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FZF Visum für Mutter eines deutschen Kindes (Gelesen: 33.632 mal)
Themen Beschreibung: dt Botschaft in Bangkok verlangt Nachweis von 220.000 Euro Vermoegen
Tom.Wis
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27.02.2009 um 07:16:03
 
Liebe Forengemeinde,
die deutsche Botschaft in Bangkok respektive die AB in Ffm verweigert meiner Freundin der Mutter meines deutschen Sohnes ein Visum zur FZF.
Ich bin deutscher, lebe seit einigen Jahren in Bangkok. Ich habe keinen Wohnsitz mehr in D. Mein Sohn wurde hier in Bangkok geboren, er ist 5 Monate alt, er hat einen deutschen Pass, die Vaterschaft habe ich anerkannt.
Seine Mutter (meine Freundin) ist Thailänderin. Sie hat das alleinige Sorgerecht. Wir wollen gemeinsam nach D reisen, um dort dauerhaft zu leben.

Vor ca. zwei Monaten haben wir für meine Freundin das Visum beantragt. Grund: Versorgung ihres deutschen Sohnes in D.
Dieses Visum wird nicht erteilt, da die AB in Ffm nicht zustimmt. Deren Zustimmung soll nur dann möglich sein, wenn  der Kindsvater (also ich) genügend finanzielle Mittel nachweist um den Lebensunterhalt für den Sohn und auch dessen Mutter zu bestreiten.
Es gab inzwischen mehrere Telefonate und Vorsprachen bei der Botschaft in Bangkok. Immer geht es der Botschaft dabei ausschließlich darum meine finanzielle Situation zu erfragen. Ich weigere mich jedoch diese dort, ohne jegliche Rechtsgrundlage offen zu legen.
Mehrfach hatten wir nachgefragt wie hoch denn ein nachzuweisender Mindestbetrag sein müsse um das Visum zu erhalten. Man fing dann an, dies zunächst berechnen zu müssen. Es gäbe da Leitsätze, diese Berechnungen seien recht kompliziert. Man werde dies aber errechnen und uns telefonisch Bescheid geben. Auf diesen Anruf warten wir bis heute.

Auch bei unserem letzten Besuch der Botschaft wiederholte sich dieses Vorgehen. Diesmal sagte man mir 10 Millionen Baht (das entspricht ca. 220.000 Euro) vorhandenes Vermögen sollten es schon mindestens sein. Auch wäre dringend nachzuweisen das dies tatsächlich mein Geld sei und woher es denn stamme. Man will mir hierfür noch ein letztes Mal eine Frist von 2 Wochen geben. Käme ich dem nicht nach würde man dies der AB in Ffm mitteilen. Das Visum würde dann definitiv abgelehnt.

Soweit der Stand der Dinge bzw. dieser Merkwürdigkeiten. Meine Frage ist nun, ob tatsächlich das Visum abgelehnt werden wird. Sollte ich schon jetzt gegen solches Vorgehen Beschwerde einlegen, und wenn ja wo?  Was kann ich gegen diese schleppende Bearbeitung tun? Würde das abgelehnte Visum nur durch einen gerichtliches Verfahren zu erhalten sein? Welches ist der kürzeste Rechtsweg, von hier (Bangkok) aus, um das Visum zu erhalten?

vielen Dank für eure Hilfe.
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Antwort #1 - 27.02.2009 um 07:53:28
 
Hallo Tom,

ich bin total perplex. Mich würde wirklich mal interessieren, wie behördliche Stellen dazu kommen, Dir etwas derart Abenteuerliches und nicht durch Recht und Gesetz gedecktes zu erzählen.

Die Rechtslage ist völlig eindeutig:

Das Kind ist deutsch und hat damit einen Anspruch auf Aufenthalt in Deutschland. - Die (hier) allein sorgeberechtige Mutter des (nachgewiesenermaßen) deutschen Kindes erwirbt daraus folgend, den Anspruch auf einen Aufenthaltstitel zur Ausübung der Personensorge über ihr minderjähriges Kind in familiärer Gemeinschaft in Deutschland - siehe § 28 (1) Nr. 3 AufenthG.

Die Erteilung eines entsprechenden Visums und nachfolgend der Aufenthaltserlaubnis in Deutschland ist weder an an einen Nachweis deutscher Sprachkenntnisse durch die ausländische Mutter noch an irgendwelche Nachweise gesicherten Lebensunterhalts gebunden.

Sehr ausführlich habe ich die Rechtslage gerade vor ein paar Tagen
hier
erläutert. (Blaues bitte anklicken!)

Wenn also die Kindesmutter ein nationales Visum zum Zwecke der Ausübung der Personensorge über ihr deutsches minderjähriges Kind in Deutschland beantragt, kann dies jedenfalls nicht wegen fehlender LU - Sicherung abgelehent werden. Sollte das doch passieren, wäre es rechtswidrig und sie hätte alle Chancen im Rahmen eines folgenden Klageverfahrens.

