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ALG II für (schein-)selbständige Neu-EUlen? (Gelesen: 4.638 mal)
Themen Beschreibung: ein ganz "skurriler" Sachverhalt
schweitzer
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01.04.2009 um 13:36:58
 
Liebes Forum,

ich konfrontiere Euch mal mit nachfolgendem, für mich ganz unglaublichen Sachverhalt, der mir suggeriert, bislang irgendwie so gar nichts "kapiert" zu haben. - Meine Recherchen sind zwar noch nicht abgeschlossen, aber ich "dürste" nach Orientierung. Im Übrigen ist ein nahezu identischer Sachverhalt gerade in einer Beratungsstelle eine benachbarten Stadt aufgelaufen.

Ich schieße mal los:

Es geht um ein bulgarisches Ehepaar mit drei minderjährigen Kindern. - Alle beziehen ALG II und zwar schon seit vorigem Jahr. Nach Einreise hat sich der Mann selbständig gemacht, allerdings bislang nur auf dem Papier - er hat ein Gewerbe als Trockenbauer angemeldet.

Zunächst haben sich Mann und Frau im Rahmen eigener Bemühungen und freier Kursplätze erfolgreich um die Teilnahme an einem Integrationskurs bemüht - die Kosten trägt das BAMF  Schockiert/Erstaunt - Zusätzlich haben sie einen Antrag auf Bewilligung von ALG II gestellt und bewilligt bekommen.  Schockiert/Erstaunt Der ARGE ist bekannt, dass der Mann ein Gewerbe angemeldet hat und führt ihn als Selbständigen.

(Meine Kollgin aus der benachbarten Stadt hat in ihrem, nahezu gleich gelagerten Fall - die Eheleute sind Rumänen, er hat auch ein auf dem Papier existierendes Gewerbe als Trockenbauer, sie als Zeitungszustellerin (!!) -, ermitteln können, dass die dortige ARGE den Bescheid "unter Vorbehalt" erteilt hat - was ich irgendwie "witzig" finde ...)

Jetzt frage ich mich, dem Wahnsinn nahe  :horsie, wie so was gehen kann.

Die behördlichen Stellen verweigern bislang mit Verweis auf personenbezogene Daten jede Auskunft.  Wir überlegen gerade, wie wir sonst an Auskünfte kommen könnten.)

Was ich frage ist, auf welcher Rechtsgrundlage wird hier ALG II gezahlt und wie lange bittesehr unter den genannten Konditionen?

Einen einzigen Hinweis habe ich bislang gefunden, eine einstweilige Anordnung des Sozialgerichts Berlin:

Zitat:
Das Sozialgericht Berlin verpflichtete das zuständige JobCenter im Rahmen einer einstweiligen Anordnung , einer spanischen Staatsangehörigen bis zur endgültigen Entscheidung über den anhängigen Widerspruch Leistungen nach SGB II zu bewilligen. Das zuständige JobCenter vertrat die Ansicht, dass EU-Bürger, die einer selbständigen Tätigkeit in Deutschland nachgehen, keinen Anspruch auf Hartz IV hätten. Dem widersprach das Sozialgericht und stellte klar, dass die Ausübung einer selbständigen Tätigkeit Ausdruck der Niederlassungsfreiheit ist. Selbst wenn die Einnahmen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht ausreichen würden, so sei dies unbeachtlich. Schließlich sei der Ausschluss des § 7 Abs. 1 S.2 SGB II nur auf Ausländer bezogen, die sich ausschließlich zur Arbeitssuche in Deutschland aufhalten würden. Dies sei bei einer selbständigen Tätigkeit nicht der Fall.


SG Berlin: S 82 AS 27550/08 ER


Nun entfaltet eine einstweilige Anordnung eines "kleinen" Sozialgerichts sicher keine Bindungswirkung für das Handeln aller Jobcenter in Deutschland - zudem ist dort davon die Rede, dass einer selbständigen Tätigkeit NACHGEGANGEN wird, was IMHO nicht schon der Fall ist, wenn lediglich ein Gewerbe angemeldet wurde und auf dem Papier steht.

