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Verpflichtungserklärung bei Einreise (Gelesen: 7.561 mal)
Mahalo
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19.06.2008 um 17:30:14
 
Ich meine hier mal gelesen zu haben das bei der Einreise nach deutschland auch die Verpflichtungserklärung vorgezeigt werden müsse.
Kann den Beitrag nicht mehr finden.
Aktuelle Info von Jakarta, die VE ist nur für die Beantragung und verbleibt im original bei den Unterlagen. Ein Vorzeigen bei Einreise wird nicht verlangt!
Was habt Ihr da für Erfahrungen gemacht. Bitte keine Mutmaßungen oder Gesetze die Praxis sieht ja doch anders aus!
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Ulf
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Antwort #1 - 20.06.2008 um 13:17:16
 
Mahalo schrieb am 19.06.2008 um 17:30:14:
Aktuelle Info von Jakarta, die VE ist nur für die Beantragung und verbleibt im original bei den Unterlagen. Ein Vorzeigen bei Einreise wird nicht verlangt!
Was habt Ihr da für Erfahrungen gemacht. Bitte keine Mutmaßungen oder Gesetze die Praxis sieht ja doch anders aus!


An der Rechtslage bist Du nicht interessiert. Dann hilft wahrscheinlich nur eine Bestätigung der Deutschen Botschaft Jakarta, wonach sie in ständiger Verwaltungsübung bei Visaerteilung die VE einbehält.

Gruß, ULF
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trixie
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Antwort #2 - 21.06.2008 um 10:42:31
 
Mahalo schrieb am 19.06.2008 um 17:30:14:
Aktuelle Info von Jakarta, die VE ist nur für die Beantragung und verbleibt im original bei den Unterlagen. Ein Vorzeigen bei Einreise wird nicht verlangt!

Wie soll sich die Botschaft darüber auslassen, ob die BPol sich die VE zeigen lässt oder nicht.
Nicht nur dass sich man die VE (im Original) mitführen und vorzeigen muss, sondern auch, dass der VE Geber am Flughafen bei der Abholung von der BPol gefragt wird, ob es sich hierbei um "seinen" Gast handelt.

trixie
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Antwort #3 - 23.06.2008 um 09:04:28
 
trixie schrieb am 21.06.2008 um 10:42:31:

Wie soll sich die Botschaft darüber auslassen, ob die BPol sich die VE zeigen lässt oder nicht.
Nicht nur dass sich man die VE (im Original) mitführen und vorzeigen muss, sondern auch, dass der VE Geber am Flughafen bei der Abholung von der BPol gefragt wird, ob es sich hierbei um "seinen" Gast handelt.

trixie


Wo steht denn dazu die rechtliche Grundlage? Nirgens steht das die VE mitgeführt werden muss. Ohne VE hätte die Person doch kein Visum bekommen.

Seid wann fragt die BPol oder begleitet den Gast bis zum Besucherempfang ?

Na da bin ich mal auf Antworten gespannt!
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Antwort #4 - 23.06.2008 um 09:10:36
 
Nachfrage bei der Bundespolizei Frankfurt Airport : Die VE im original verbleibt immer bei der Botschaft ! Eine Kopie wäre gut aber nicht erforderlich da das Visum ja aufgrund der VE erteilt wurde.
Das dazu !  Zwinkernd
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Daddy
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Antwort #5 - 23.06.2008 um 10:34:58
 
Hi...

Mahalo schrieb am 23.06.2008 um 09:04:28:
Nirgens steht das die VE mitgeführt werden muss.

Stimmt ... aber die VE (oder deren Kopie / Durchschrift) ist ein guter Nachweis, um die geforderten Einreisevoraussetzungen des SGK (hier Art. 5 Abs. 1 lit. c) zu belegen.

Mahalo schrieb am 23.06.2008 um 09:04:28:
Ohne VE hätte die Person doch kein Visum bekommen.

Was im Einzelfall ggf. zu überprüfen ist... die BPol entscheidet letzten Endes über die Gestattung der Einreise (natürlich ermessensfehlerfrei und entsprechend den gesetzlichen Vorgaben).

Mahalo schrieb am 23.06.2008 um 09:04:28:
Seid wann fragt die BPol oder begleitet den Gast bis zum Besucherempfang ?

Immer mal wieder, es kommt auf den Einzelfall an... und die Gründe liegen nicht immer in der Bonität.

Mahalo schrieb am 23.06.2008 um 09:04:28:
Na da bin ich mal auf Antworten gespannt!

Ob dir meine Antworten weiterhelfen   :nix , da es immer um Einzelfälle geht.

Daddy
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Bei manchem Besprechungsteilnehmer muss man sich fragen: Hilft er bei der Lösung, oder gehört er zum Problem? (Robert Jungk)

In Krisenzeiten suchen Intelligente nach Lösungen, Idioten suchen nach Schuldigen. (Vicco von Bülow)
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Antwort #6 - 23.06.2008 um 10:44:07
 
Danke Daddy !  Zwinkernd
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Mick
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Antwort #7 - 23.06.2008 um 11:02:06
 
Mahalo schrieb am 23.06.2008 um 09:04:28:
Wo steht denn dazu die rechtliche Grundlage? Nirgens steht das die VE mitgeführt werden muss.