=schweitzer=
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Tom.Wis
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Antwort #2 - 27.02.2009 um 08:37:31
 
vielen Dank für die sehr schnelle Antwort.
Deinen Verweis hatte ich schon gelesen gehabt. Daher war ich mir schon sicher das die Forderung eines Vermögensnachweises nicht mit rechten Dingen zu gehen kann.
Es geht mir vor allem darum den Klageweg zu vermeiden. Darauf kann ich gut verzichten. Bin kein Streithansel. Wäre es daher ratsam bereits vor einer evtl. Ablehnung vorgesetzte Stellen anzuschreiben?

Vielleicht noch ein kleiner Nachtrag: Für mich war es beschämend wie MA einer deutschen Auslandsvertretung wissentlich so unwahre Aussagen machen. Ist dies dort gängige Praxis? Das Publikum auf der Botschaft in Bangkok besteht vorherrschend aus Thailaendern. Diesen gegenüber ein solches Bild eines Rechtsstaates abzugeben ist unwürdig.
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schweitzer
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Antwort #3 - 27.02.2009 um 09:01:19
 
Tom.Wis schrieb am 27.02.2009 um 08:37:31:
Wäre es daher ratsam bereits vor einer evtl. Ablehnung vorgesetzte Stellen anzuschreiben?


Nun, wenn die falschen Behauptungen dort wirklich mit derartiger Inbrunst vorgetragen und mit Verweis auf eine wahrscheinliche Ablehnung des Visums versehen worden sind, würde ich die Euch eingeräumte 2 - Wochenfrist schon dazu nutzen, nochmal dezidiert mit Hinweis auf die bestehende Rechtslage vorzutragen - Du kannst dazu ja die Darlegungen, die ich in dem verlinkten thread gemacht habe, nutzen.

Etwas anderes wird Dir vorerst nicht bleiben  - ggf. wende Dich ans Auswärtige Amt, Bürgerservice -
siehe hier
, wie schnell bzw. was das konkret bewirken kann ... hmmm - es wäre halt einen Versuch wert. - Vielleicht können die aber wenigstens einen kundigen Ansprechpartner vor Ort benennen.

Ansonsten bliebe bei Ablehnung wirklich nur Klage beim VG Berlin.

=schweitzer=
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Antwort #4 - 27.02.2009 um 14:10:26
 
… inbrünstiger hätten diese Behauptungen nicht gemacht werden können. Zudem wurden diese Aussagen zu unterschiedlichen Gesprächen von zwei unterschiedlichen MA in Bangkok gemacht. Ebenso wurde mir das Schreiben der AB Ffm mit gleichen Forderungen vorgelesen. Jedoch war man leider nicht bereit mir dieses Schreiben in Kopie zu geben, so wie man diese Forderungen grundsätzlich nur mündlich und niemals schriftlich stellt.

Ich werde nunmehr den Bürgerservice des Auswärtigen Amtes anschreiben, in der Hoffnung dass von dort die Sache in reguläre Bahnen gelenkt werden kann.


schweitzer schrieb am 27.02.2009 um 09:01:19:
Ansonsten bliebe bei Ablehnung wirklich nur Klage beim VG Berlin.


Noch eine Frage zu einem möglicherweise notwendigen Klageweg: Genau genommen müsste ja meine Freundin als Antragstellerin diese Klage anstrengen. Kann beim VG Berlin auch von Ausländern im Ausland oder ggf. von mir vom Ausland aus, geklagt werden?

nochmals vielen Dank für die bisherige Hilfe
Tom
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Reni
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Antwort #5 - 27.02.2009 um 16:17:26
 
Erst mal müsste bei einer Visumsablehnung die Botschaft einen Remonstrationsbescheid erstellen, in dem der Grund für die Ablehnung schriftlich dargelegt wird. Wenn du auf dem bestehst - bzw. die Mutter deines Kindes - wird das Ganze wohl durch sein. Ich kann mir nicht vorstellen, dass die diesen Unfug wirklich schriftlich vorlegen würden. Ich finds nur dreist.
Pass auf, dass ihr darauf besteht, dass es sich um das Visum für die sorgeberchtigte Mutter eines deutschen Staatsbürgers handelt, nicht dass sie sich da auf ein Missverständnis rausreden könnten.

Falls es zur Klage käme - glaube ich wirklich nicht, dass lässt das AA nicht zu - könnte die Antragstellerin selbstverständlich vertreten durch einen deutschen Anwalt in Berlin klagen, eventuell sogar PKH beantragen.

Der Bürgerservice beim AA ist aber erst mal wohl die richtige Idee.
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Tom.Wis
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Antwort #6 - 04.03.2009 um 08:27:45
 
Reni schrieb am 27.02.2009 um 16:17:26:
Ich kann mir nicht vorstellen, dass die diesen Unfug wirklich schriftlich vorlegen würden. Ich finds nur dreist.


nunmehr habe ich diesen Unfug schriftlich inklusive Unterschrift des SB. Man hat zwar den geforderten Betrag auf nur noch 40.000 Euro reduziert moniert dafür jedoch nicht vorhandenen Wohnraum in Deutschland.