Warum aber zahlen die ARGEN in den beiden von mir genannten Fällen? - Ich werde selbst weiter recherchieren, aber bislang habe ich echt keinen Plan. Hat jemand eine Idee? Kennt jemand ähnliche Fälle? Habe ich was übersehen oder nicht verstanden?


:nix

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susanne0603
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Antwort #1 - 01.04.2009 um 13:50:51
 
Hallo Schweizer,

ich verstehe irgendwie das Problem nich. EU-Bürger haben nach 3 Monaten prinzipiell Anspruch auf ALG II. Ausgenommen sind "Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmer oder Selbständige noch auf Grund des § 2 Abs. 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts". Das spricht dafür, dass sie nach den ersten 3 Monaten einen Anspruch haben. Und mal ehrlich: was glaubst du wieviele Selbständige wir hier in Deutschland haben, die zusätzlich ALG II bekommen. Abgesehen davon: wenn jemand ein Gewerbe anmeldet u. der ARGE das auch mitteilt, dann muss er ja früher o. später seine Bilanz dort vorlegen. Und da im Moment ja die Konjunktur dank Wirtschaftskrise so mies ist, wird der ALG II-Bezug wohl auch rechtmäßig sein....

Gruß
Susanne
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schweitzer
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Antwort #2 - 01.04.2009 um 14:13:55
 
Okay, dann präzisiere ich mal, was ich nicht verstehe:

Punkt 1

susanne0603 schrieb am 01.04.2009 um 13:50:51:
was glaubst du wieviele Selbständige wir hier in Deutschland haben, die zusätzlich ALG II bekommen.


Das weiß ich wohl, darum geht es hier aber nicht - es geht hier nicht primär darum, dass ZUSÄTZLICH AlG II gezahlt wird, sondern AUSSCHLIEßLICH.

Punkt 2

Für Neu -EUlen besteht eingeschränkte Arbeitnehmerfreizügigkeit. -

Ich sage das wirklich völlig wertfrei, aber diese Einschränkung kann mit der hier geschilderten Vorgehensweise trefflich "ausgehebelt" werden.

Man meldet sich als selbständig an, besucht einen Int-Kurs, bekommt ALG II und ist doch letztlich auf Arbeitssuche nach einer unselbständigen versicherungspflichtigen Beschäftigung. - Die "Schein"selbständigkeit und der ALGII - Bezug fungieren als "Brücke".


Punkt 3


susanne0603 schrieb am 01.04.2009 um 13:50:51:
Und da im Moment ja die Konjunktur dank Wirtschaftskrise so mies ist, wird der ALG II-Bezug wohl auch rechtmäßig sein....


Mir ist keine Rechtsvorschrift bekannt, nach der Konjunkturschwankungen einen Anspruch auf ALG II begründen, mit Verlaub.

Zumal hier noch eine weitere Frage nicht geklärt ist:

Wie lange wird die ARGE denn ALG II zahlen, bei Selbständigkeit auf dem Papier und Einkommen "null"?? -

Und: Wenn denn unter Vorbehalt gezahlt wird - wie, will man praktisch dieses Geld je wieder zurückbekommen? Aus Bulgarien, wenn sich die Betroffenen entscheiden nach einer gewissen Zeit vielleicht doch lieber wieder auszureisen?

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Muleta
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Antwort #3 - 01.04.2009 um 15:02:22
 
schweitzer schrieb am 01.04.2009 um 14:13:55:
Das weiß ich wohl, darum geht es hier aber nicht - es geht hier nicht primär darum, dass ZUSÄTZLICH AlG II gezahlt wird, sondern AUSSCHLIEßLICH.


ja sicher - gezahlt wird ergänzend; und wenn die eigenen Einkünfte 0,00 EUR sind, dann ist ergänzend = voll. Was denn sonst?