Hoi,

"Nirgens" ist aber relativ. Z.B. in den VAH
zum AufenthG, Ziff. 68.2.1.3. Oder auch in
diversen Erlassen aus der früheren VE-Zeit.
Es war sogar vorgegeben, dass die Visums-
antragsteller das Original und eine Kopie mit
zur Botschaft nehmen müssen (die Kopie
verbleibt dann bei der Botschaft).

Ich habe auch schon recht oft erlebt, dass
die Besucher die VE mitbringen. Insofern
wundere ich mich über die Frankfurter Aus-
kunft.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
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Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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Antwort #8 - 23.06.2008 um 11:13:42
 
Original verbleibt bei der Botschaft Richtig! Wenn überhaupt dann ein Kopie! Dies aber nur um die erreichbarkeit/Anschrift der einladenen Person nochmals zu kontrollieren.  Zwinkernd
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trixie
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Antwort #9 - 23.06.2008 um 12:24:48
 
Mahalo schrieb am 23.06.2008 um 11:13:42:
Original verbleibt bei der Botschaft Richtig!

Das kann ich aus eigener Erfahrung nicht bestätigen.

Schon alleine das es sich hierbei um eine Urkunde handelt, bei der der VE-Geber eine Bürgschaft eingeht, muß es ihm als Bürgen möglich sein, ein Original für seine Unterlagen ausgehändigt zu bekommen.

Gesetzt den Fall, man möchte die VE gerichtlich anfechten, dürfte ein Kopie wohl wenig hilfreich sein.

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Balitraveller
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Antwort #10 - 23.06.2008 um 12:35:57
 
Hallo,

aus eigener Erfahrung mit der Botschaft in Jakarta, liegt allerdings schon 2 Jahre zurück, kann ich sagen, dass die Botschaft alle Unterlagen kopiert hat Die Originale wurden wieder mitgegeben.
Meine Frau hat bei Ihrer Einreise die Original VE unaufgefordert vorgezeigt.

Grüße

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Muleta
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Antwort #11 - 23.06.2008 um 12:47:44
 
Mick schrieb am 23.06.2008 um 11:02:06:
Ich habe auch schon recht oft erlebt, dass
die Besucher die VE mitbringen. Insofern
wundere ich mich über die Frankfurter Aus-
kunft.


und ich wundere mich über die Praktiken im Allgemeinen: die VE sichert die zuständigen deutschen Behörden im Leistungsfall ab. D.h. sie können vom VE-Geber die Kosten eintreiben. Dazu müsste die Behörde aber ggf. nachweisen, dass tatsächlich eine VE abgegeben wurde - und das geht nur mit einer Original-Urkunde. Also muss zumindest ein Original bei einer (beliebigen) Behörde verbleiben, sonst ist die ganze VE im Endeffekt für's Klo.

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Antwort #12 - 23.06.2008 um 13:35:48
 
Muleta schrieb am 23.06.2008 um 12:47:44:
Also muss zumindest ein Original bei einer (beliebigen) Behörde verbleiben, sonst ist die ganze VE im Endeffekt für's Klo. 

Hoi,

es verbleibt eine vollstreckbare Mehrausfertigung
mit Originalunterschriften bei der ABH bzw. der
ausstellenden Behörde.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
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Antwort #13 - 23.06.2008 um 13:55:41
 
Bleibt unterm Strich die Auskunft der AHB Freiburg : Die VE verbleibt im original bei der Botschaft des Landes, eine Kopie kann muss man nicht mitführen. die zweite Hälfter der VE verbleibt in der AHB !

Zudem die Auskunft FRA Airport Bundespolizei , eine VE kann in kopie mitgeführt werden wird aber nicht verlangt oder vorgeschrieben.

Von einer solchen "Vorschrift" steht auch nichts bei den Einreisebedingungen mit einem Schengen Visa, spätestens dort sollte es aufgeführt werden  Zwinkernd, wenn nötig.
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Antwort #14 - 23.06.2008 um 14:06:33
 
Mahalo schrieb am 23.06.2008 um 13:55:41:
Bleibt unterm Strich die Auskunft der AHB Freiburg : Die VE verbleibt im original bei der Botschaft des Landes, eine Kopie kann muss man nicht mitführen. die zweite Hälfter der VE verbleibt in der AHB !  

... dann haben die Botschaftsmitarbeiter die meinen Gästen die Originalausfertigung der VE wieder ausgehändigt haben, scheinbar einen guten Tag gehabt. Zwinkernd

Mahalo schrieb am 23.06.2008 um 13:55:41:
Bleibt unterm Strich die Auskunft der AHB Freiburg  

... auf der einen Seite und die praktischen Erfahrungen und Handhabungen auf der anderen Seite. Zwinkernd

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