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Einbürgerungsablehnung (Gelesen: 11.299 mal)
diid
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ehemalige/r Ausländer/in
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Antwort #15 - 06.10.2007 um 23:04:06
 
Ralf schrieb am 06.10.2007 um 21:18:07:

Du kannst beliebig viele Zweitwohnsitze nehmen. Für
deinen Einbürgerungsantrag ist und bleibt aber die
Behörde zuständig, in deren Bezirk du dich für gewöhn-
lich aufhältst
. Wurde aber oben bereits gesagt.


Hallo Ralf,

könntest Du bitte noch ein bisschen genauer erklären, was damit gemeint ist? Z.B. was ist das zuständige Behörde für einen Ausländer der

1. in BW arbeitet,
2. den Hauptwohnsitz in RP hat und
3. einen Zweitwohnsitz in BW hat?

In anderen Worten, was ist die Definition eines gewöhnlichen Aufenthalts?

Vielen Dank im Voraus und Grüße
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anouar53119
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #16 - 08.10.2007 um 12:45:30
 
hallo  an alle,
kann mir bitte jemand sagen was das mir kosten würde wenn ich einen Anwalt einschalte vielleicht ist das schwierig zu sagen denke ich aber ungefähr - +
vielen dank
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sonic
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ehemalige/r Ausländer/in
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Antwort #17 - 12.10.2007 um 10:34:37
 
anouar53119 schrieb am 08.10.2007 um 12:45:30:
hallo  an alle,
kann mir bitte jemand sagen was das mir kosten würde wenn ich einen Anwalt einschalte vielleicht ist das schwierig zu sagen denke ich aber ungefähr - +
vielen dank


wäre es nicht einfacher direkt beim Anwalt zu fragen?

nur vielleicht noch ein kleiner tipp. wenn Dir die Experten hier empfehlen dass es mit einem Anwalt eher nix viel bringen würde, würde ich an Deiner Stelle keinen einschalten  Cool
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anouar53119
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #18 - 12.10.2007 um 12:42:55
 
danke sonic für deinen tipp das heisst nicht das ich unbedingt einen anwalt einschalten muss aber es ist nicht schlecht wenn ich mich erkundige danke trotzdem.
ich danke alle in diesem Forum ganz herzlich für ihre hilfe, es ist echt eine tolle sache
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Mikael321
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: Deutsch
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Antwort #19 - 12.10.2007 um 13:06:04
 
diid schrieb am 06.10.2007 um 23:04:06:
1. in BW arbeitet,
2. den Hauptwohnsitz in RP hat und 3. einen Zweitwohnsitz in BW hat?
Begründung wäre IMHO möglich. Wohnung in RP normale Wohnung. In BW vielleicht nur ein Zimmer. Begründung : Ich wohne in RP und da der Weg zur Arbeit mir zu weit ist, habe ich mir ein Zimmer, in der nähe genommen. Normalerweise ist es ja umgekehrt, spricht aber wohl nichts (was sagen die Experten dazu ?) dagegen, das so zu machen. Ist ja bei nicht wenigen Leuten, genau so. Einen Hauptwohnsitz und einen Nebenwohnsitz in Arbeitsnähe.


Michael
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Mick
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ex-Mitarbeiter ABH, Hobbyist
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Antwort #20 - 12.10.2007 um 14:02:13
 
Mikael321 schrieb am 12.10.2007 um 13:06:04:
(was sagen die Experten dazu ?)