Interessiert jemanden dieses Schreiben? könnte es hier als pdf anhängen falls die Boardregeln dies zulassen.
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Mick
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Antwort #7 - 04.03.2009 um 08:39:32
 
Tom.Wis schrieb am 04.03.2009 um 08:27:45:
könnte es hier als pdf anhängen falls die Boardregeln dies zulassen.


Wenn dann bitte anonymisiert!
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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Tom.Wis
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Antwort #8 - 04.03.2009 um 09:28:41
 
hier nun das Schreiben in weitestgehend anonymisierter Version. Habe das Schreiben bereits an den Bürgerservice des AA gesandt und dort um konkrete Hilfe gebeten.

Ich bitte mal die Profis hier um euer Feedback was von diesem Schreiben zu halten ist. Wie würdet ihr weiter vorgehen.

vielen Dank


Änderung:
Angehängte Datei auf Wunsch des Autors gelöscht. Enthielt noch Klarnamen.
Dokumenten ist anonymisiert später nochmal angehängt.
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« Zuletzt geändert: 24.05.2009 um 10:30:31 von Mick » 
Grund: Anhang entfernt 
 
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Antwort #9 - 04.03.2009 um 09:58:11
 
Für den Satz "Auch eine gemeinsame Einreise ist möglich, wenn geeigneter und ausreichender Wohnraum zur Verfügung steht" kenne ich keine gesetzliche Grundlage.

Als Alternativplan könntet ihr die Argumentation der Botschaft aushebeln, indem du mit dem Kind ohne die Mutter nach Deutschland reist und dort das Kind anmeldest, damit es dann seinen "gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland" hat. Dann beantragt sie FZF und hat auch Anspruch auf die Erteilung (ohne irgendwelche Vermögens oder Wohnraumnachweise). Dass diese Vorgehensweise mit einer eventuell monatelangen Trennung von Mutter und Kind allerdings für beide nahezu untragbar ist, sollte vielleicht auch der Botschaft einleuchten, die einen dazu aber praktisch zwingt.
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Tom.Wis
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Antwort #10 - 04.03.2009 um 10:21:06
 
Enda schrieb am 04.03.2009 um 09:58:11:
Als Alternativplan könntet ihr ... mit dem Kind ohne die Mutter nach Deutschland ... 


dies wurde mir bereits von der Botschaft nahegelegt.
Auf keinen Fall werde ich dies meinem Kind antun! Der Kleine ist 5 Monate alt, und wuerde eine solche Trennung (incl. 12 Std. Langstreckenflug) nicht unbeschadet ueberstehen.

Enda schrieb am 04.03.2009 um 09:58:11:
Dann beantragt sie FZF und hat auch Anspruch auf die Erteilung (ohne irgendwelche Vermögens oder Wohnraumnachweise). ... 


hat sie diesen Anspruch derzeit nicht? Dies ist wohl die entscheidende Frage.

Soweit ich die Sache verstehe, wird doch die AE in D nach Einreise bei Vorsprache bei der AB durch diese dort erteilt. Zu diesem Zeitpunkt wird sich das Kind wie in Par. 28 gefordert in D aufhalten.
Es geht doch hier zunaechst um das Visum zur Einreise.
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Antwort #11 - 04.03.2009 um 10:34:42
 
Tom.Wis schrieb am 04.03.2009 um 10:21:06:
hat sie diesen Anspruch derzeit nicht? Dies ist wohl die entscheidende Frage.

Doch, den hat sie.

Versuche doch mal mit dem Vorgesetzten bzw. mit jemandem "eine Etage höher" in der Botschaft zu sprechen, denn dein SB steht offensichtlich auf dem Schlauch.
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Antwort #12 - 04.03.2009 um 10:48:50
 
maki schrieb am 04.03.2009 um 10:34:42:
Versuche doch mal mit dem Vorgesetzten bzw. mit jemandem "eine Etage höher" in der Botschaft zu sprechen, denn dein SB steht offensichtlich auf dem Schlauch.  


Das ist ein allgemeines Problem in der Deutschen Botschaft in Bangkok, die grundsätzlich versuchen sich gegen allgemeine Anwendungshinweise hinwegzusetzen. In diesem Fall würde ich sogar nach erfolgloser Rücksprache in der höheren Etage das AA mit einschalten.
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Antwort #13 - 04.03.2009 um 10:55:35
 
Zitat:
as ist ein allgemeines Problem in der Deutschen Botschaft in Bangkok, die grundsätzlich versuchen sich gegen allgemeine Anwendungshinweise hinwegzusetzen.

Nicht nur das, das ist eine Interpretation der Gesetze die nicht konform mit dem GG ist.

Von der Forderung von zig Tausend Euro die auf Schätzungen beruht mal ganz abgesehen...  Schockiert/Erstaunt
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Antwort #14 - 04.03.2009 um 13:10:11
 
Tom.Wis schrieb am 04.03.2009 um 09:28:41:
hier nun das Schreiben in weitestgehend anonymisierter Version. 

Meinst Du mit "weitestgehend", dass es Dir egal ist, dass Dein
Name weiterhin sichtbar ist? Falls ja: ist natürlich ok. Falls nein:
Habe ich Dich hiermit darauf aufmerksam gemacht Zwinkernd
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