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Einbürgerungsablehnung (Gelesen: 11.273 mal)
anouar53119
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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23.09.2007 um 15:29:02
 
sehr geehrte damen und herren,

ich habe den antrag zur einbürgerung in 09.2006 gestellt und habe alle voraussetzungen erfüllt das hat die sachbearbeiterin ir selber gesagt und sagte es ist nur ein frage der zeit bis zur entscheidung wegen viele aufträge deshalb musste ich mit einem jahr rechnen.ich habe die voraussetzung vom § 8 von einbürgerungsgesetz glaube ich also 7 jahre aufenthalt in deutschland + integrationskurs bescheinigung ich habe sichere arbeitsplatz und wie gesagt erfülle alle voraussetzungen und vor kurzem habe ich einen brief bekommen mit negative antwort, der grund ist ich habe nicht 60 monate sozial beiträge gezahlt und die sachbearbeiterin sagte es sei ein neues gesetz vom 01.05.07 und im brief bitte sie mir mein antrag zurück zu nehmen das habe ich nicht verstanden, deshalb bitte ich um erläuterung zu diese fragen:

- gibt es wirklich dieses gesetz mit 60 monate sozial beiträge im § 8 vom Einbürgerungsgesetz?

- warum soll ich meinen antrag zurücknehmen wenn ich kein anspruch auf die einbürgerung habe ? warum bekomme ich nicht einfach eine ablehnung?

- gilt dieses gesetz auch für mich obwohl ich den antrag  vor dem 01.05.2007 gestellt habe?

vielen dank im voraus.
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Blaise
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Antwort #1 - 23.09.2007 um 16:40:00
 
Hallo,

Zitat:
gilt dieses gesetz auch für mich obwohl ich den antrag  vor dem 01.05.2007 gestellt habe?

Am 01.07.2007 gab es kein neues Gesetz. Das geänderte Staatsangehörigkeitsgesetz ist am 28.08.2007 in Kraft getreten und gilt rückwirkend für Einbürgerungsanträge, die ab dem 30.03.2007 gestellt wurden.

Zitat:
gibt es wirklich dieses gesetz mit 60 monate sozial beiträge im § 8 vom Einbürgerungsgesetz?

Bei einer Einbürgerung nach § 8 StAG muss (schon immer) eine ausreichende Altersvorsorge nachgewiesen werden. Einen Anspruch auf Leistungen für die Altersvorsorge hat man wohl erst ab 60 Monatsbeiträgen zur Versicherung.

Zitat:
warum soll ich meinen antrag zurücknehmen wenn ich kein anspruch auf die einbürgerung habe ? warum bekomme ich nicht einfach eine ablehnung?

Weil bei einer Rücknahme möglicherweise die Gebühr gesenkt werden kann und weil es für die Sachbearbeiterin weniger Arbeit bedeutet?

Blaise
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Aus "Loriots Kommentare":
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Ralf
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Antwort #2 - 23.09.2007 um 17:42:35
 
anouar53119 schrieb am 23.09.2007 um 15:29:02:
7 jahre aufenthalt in deutschland + integrationskurs bescheinigung

Anderswo wäre dies ja ein Fall für § 10, aber früheren
Postings von dir ist zu entnehmen, dass du in BaWü
lebst und der Aufenthalt zunächst Studienzwecken
diente.

anouar53119 schrieb am 23.09.2007 um 15:29:02:
der grund ist ich habe nicht 60 monate sozial beiträge gezahlt

Wie viele Beiträge sind es denn bisher? Besteht evtl.
eine private Altersvorsorge?

Einem früheren Posting ist zu entnehmen, dass du
mit einer deutschen Frau verheiratet bist. Ist das
noch der Fall? Dann wäre der Antrag auch nach
§ 9 zu prüfen.
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anouar53119
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #3 - 25.09.2007 um 13:18:11
 
bisher sind es ca 32 monate, eine private vorsorge habe ich leider nicht und lebe gerade in trennung.
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Ralf
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Antwort #4 - 25.09.2007 um 17:06:02
 
anouar53119 schrieb am 25.09.2007 um 13:18:11:
und lebe gerade in trennung.

Dann kommt § 9 allerdings auch nicht mehr in Frage.
Hier wären weniger Beiträge ausreichend gewesen.