Hi,
die sagen, dass das Melderecht in der Regel kein
Wunschkonzert ist. Der gewöhnliche Aufenthalt ist
dort, wo man sich überwiegend aufhält. Ist man
verheiratet dann wird eine gemeinsam genutzte
Wohnung zur Hauptwohnung. Das dürfte dann in
der Regel die Wohnung sein, wo Mann/Frau sich
gemeinsam am WE aufhalten.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
Homepage https://www.facebook.com/miganator1  
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anouar53119
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #21 - 13.11.2007 um 17:24:12
 
Hallo Mick,
ich habe vor kurzem ein thema angefangen mit der titel einbürgerungsablehnung da war deine Antwort die letzte deswegen schreibe ich dir und hoffe dass du mir weiter helfen kannst, ich habe die ablehnung schriftlich bekommen das wollte ich so damit ich wenigstens genau weiss was sache ist vorallem nach einem jahr warte zeit, hier füge ich dir das schreiben vom einbürgerungsamt in 3 antworten da ich nicht alle auf einmal schicken kann.
meine fragen sind:
1) wenn ich ein wiederspruch gegen diese entscheidung einlege, muss ich ein anwalt einschalten oder muss ich das gar nicht? möchte kein risikoeingehen und gericht und so weiter umnd sofort.
2)sehen sie ein wiederspruch positiv oder lohnt es sich gar nicht wenn ja welche punkte muss ich beachten ausser das dieses gesetz erst nach meine eintrag stellung gekommen ist.
3)viele sagen mir das ich mit diesen voraussetzungen eine zusage in rheinlandpfalz bekommen würde sehen sie das auch so oder ist das ein schwach sinn?
4)nach deiner erfahrung wann ist eine einbürgerung in badenwürttemberg für mich zusagen ist.
ich bedanke mich erstmal im voraus

fons: Änderung:
Hab mal aus den 3 Dateien eine gemacht
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« Zuletzt geändert: 13.11.2007 um 18:47:44 von N/V »  
 
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anouar53119
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #22 - 17.11.2007 um 21:27:55
 
kann mir jemand die fragen beantworten, da es eilt wegen der wiederspruchsfrist.
danke
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maki
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Antwort #23 - 17.11.2007 um 22:00:43
 
Bin zwar nicht Mick, versuche es aber trotzdem.

1) Für einen Widerspruch brauchst du nicht unbedingt einen Anwalt.
2) Ich sehe da (wie meine Vorredner hier) kaum Chancen, du erfüllst leider die Vorraussetzungen nach §8, §9 und §10 nicht, zumindest in BW.
3) Falls RP die Studentenzeiten als rechtmässig anseht dann ja, ansonsten wäre es Blödsinn was man dir erzählt hat
4) Diese Frage habe ich nicht verstanden

Gruß,

maki
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lilly.light
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ehemalige/r Ausländer/in
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Antwort #24 - 17.11.2007 um 22:52:13
 
maki schrieb am 17.11.2007 um 22:00:43:
Bin zwar nicht Mick, versuche es aber trotzdem.

1) Für einen Widerspruch brauchst du nicht unbedingt einen Anwalt.
2) Ich sehe da (wie meine Vorredner hier) kaum Chancen, du erfüllst leider die Vorraussetzungen nach §8, §9 und §10 nicht, zumindest in BW.
3) Falls RP die Studentenzeiten als rechtmässig anseht dann ja, ansonsten wäre es Blödsinn was man dir erzählt hat
4) Diese Frage habe ich nicht verstanden

Gruß,

maki

bei 4,ich glaube der fragt,wann eine Einbürgerung in BW für ihn möglich wäre

@anouar53119
Ist die Ablehnund,die du bekommen hast endgültig oder wie?




1.du brauchst keinen Anwalt,aus eigener Erfahrung weiss ich,die wollen nur dein Geld.ich habe 2 Anwälte für Ausländer & Asylrecht  konsultiert,ca. 700 Eur bezahlt,und am Ende wurde nix daraus,die haben mir gesagt,ich soll mich mit der Entscheidung der EBH abfinden.....nur hier wurde mir so richtig geholfen,ich bin endlos dankbar dafür
2.weiss ich nicht so ganz genau
3.ruf mal ne EBH in RP an und frag mal nach ob AB zum Studium angerechnet wird
4.frag am besten dein EBH

hier eine frage,wenn man Widerspruch einlegt,und man bekommt wieder einen negativen bescheid.Kann man irgendwannmal wieder Einbürgerungsantrag stellen,oder nie wieder?
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Odysseus
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Antwort #25 - 17.11.2007 um 23:35:06
 
lilly.light schrieb am 17.11.2007 um 22:52:13:
hier eine frage,wenn man Widerspruch einlegt,und man bekommt wieder einen negativen bescheid.Kann man irgendwannmal wieder Einbürgerungsantrag stellen,oder nie wieder?


