Mehrstaatigkeit in Polen den polnischen Pass vorzulegen haben. Andere Staatsangehörigkeiten werden nach den nationalen polnischen Gesetzen nicht anerkannt. Quellen dafür werden nicht genannt.

Weiterhin verweist das EGBGB (Art. 5) auf die Anwendung der jeweiligen Staatsangehörigkeit.

Da einige Staaten die Mehrstaatigkeit ablehnen, scheint es aus meiner Sicht um jahrelange gängige Praxis der einzelnen Staaten zu handeln, so dass es sich ggf. um Völkergewohnheitsrecht handeln könnte.

Zweitens: Weisungen und Verwaltungsvorschriften werden grundsätzlich nicht veröffentlicht. In einigen Bundesländern ist die Veröffentlichung von Anwendungshinweisen/sonstigen Behördenhinweisen jedoch per Gesetz geregelt. So kannst du z.B. im Internet die Anwendungshinweise zum ZuWG (incl. FreizügG/EU) recherchieren. Näheres findet sich sicherlich im IFG (Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes) oder den entsprechenden Landesgesetzen.

Drittens: Zur Anwendung des Freizügigkeitsgesetzes in sogenannten Rückkehrerfällen seinen nur die Urteile "Singh" C-370/90 und "Eind" C-291/05 erwähnt. Danach nehmen z.B. Deutsche, die in einem anderen Mitgliedstaat ihre Freizügigkeit in Anspruch genommen haben, bei der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat ihr Freizügigkeitsrecht weiterhin wahr.
Familienangehörige können entsprechend ihre abgeleitete Freizügigkeit in Anspruch nehmen. Gesetzliche Regelungen gibt es in Deutschland dafür nicht. Hier gelten die erwähnten Weisungen und Anwendungshinweise zur RL/2004/38/EG und FreizügG/EU in entsprechender Anwendung der EuGH-Urteile.

Gruß
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Antwort #14 - 06.05.2009 um 17:32:14
 
Hallo an alle,

ich denke die Freizügigkeit bei Mehrstaatigkeit greift auch auf Grund des EuGH-Urteils "Micheletti" (EuGH Az. C-369/90).

Micheletti war argentinischer und italienischer Staatsangehöriger. Wobei er seinen Wohnsitz vor der Einreise nach Spanien in Argentinien hatte. Spanien verweigerte ihm die Niederlassungsfreizügigkeit, da nach spanischen Recht die argentinische Staatsangehörigkeit vorrangig anzuwenden war. Die italienische wurde nicht berücksichtigt.

Urteil des EuGH

Leitsatz:

Die Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts auf dem Gebiet der Niederlassungsfreiheit verwehren es einem Mitgliedstaat, dem Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats, der zugleich die Staatsangehörigkeit eines Drittstaates besitzt, diese Freiheit deswegen zu versagen, weil der Betreffende nach den Rechtsvorschriften des Aufnahmestaats als Staatsangehöriger des Drittstaats gilt.

Fazit: Aus meiner Sicht ist bei einer Deutsch/Britischen Staatsangehörigkeit bei einer Einreise nach Deutschland das Freizügigkeitsrecht anwendbar.

Gruß
Beppo

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