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Einbürgerung in einem anderen EU-Staat? (Gelesen: 1.606 mal)
internaut_de
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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19.11.2007 um 13:27:51
 
Gibt es irgendwie Erfahrungen, wie ein Nicht-EU-Ausländer (Nordamerikaner) mit deutscher Niederlassungserlaubnis (unbefristet wegen Ehe) sich in einem anderen EU-Land einbürgern lassen kann? Es geht darum, dass er die amerikanische Staatsbürgerschaft nicht aufgeben möchte (eventuell später Pflege der eigenen Eltern), aber in Deutschland gerne Beamter werden möchte.
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Saxonicus
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: sächsisch
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Antwort #1 - 19.11.2007 um 16:15:43
 
Für eine Einbürgerung ist m.W. neben anderen Bedingungen, immer ein mehr oder weniger längerer, rechtmäßiger Aufenthalt in dem Staat erforderlich, dessen Staatsangehörigkeit man erwerben will.
Es ist deshalb wohl sicher nicht möglich, eine Staatsangehörigkeit zu erwerben, ohne in diesem Staat ansässig zu sein.
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Wer den Weg der Wahrheit geht, stolpert nicht.
 
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maki
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laie!


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Sydney
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ehemalige/r Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #2 - 19.11.2007 um 16:26:13
 
internaut_de schrieb am 19.11.2007 um 13:27:51:
Gibt es irgendwie Erfahrungen, wie ein Nicht-EU-Ausländer (Nordamerikaner) mit deutscher Niederlassungserlaubnis (unbefristet wegen Ehe) sich in einem anderen EU-Land einbürgern lassen kann?

Das liegt zu 100% an den Gesetzen des anderen EU Landes um das es geht.

internaut_de schrieb am 19.11.2007 um 13:27:51:
Es geht darum, dass er die amerikanische Staatsbürgerschaft nicht aufgeben möchte (eventuell später Pflege der eigenen Eltern), aber in Deutschland gerne Beamter werden möchte.

Soviel ich weiss braucht er dazu die deutsche Staatsanghörigkeit, nicht die eines anderen EU Landes.
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Noahpapa
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Botsch., Kons.
Staatsangehörigkeit: Deutsch / Ostfriese
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Antwort #3 - 19.11.2007 um 16:47:07
 
maki schrieb am 19.11.2007 um 16:26:13:

Soviel ich weiss braucht er dazu die deutsche Staatsanghörigkeit, nicht die eines anderen EU Landes.


Die Ernennung des Beamten ist nur förmlich in den gesetzlich vorgeschriebenen Verfahren und Formvorschriften durch Verwaltungsakt möglich. Eine Ernennung ist nur möglich für Deutsche im Sinne des Grundgesetzes bzw. Bürger anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die jederzeit die Gewähr bieten für die freiheitlich-demokratische Grundordnung einzutreten und die für die jeweilige Laufbahn erforderliche fachliche Eignung besitzen (vergl. Art. 33 Abs. 2 GG). Für den Bewerber muss weiterhin eine besetzbare Planstelle vorhanden sein.
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EX- Mitarbeiter eines Konsulats (kein Deutsches, nur ein Deutsch sprachiges) und auch Ehegatte von Ausländer/in.&&&&"Toleranz heißt: die Fehler der anderen entschuldigen. Takt heißt: sie nicht bemerken." - Arthur Schnitzler&&&&
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Mehrstaater
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: dt. u. frz.
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Antwort #4 - 20.11.2007 um 21:44:21
 
Saxonicus schrieb am 19.11.2007 um 16:15:43:
Für eine Einbürgerung ist m.W. neben anderen Bedingungen, immer ein mehr oder weniger längerer, rechtmäßiger Aufenthalt in dem Staat erforderlich, dessen Staatsangehörigkeit man erwerben will.
Es ist deshalb wohl sicher nicht möglich, eine Staatsangehörigkeit zu erwerben, ohne in diesem Staat ansässig zu sein.


In der Tat selten, aber es gibt solche Staaten. Z. B. Frankreich, wenn man Ehepartner eines Franzosen ist, kann man nach 5 Jahren Ehedauer (in besonderen Fällen 4 Jahren Ehedauer) auch dann eine "Staatsbürgerschaftserklärung" beim franz. Konsulat abgeben, wenn man noch nie in Frankreich gelebt hat. Nach der Erklärung muss diese durch das zuständige Ministerium registriert werden. Hierzu hat es 1 Jahr Zeit. Mit der Registrierung wird die frz. StA auf den Zeitpunkt der Erklärungsabgabe erworben. Zwinkernd
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