anouar53119 schrieb am 04.10.2007 um 20:46:32:-lohnt es sich einen ablehnung bescheid zu verlangen
Finanziell lohnt es eher nicht, andererseits hast du erst
dann einen Bescheid, gegen den man Rechtsmittel einlegen
kann. Ob du das willst, musst du selbst wissen. Ich halte
die Aussichten für eher gering.
anouar53119 schrieb am 04.10.2007 um 20:46:32:-kann man einen anwalt einschalten
Das kann man natürlich immer. Die Kosten hast du
allerdings selbst zu tragen, außer du gewinnst vor
dem Verwaltungsgericht.
anouar53119 schrieb am 04.10.2007 um 20:46:32:-wie ist es wenn ich mein wohnsitz in bawü behalte als zweite wohnsitz und in Reihnland pfalz der hauptwohnsitz kann ich dann den antrag stellen in R.P.
Du kannst beliebig viele Zweitwohnsitze nehmen. Für
deinen Einbürgerungsantrag ist und bleibt aber die
Behörde zuständig, in deren Bezirk du dich für gewöhn-
lich aufhältst. Wurde aber oben bereits gesagt.
Oder schrieb am 06.10.2007 um 16:35:29:Hallo Ralf,
Dazu habe ich 4 Fragen:
1. Wo befindet sich dieser Anspruch auf 60 Monatsbeiträgen?
In den Verwaltungsvorschriften zu § 8 steht, dass u.a.
auch für das Alter vorgesorgt sein muss, nicht mehr
und nicht weniger.
Im Rentenrecht ist allerdings festgelegt, dass erst dann
ein Anspruch auf eine Altersrente besteht, wenn wenig-
stens 60 Beiträge eingezahlt wurden. Daher wird dies
auch bei der Einbürgerung nach § 8 als Minimum angesehen.
Oder schrieb am 06.10.2007 um 16:35:29:2. Wie viel soll die Summe von 60 Monatsbeiträgen betragen?
Es kommt nicht auf die Summe an, nur auf die Anzahl
der Beiträge.
Oder schrieb am 06.10.2007 um 16:35:29:3. Wenn eine private Altersvorsorge steht, wie viel muss die sein?
Es gibt von den verschiedenen Anbietern ja die unter-
schiedlichsten Versicherungsmodelle. Auf jeden Fall
muss bereits ein Anspruch auf eine Rente bestehen.
Oder schrieb am 06.10.2007 um 16:35:29:4. Wenn ein Ehepaar einen Antrag zusammen stellt, werden die Monatsbeiträgen auch zusammengerechnet? insgesamt von 60 Monaten oder 120 Monaten?
Nein. Wenn ein Ehepartner über den anderen abgesichert
ist, reicht dies ebenfalls. Sonst könnte ja eine Hausfrau
niemals eingebürgert werden, jedenfalls nicht nach § 8.