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Randthemen >> Sonstige (deutsche) Rechtsgebiete >> Amtlich beglaubigte Kopie ausländischer Dokumente? https://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1232124245 Beitrag begonnen von Eduard am 16.01.2009 um 17:44:05 |
Titel: Amtlich beglaubigte Kopie ausländischer Dokumente? Beitrag von Eduard am 16.01.2009 um 17:44:05
Hallo,
eine eigentlich simple Frage: Wie kommt man an eine amtlich beglaubigte Kopie eines ausländischen Dokuments? Konkret handelt es sich um Geburtsurkunde bzw. Schulzeugnisse, die bei einer Schulanmeldung "im Original oder in amtlich beglaubigter Kopie" verlangt werden. Die Dokumente liegen in englischer Sprache vor, was für die Schule anscheinend OK ist, aber dazu führt, dass ein Beglaubigung durch das Bürgerbüro nicht möglich ist. Was für Möglichkeiten gibt es noch? Danke Eduard |
Titel: Re: Amtlich beglaubigte Kopie ausländischer Dokumente? Beitrag von Jordi am 16.01.2009 um 18:17:45
Das Problem hatte ich auch schon öfters. Einmal gings um Fotokopien italienischer Zeugnisse, deren Übereinstimmung auf dem Bürgeramt niemand beglaubigen wollte. Wir sind damit eine Etage höher zum Ausländeramt ;) gegangen (das im Übrigen nichts mit der Sache zu tun hatte), da wurde problemlos ein Stempel draufgesetzt, dass die Kopie mit dem Original übereinstimmt (obwohl der ABH-Mitarbeiter genausowenig Italienisch konnte wie seine Kollegen vom Einwohneramt, allerdings lässt sich die Übereinstimmung ja rein faktisch auch ohne Sprachkenntnisse feststellen).
Eine andere Alternative wäre eine notarielle Beglaubigung, geht normalerweise auch ganz schnell. Die Notare, die ich kenne, machen die Fotokopien selbst (dann besteht nämlich gar kein Zweifel), und heften ein Blatt mit der Beglaubigung und ihrem Siegel dran. Zumindest solche Notare, die die Sprache eigenem Bekunden nach können, dürfen laut Notarordnung sogar fremdsprachliche Beurkundungen vornehmen. Beglaubigungen der beschriebenen Art haben mir aber immer auch Notare gemacht, die die Sprache (Spanisch, Italienisch oder Portugiesich in meinem Fall) nicht konnten. Bei Englisch dürfte das eh kein Problem sein. Die vom dt. Notar beglaubigten Fotokopien wurden auch bei allen Ämtern, Gerichten und Konsulaten anerkannt (zumal es auch wesentlich "offizieller" aussieht als die üblichen Beglaubigungsstempel vom Bürgeramt). Kostet natürlich etwas mehr. Nachtrag: Wenn es eine Schule oder Uni ist, wo die Sachen vorgelegt werden müssen, wäre eine Möglichkeit auch die, die Originale dort vorzulegen und vor Ort Fotokopien zu machen, die das Sekretariat selbst "beglaubigt" (mit Schulsiegel oder so). Das machen aber wohl nicht alle. Wenn du das Problem schilderst, lassen sie sich vielleicht darauf ein. Manche Schulen oder Uni akzeptieren übrigens auch noch die mW eigentlich gar nicht mehr zulässigen Beglaubigungen von kirchlichen Stellen (Pfarrämtern). Pfarrer, die die Sprache können und die man kennt, sind häufig bereit, die Echtheit von Fotokopien zu beglaubigen (war früher Usus, ob aber heute dann noch anerkannt wird, hängt natürlich vom Empfänger ab, aber Schulen sind da oft nicht so streng). |
Titel: Re: Amtlich beglaubigte Kopie ausländischer Dokumente? Beitrag von janetm am 17.01.2009 um 20:34:57 Eduard schrieb am 16.01.2009 um 17:44:05:
Ins Bügerbüro des Nachbarortes fahren ;) Ich habe bestimmt schon über 150 Euro für Beglaubigungen ausländischer Dokumente ausgegeben. In Kiel ist dies zumindest gar kein Problem. Anscheinend hält es jedes Bürgerbüro anders. Aloha |
Titel: Re: Amtlich beglaubigte Kopie ausländischer Dokumente? Beitrag von uiffi am 11.02.2009 um 10:51:50
Also Schulzeugnisse zu beglaubigen ist keine Kunst, mit den Geburtsurkunden ist das schon so eine Sache, da daraus Personenstandsrechtliche Ableitungen getroffen werden könnten, die irgendwann nicht mehr rückgängig gemacht werden können. Wenn also ein Kollege aus irgend einer Verwaltung diese Kopie abstempelt ohne Inhaltswissen, ist das schlichtweg eine Amtsanmaßung und eine Übertretung seines Wirkungsbereiches. Mit ein wenig glück schickt die Ausländerbehörde diese beglaubigte Kopie doch an das LKA und bekommt eine negativ-Info (Fälschung). Das würde dem Kollegen sehr schwer auf die Füße fallen!!! Die Beweiskraft einer Urkunde (erst recht dessen Kopie) ist immer zu hinterfragen, und je mehr damit erreicht werden kann um so mehr Aufwand muss betrieben werden.
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Titel: Re: Amtlich beglaubigte Kopie ausländischer Dokumente? Beitrag von jetflyer am 11.02.2009 um 15:36:30 Zitat:
Hallo Uiffi, Ich habe ja vor einigen Monaten hier schon mal einen Fred über das Thema gelesen, damals konnte man sich auch nicht richtig hier einigen ;) Was mir ein Verständnisproblem bereitet: Eine beglaubigte Kopie besagt doch nur, das eine solche Kopie wirklich die Kopie eines im Original vorgelegten "Zettels" ist und keine z.B. "abgeänderte" PC-Fälschung (mit Ergänzungen, Namensänderungen etc) des "Originals" ist. Ergo, wenn ein Beamter selbst das Papier in den Kopierer legt und auf´s grüne Knöpchen drückt, kann er dies guten Gewissens bestätigen. Wenn es um die Korrektheit einer Urkunde geht, nun ja dann muß ich eben die Urkunde überprüfen lassen, ggf bei ausländischen Urkunden Apostillen besorgen oder Legalistatiosprozesse durchlaufen, vereidigte Übersetzungen beifügen etc. Ohne dieses ganze Procedere ist ja auch das Original nix wert. Ich kenn das z.B. von diversen Unis. Auch da muß man sein Original Abiturzeugnis vorlegen, danach wird entschieden, ob die Urkunde akzeptiert wird oder bei ausländischen Zeugnissen noch Überprüfungen gefordert werden. s.o. Für die Akten benötigt man aber dann eben zusätzlich beglaubigte Kopien. Grüße Jetflyer |
Titel: Re: Amtlich beglaubigte Kopie ausländischer Dokumente? Beitrag von ronny am 11.02.2009 um 16:37:50 jetflyer schrieb am 11.02.2009 um 15:36:30:
Dein Ergo passt nicht, weil der Beamte eine Beglaubigung nur nach den Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (hier als Beispiel die Bestimmung des Bundes) vornehmen darf: Zitat:
das zweite fettgedruckte schließt bspw. aus, dass irgendeine Behörde ausserhalb des Standesamtes Personenstandsurknden kopieren und beglaubigen darf. Die Ermächtigungen sind nach den Landesverwaltungsverfahrensgesetzen ähnlich. Grüße Ronny ;) |
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