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Amtlich beglaubigte Kopie ausländischer Dokumente? (Gelesen: 11.171 mal)
Eduard
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16.01.2009 um 17:44:05
 
Hallo,

eine eigentlich simple Frage:

Wie kommt man an eine amtlich beglaubigte Kopie eines ausländischen Dokuments?

Konkret handelt es sich um Geburtsurkunde bzw. Schulzeugnisse, die bei einer Schulanmeldung "im Original oder in amtlich beglaubigter Kopie" verlangt werden.
Die Dokumente liegen in englischer Sprache vor, was für die Schule anscheinend OK ist, aber dazu führt, dass ein Beglaubigung durch das Bürgerbüro nicht möglich ist.

Was für Möglichkeiten gibt es noch?

Danke
  Eduard

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Jordi
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Antwort #1 - 16.01.2009 um 18:17:45
 
Das Problem hatte ich auch schon öfters. Einmal gings um Fotokopien italienischer Zeugnisse, deren Übereinstimmung auf dem Bürgeramt niemand beglaubigen wollte. Wir sind damit eine Etage höher zum Ausländeramt  Zwinkernd gegangen (das im Übrigen nichts mit der Sache zu tun hatte), da wurde problemlos ein Stempel draufgesetzt, dass die Kopie mit dem Original übereinstimmt (obwohl der ABH-Mitarbeiter genausowenig Italienisch konnte wie seine Kollegen vom Einwohneramt, allerdings lässt sich die Übereinstimmung ja rein faktisch auch ohne Sprachkenntnisse feststellen).

Eine andere Alternative wäre eine notarielle Beglaubigung, geht normalerweise auch ganz schnell. Die Notare, die ich kenne, machen die Fotokopien selbst (dann besteht nämlich gar kein Zweifel), und heften ein Blatt mit der Beglaubigung und ihrem Siegel dran. Zumindest solche Notare, die die Sprache eigenem Bekunden nach können, dürfen laut Notarordnung sogar fremdsprachliche Beurkundungen vornehmen. Beglaubigungen der beschriebenen Art haben mir aber immer auch Notare gemacht, die die Sprache (Spanisch, Italienisch oder Portugiesich in meinem Fall) nicht konnten. Bei Englisch dürfte das eh kein Problem sein. Die vom dt. Notar beglaubigten Fotokopien wurden auch bei allen Ämtern, Gerichten und Konsulaten anerkannt (zumal es auch wesentlich "offizieller" aussieht als die üblichen Beglaubigungsstempel vom Bürgeramt).  Kostet natürlich etwas mehr.


Nachtrag: Wenn es eine Schule oder Uni ist, wo die Sachen vorgelegt werden müssen, wäre eine Möglichkeit auch die, die Originale dort vorzulegen und vor Ort Fotokopien zu machen, die das Sekretariat selbst "beglaubigt" (mit Schulsiegel oder so). Das machen aber wohl nicht alle. Wenn du das Problem schilderst, lassen sie sich vielleicht darauf ein. Manche Schulen oder Uni akzeptieren übrigens auch noch die mW eigentlich gar nicht mehr zulässigen Beglaubigungen von kirchlichen Stellen (Pfarrämtern). Pfarrer, die die Sprache können und die man kennt, sind häufig bereit, die Echtheit von Fotokopien zu beglaubigen (war früher Usus, ob aber heute dann noch anerkannt wird, hängt natürlich vom Empfänger ab, aber Schulen sind da oft nicht so streng).
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Viele Grüße

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janetm
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Antwort #2 - 17.01.2009 um 20:34:57
 
Eduard schrieb am 16.01.2009 um 17:44:05:
Was für Möglichkeiten gibt es noch?


Ins Bügerbüro des Nachbarortes fahren Zwinkernd

Ich habe bestimmt schon über 150 Euro für Beglaubigungen ausländischer Dokumente ausgegeben. In Kiel ist dies zumindest gar kein Problem. Anscheinend hält es jedes Bürgerbüro anders.