Ich würde in diesem Fall dann doch empfehlen, aus
Kostengründen von der angebotenen Rücknahme
des Antrages Gebrauch zu machen und in knapp
30 Monaten einen neuen Antrag zu stellen. Ggf.
auch früher nach § 10, das kommt darauf an, welcher
Anteil des Gesamtaufenthaltes mit Studien-AE verbracht
wurde. Hier lässt sich der erforderliche Gesamtaufenthalt
durch einen Integrationskurs übrigens noch auf 7 Jahre
verkürzen.
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« Zuletzt geändert: 13.11.2007 um 18:55:29 von Ralf »  

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omar nass
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Antwort #5 - 27.09.2007 um 23:15:35
 
hallo anouar
die einzige Lösung ist der Antrag in einem Bundesland, in dem die Studienzeit angerechnet werden zum Beispiel Rheinland Pfalz. ist das auch nicht weit von Bw wo du wohnst. dann geht dein Antrag nach 10 Anspruchseinbürgerung und du brauchst keine 60 monate sozial Beiträge nachzuweisen.
ich habe genauso wie du ein Antrag (7 Jahre+Integrationkurs) gestellt.aber nach 10 nicht nach 8 ,weil einfach in RP die Studienzeit angerchnet wird.
viel Glück
omarnass
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anouar53119
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #6 - 29.09.2007 um 17:30:13
 
wie kann ich den antrag in anderes bumdesland beantraagen wenn ich meine arbeitzplatz in bawü. habe ich denke das geht nicht
übrigens in paar woche wird ich 8 jahre aufenthalt in deutschland haben.
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Ralf
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Antwort #7 - 29.09.2007 um 18:06:59
 
anouar53119 schrieb am 29.09.2007 um 17:30:13:
ich denke das geht nicht 

Richtig, denn zuständig ist immer die Behörde, in deren
Bereich man wohnt und seinen gewöhnlichen Aufenthalt
hat. Wenn du aber tatsächlich umziehst, würde auch
eine andere Behörde zuständig werden.
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omar nass
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Antwort #8 - 30.09.2007 um 03:21:10
 
wie Ralf gesagt hat, es geht wenn du umziehst dann wird eine andere Behörde für dich zuständig sein. du kannst in RP wohnen und in BaWü arbeiten.da kannst du dein Antrag in RP stellen weil du dort wohnst.
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Ralf
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Antwort #9 - 30.09.2007 um 18:51:54
 
omar nass schrieb am 30.09.2007 um 03:21:10:
du kannst in RP wohnen und in BaWü arbeiten.

Klar kann man das, wenn die Entfernung passt.
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anouar53119
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #10 - 01.10.2007 um 21:34:16
 
leider die entfernung wird mir nicht passen, wo steht das eigentlich das in bawü das studium nicht angerechnet wird, und was sind die voraussetzungen für die einbürgerung mit dem § 10?
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Ralf
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Antwort #11 - 01.10.2007 um 21:51:10
 
anouar53119 schrieb am 01.10.2007 um 21:34:16:
wo steht das eigentlich das in bawü das studium nicht angerechnet wird,

Oft genug in diesem Board.
Und hier: http://www.info4alien.de/einbuergerung/themen/rm_aufenthalt.htm

anouar53119 schrieb am 01.10.2007 um 21:34:16:
und was sind die voraussetzungen für die einbürgerung mit dem § 10?


http://www.info4alien.de/einbuergerung/gesetze/stag.htm#10
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anouar53119
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Antwort #12 - 04.10.2007 um 20:46:32
 
ich war heute bei dem leiter der ausländerbehörde er hat mir ein urteil des bawü gerichtshoff wo das studium nicht angerechnet wird der urteil ist ´vom mai 2005 aber meine aufenthaltstitel vom studium sind eigentlich vor diesm urteil ich besitze eine aufenthaltserlaubnis seit dem ich geheiratet habe und zwar seit april 2005 der leiter des ausländerbehörde sah auch skäptisch über mein fall und hat mir angeboten eine ablehnungbescheid zu verlangen danach versuchte er mich zu zeigen das das viel zeit in anspruch nehmen wird und meinte das bekomme ich erst frühstens in dezember und dann kann ich naspruch nehmen und bis ich eine antwort bekomme dauert es bestimmt lange anderer seits hat er versucht mir zu überzeugen den antrag zurückzunehmen und erst in 2010 nochmal zu versuchen ich habe wirklich nichts verstanden.
-lohnt es sich einen ablehnung bescheid zu verlangen
-kann man einen anwalt einschalten (der leiter der AB hat auch darauf hingewiesen) aber ob was wird weisst er nicht.
-wie ist es wenn ich mein wohnsitz in bawü behalte als zweite wohnsitz und in Reihnland pfalz der hauptwohnsitz kann ich dann den antrag stellen in R.P.
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Oder
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Antwort #13 - 06.10.2007 um 16:35:29
 
Ralf schrieb am 23.09.2007 um 17:42:35:

Wie viele Beiträge sind es denn bisher? Besteht evtl.
eine private Altersvorsorge?