Zitat:
Ich sage das wirklich völlig wertfrei, aber diese Einschränkung kann mit der hier geschilderten Vorgehensweise trefflich "ausgehebelt" werden.


ich verstehe Deine Verwunderung nicht - liest Du meine Beiträge etwa nicht: http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1199298971/8#8

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schweitzer
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Antwort #4 - 01.04.2009 um 15:40:21
 
Muleta schrieb am 01.04.2009 um 15:02:22:
liest Du meine Beiträge etwa nicht


Sorry, wenn ich nicht alle Deine Beiträge nach mehr als über einem Jahr sogleich abrufbereit auf der personifizierten Festplatte habe.  Griesgrämig - Aber Danke dafür, dass Du mir auf die Sprünge geholfen hast.  Smiley -

Meine Verwunderung hat das allerdings nicht beseitigt, sondern nur erneuert, denn schon damals, schien mir das unglaublich (wie ja einigen anderen usern im damaligen thread auch), nun noch unglaublicher, da ich in der strukturschwachen Region, in der ich nunmal immer noch mein Dasein friste, erstmalig unmittelbar mit so einem Fall konfrontiert worden bin und nicht weiß, wie ich das Klienten mit jahrelangem rechtmäßigem Aufenthalt, die auf dem Arbeitsmarkt hier keine Chance haben und von der ARGE bei Androhung von Leistungskürzungen in eine sinnlose Maßnahme nach der anderen gejagt werden, vermitteln soll.

Ganz allein mein Problem, ich weiß!

Seis drum, wenn das so nach Recht und Gesetz ist, ists so - ich hab was gelernt, auch wenn ichs nicht gerecht finde.

Aber das darf höchstens meine Oma interessieren, weiß ich auch.

Vielleicht darf das hier stehen bleiben, auch wenn viel OT und Frust dabei war, aber vielleicht durfte das hier ausnahmsweise mal raus. -

Deshalb gehts mir jetzt a bisser'l besser   Zwinkernd

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Antwort #5 - 01.04.2009 um 18:30:37
 
schweitzer schrieb am 01.04.2009 um 15:40:21:
Sorry, wenn ich nicht alle Deine Beiträge nach mehr als über einem Jahr sogleich abrufbereit auf der personifizierten Festplatte habe.


kein Problem - aber meine Worte hatten damals vielen nicht gefallen, so blieb wenigstens mir selbst der Thread im Gedächtnis.

Zitat:
nicht weiß, wie ich das Klienten mit jahrelangem rechtmäßigem Aufenthalt, die auf dem Arbeitsmarkt hier keine Chance haben und von der ARGE bei Androhung von Leistungskürzungen in eine sinnlose Maßnahme nach der anderen gejagt werden, vermitteln soll.


Meine Umland-ARGEn reagieren auch bei langjährig aufhältigen Arbeitslosen begeistert auf den Wunsch einer selbstständigen Tätigkeit und unterstützen die, in aller Regel völlig aussichtlosen und sinnentleerten, Gründungen bereitwillig - zwar hält der Leistungsbezug an, aber die Person ist nicht mehr arbeitslos.

Aber das ist vermutlich nicht das, was Du hören wolltest...

Muleta
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Ulf
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Antwort #6 - 11.04.2009 um 10:12:13
 
Moin,

schweitzer schrieb am 01.04.2009 um 14:13:55:
Das weiß ich wohl, darum geht es hier aber nicht - es geht hier nicht primär darum, dass ZUSÄTZLICH AlG II gezahlt wird, sondern AUSSCHLIEßLICH.

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Selbst wenn die Tätigkeit ausgeübt wird, kann sie sogar Verlust bringen.

Die Vorläufigkeit der Gewährung beruht darauf, daß das Einkommen bei Selbständigen noch schlechter als bei unselbständigen Aufstockern einzuschätzen ist. Nach Einkommensnachweis (Gewinn- und Verlustrechnung) über den dann abgelaufenen Bewilligungszeitraum sollte es einen Bestätigungs- oder auch Korrekturbescheid geben.

Gruß, ULF
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Antwort #7 - 04.07.2009 um 20:31:05
 
Das ganze finde ich besonders stark, weil ich mich an einen Fall hier entsinnen kann, wo ein Österreicher wegen ALG II-Bezug aus D ausgewiesen wurde.  Ärgerlich
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Antwort #8 - 04.07.2009 um 20:37:19
 
nanana, ausgewiesen sicher nicht!

Wegen der Begrifflichkeiten siehe ggf. mal ...

außerdem ist der fred schon 2 Monate schlafend
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« Zuletzt geändert: 04.07.2009 um 21:18:17 von N/V »  
 
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