Aloha
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uiffi
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Antwort #3 - 11.02.2009 um 10:51:50
 
Also Schulzeugnisse zu beglaubigen ist keine Kunst, mit den Geburtsurkunden ist das schon so eine Sache, da daraus Personenstandsrechtliche Ableitungen getroffen werden könnten, die irgendwann nicht mehr rückgängig gemacht werden können. Wenn also ein Kollege aus irgend einer Verwaltung diese Kopie abstempelt ohne Inhaltswissen, ist das schlichtweg eine Amtsanmaßung und eine Übertretung seines Wirkungsbereiches. Mit ein wenig glück schickt die Ausländerbehörde diese beglaubigte Kopie doch an das LKA und bekommt eine negativ-Info (Fälschung). Das würde dem Kollegen sehr schwer auf die Füße fallen!!! Die Beweiskraft einer Urkunde (erst recht dessen Kopie) ist immer zu hinterfragen, und je mehr damit erreicht werden kann um so mehr Aufwand muss betrieben werden.
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jetflyer
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Antwort #4 - 11.02.2009 um 15:36:30
 
Zitat:
!!! Die Beweiskraft einer Urkunde (erst recht dessen Kopie) ist immer zu hinterfragen


Hallo Uiffi,

Ich habe ja vor einigen Monaten hier schon mal einen Fred über das Thema gelesen, damals konnte man sich auch nicht richtig hier einigen  Zwinkernd

Was mir ein Verständnisproblem bereitet:

Eine beglaubigte Kopie besagt doch nur, das eine solche Kopie wirklich die Kopie eines im Original vorgelegten "Zettels" ist und keine z.B. "abgeänderte" PC-Fälschung (mit Ergänzungen, Namensänderungen etc)  des "Originals" ist.  Ergo, wenn ein Beamter selbst das Papier in den Kopierer legt und auf´s grüne Knöpchen drückt, kann er dies guten Gewissens bestätigen.

Wenn es um die Korrektheit einer Urkunde geht, nun ja dann muß ich eben die Urkunde überprüfen lassen, ggf bei ausländischen Urkunden Apostillen besorgen oder Legalistatiosprozesse durchlaufen, vereidigte Übersetzungen beifügen etc.

Ohne dieses ganze Procedere ist ja auch das Original nix wert.

Ich kenn das z.B. von diversen Unis. Auch da muß man sein Original Abiturzeugnis vorlegen, danach wird entschieden, ob die Urkunde akzeptiert wird oder bei ausländischen Zeugnissen noch Überprüfungen gefordert werden. s.o.

Für die Akten benötigt man aber dann eben zusätzlich beglaubigte Kopien.

Grüße

Jetflyer
 
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ronny
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarb. Standesamtsaufsicht
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Antwort #5 - 11.02.2009 um 16:37:50
 
jetflyer schrieb am 11.02.2009 um 15:36:30:
Eine beglaubigte Kopie besagt doch nur, das eine solche Kopie wirklich die Kopie eines im Original vorgelegten "Zettels" ist und keine z.B. "abgeänderte" PC-Fälschung (mit Ergänzungen, Namensänderungen etc)des "Originals" ist.Ergo, wenn ein Beamter selbst das Papier in den Kopierer legt und auf´s grüne Knöpchen drückt, kann er dies guten Gewissens bestätigen.



Dein Ergo passt nicht, weil der Beamte eine Beglaubigung nur nach den Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (hier als Beispiel die Bestimmung des Bundes) vornehmen darf:

Zitat:
§ 33 Beglaubigung von Dokumenten
(1) 1Jede Behörde ist befugt, Abschriften von Urkunden, die sie selbst ausgestellt hat, zu beglaubigen. 2Darüber hinaus sind die von der Bundesregierung durch Rechtsverordnung bestimmten Behörden im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 und die nach Landesrecht zuständigen Behörden befugt, Abschriften zu beglaubigen, wenn die Urschrift von einer Behörde ausgestellt ist oder die Abschrift zur Vorlage bei einer Behörde benötigt wird, sofern nicht durch Rechtsvorschrift die Erteilung beglaubigter Abschriften aus amtlichen Registern und Archiven anderen Behörden ausschließlich vorbehalten ist; die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates.
(2) Abschriften dürfen nicht beglaubigt werden, wenn Umstände zu der Annahme berechtigen, dass der ursprüngliche Inhalt des Schriftstücks, dessen Abschrift beglaubigt werden soll, geändert worden ist, insbesondere wenn dieses Schriftstück Lücken, Durchstreichungen, Einschaltungen, Änderungen, unleserliche Wörter, Zahlen oder Zeichen, Spuren der Beseitigung von Wörtern, Zahlen und Zeichen enthält oder wenn der Zusammenhang eines aus mehreren Blättern bestehenden Schriftstücks aufgehoben ist.
(3) 1Eine Abschrift wird beglaubigt durch einen Beglaubigungsvermerk, der unter die Abschrift zu setzen ist. 2Der Vermerk muss enthalten

1.
    die genaue Bezeichnung des Schriftstücks, dessen Abschrift beglaubigt wird,
2.
    die Feststellung, dass die beglaubigte Abschrift mit dem vorgelegten Schriftstück übereinstimmt,
3.
    den Hinweis, dass die beglaubigte Abschrift nur zur Vorlage bei der angegebenen Behörde erteilt wird, wenn die Urschrift nicht von einer Behörde ausgestellt worden ist,
4.
    den Ort und den Tag der Beglaubigung, die Unterschrift des für die Beglaubigung zuständigen Bediensteten und das Dienstsiegel.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Beglaubigung von

1.
    Ablichtungen, Lichtdrucken und ähnlichen in technischen Verfahren hergestellten Vervielfältigungen,
2.
    auf fototechnischem Wege von Schriftstücken hergestellten Negativen, die bei einer Behörde aufbewahrt werden,
3.
    Ausdrucken elektronischer Dokumente,
4.
    elektronischen Dokumenten,

    a)
       die zur Abbildung eines Schriftstücks hergestellt wurden,
    b)
       die ein anderes technisches Format als das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur verbundene Ausgangsdokument erhalten haben.

(5) 1Der Beglaubigungsvermerk muss zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 3 Satz 2 bei der Beglaubigung

1.
    des Ausdrucks eines elektronischen Dokuments, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur verbunden ist, die Feststellungen enthalten,

    a)
       wen die Signaturprüfung als Inhaber der Signatur ausweist,
    b)
       welchen Zeitpunkt die Signaturprüfung für die Anbringung der Signatur ausweist und
    c)
       welche Zertifikate mit welchen Daten dieser Signatur zugrunde lagen;

2.
    eines elektronischen Dokuments den Namen des für die Beglaubigung zuständigen Bediensteten und die Bezeichnung der Behörde, die die Beglaubigung vornimmt, enthalten; die Unterschrift des für die Beglaubigung zuständigen Bediensteten und das Dienstsiegel nach Absatz 3 Satz 2 Nr. 4 werden durch eine dauerhaft überprüfbare qualifizierte elektronische Signatur ersetzt.

2Wird ein elektronisches Dokument, das ein anderes technisches Format als das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur verbundene Ausgangsdokument erhalten hat, nach Satz 1 Nr. 2 beglaubigt, muss der Beglaubigungsvermerk zusätzlich die Feststellungen nach Satz 1 Nr. 1 für das Ausgangsdokument enthalten.
(6) Die nach Absatz 4 hergestellten Dokumente stehen, sofern sie beglaubigt sind, beglaubigten Abschriften gleich.


das zweite fettgedruckte schließt bspw. aus, dass irgendeine Behörde ausserhalb des Standesamtes Personenstandsurknden kopieren und beglaubigen darf.

Die Ermächtigungen sind nach den Landesverwaltungsverfahrensgesetzen ähnlich.

Grüße
Ronny Zwinkernd
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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
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