Hallo Ralf,
Dazu habe ich 4 Fragen:
1. Wo befindet sich dieser Anspruch auf 60 Monatsbeiträgen? Hast Du eine Links?

2. Wie viel soll die Summe von 60 Monatsbeiträgen betragen? Ich finde, dass der Beitrag immer von dem Gehalt abhängt. z.B. Wenn man 60.000 euro pro Jahr verdient, muss man trotzdem 60 Monatsbeiträgen bezahlt hätten?

3. Wenn eine private Altersvorsorge steht, wie viel muss die sein?
Danke.

4. Wenn ein Ehepaar einen Antrag zusammen stellt, werden die Monatsbeiträgen auch zusammengerechnet? insgesamt von 60 Monaten oder 120 Monaten? 
Danke.
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« Zuletzt geändert: 06.10.2007 um 16:52:57 von Oder »  
 
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Ralf
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Antwort #14 - 06.10.2007 um 21:18:07
 
anouar53119 schrieb am 04.10.2007 um 20:46:32:
-lohnt es sich einen ablehnung bescheid zu verlangen

Finanziell lohnt es eher nicht, andererseits hast du erst
dann einen Bescheid, gegen den man Rechtsmittel einlegen
kann. Ob du das willst, musst du selbst wissen. Ich halte
die Aussichten für eher gering.

anouar53119 schrieb am 04.10.2007 um 20:46:32:
-kann man einen anwalt einschalten 

Das kann man natürlich immer. Die Kosten hast du
allerdings selbst zu tragen, außer du gewinnst vor
dem Verwaltungsgericht.

anouar53119 schrieb am 04.10.2007 um 20:46:32:
-wie ist es wenn ich mein wohnsitz in bawü behalte als zweite wohnsitz und in Reihnland pfalz der hauptwohnsitz kann ich dann den antrag stellen in R.P.

Du kannst beliebig viele Zweitwohnsitze nehmen. Für
deinen Einbürgerungsantrag ist und bleibt aber die
Behörde zuständig, in deren Bezirk du dich für gewöhn-
lich aufhältst. Wurde aber oben bereits gesagt.

Oder schrieb am 06.10.2007 um 16:35:29:
Hallo Ralf,
Dazu habe ich 4 Fragen:
1. Wo befindet sich dieser Anspruch auf 60 Monatsbeiträgen? 

In den Verwaltungsvorschriften zu § 8 steht, dass u.a.
auch für das Alter vorgesorgt sein muss, nicht mehr
und nicht weniger.
Im Rentenrecht ist allerdings festgelegt, dass erst dann
ein Anspruch auf eine Altersrente besteht, wenn wenig-
stens 60 Beiträge eingezahlt wurden. Daher wird dies
auch bei der Einbürgerung nach § 8 als Minimum angesehen.

Oder schrieb am 06.10.2007 um 16:35:29:
2. Wie viel soll die Summe von 60 Monatsbeiträgen betragen?

Es kommt nicht auf die Summe an, nur auf die Anzahl
der Beiträge.

Oder schrieb am 06.10.2007 um 16:35:29:
3. Wenn eine private Altersvorsorge steht, wie viel muss die sein?

Es gibt von den verschiedenen Anbietern ja die unter-
schiedlichsten Versicherungsmodelle. Auf jeden Fall
muss bereits ein Anspruch auf eine Rente bestehen.

Oder schrieb am 06.10.2007 um 16:35:29:
4. Wenn ein Ehepaar einen Antrag zusammen stellt, werden die Monatsbeiträgen auch zusammengerechnet? insgesamt von 60 Monaten oder 120 Monaten? 

Nein. Wenn ein Ehepartner über den anderen abgesichert
ist, reicht dies ebenfalls. Sonst könnte ja eine Hausfrau
niemals eingebürgert werden, jedenfalls nicht nach § 8.
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