Natürlich kann man immer wieder einen Antrag stellen (auch, wenn Du nach dem ablehnenden Widerspruchsbescheid klagst, und verlierst). Kostet halt wieder 191,- €.

Sinnvollerweise sollte man aber erst dann wieder einen neuen Antrag stellen, wenn sich die persönliche Situation, insbesondere in Bezug auf die Gründe der Ablehnung, geändert hat.
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Es ist schon alles gesagt, nur noch nicht von allen.
 
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lilly.light
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Antwort #26 - 18.11.2007 um 00:10:21
 
@anouar53119

ich habe deinen Ablehnungsbescheid  gelesen (ich misste zuerst ein Programm suchen,damit ich die Datei üffnen kann Zwinkernd )

wo findet man überhaupt diesen Urteil 13S 536/04 vom 11.05.2005?
auf der Internetseite vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg ist nix zu finden... hä?

Ausserdem  steht in deinem Ablehnungsbescheid etwas von den aktualisierten Anwendungshinweisen zum StAg vom 21.05.2007

laut neuem Staatsangehörigkeitsgesetz vom 28.08.2007 gilt für alle Einbürgerungsanträge die vor dem 30.03.2007 gestellt worden sind,die alte Fassung des Staatsangehörigkeitsgesetzes,die bis zum 30.03.2007 gültig war.
Somit gelten auch die Verwaltungshinweise die bis zum 30.03.2007 gültig waren.

Meiner meinung nach sind die aktualisierten Verwaltungsvorschriften vom 21.05.2007 für dich bedeutungslos.

oder,ich habe wieder mal alles falsch verstanden. hä?Sagt mir bitte das ich falsch liege

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Antwort #27 - 18.11.2007 um 06:15:47
 
ich habe noch etwas vergessen zu erwähnen.
anouar53119 seine Sachbearbeiterin schreibt selbst in ihrer Begründung:
"Die Entscheidung über die Einbürgerung richtet sich nach der Fassung des Staatsangehörigkeitsgesetzes,die bis zum 30.03.2007 gültig war"

wie kann seine Sachbearbeiterin jetzt nach den Vorschriften von 21.05.2007 arbeiten. Schockiert/Erstaunt Schockiert/Erstaunt

merkwürdig
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maki
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Antwort #28 - 18.11.2007 um 11:15:28
 
lilly.light schrieb am 17.11.2007 um 22:52:13:
bei 4,ich glaube der fragt,wann eine Einbürgerung in BW für ihn möglich wäre 

In disem Falle müsste er entweder die Vorrausetzungen des §8 oder des §10 erfüllen.
§8 setzt die gesicherte Alterversorgung vorraus, §10 setzt 8 Jahre rechtmäßigen und gewöhnlichen Aufenthalt vorraus.

Wenn Dinge aussichtslos sind, sollte man übrigens den Rat der EBH annehmen und den Antrag zurückziehen, spart einem selbst Geld und der Behörde Arbeit.
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Ralf
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Antwort #29 - 18.11.2007 um 14:39:54
 
Ich habe mich mal mit der Begründung der Ablehnung
beschäftigt. Wenn darin steht, dass die Einbürgerung
nach § 10 daran scheitert, dass "nicht der erforderliche
Aufenthaltstitel (Niederlassungserlaubnis) vorhanden"
sei, so ist das schlichtweg falsch, denn die Einbürgerung
nach § 10 ist auch beim Besitz von bestimmten AE
möglich, nämlich solchen, die "für andere als die in den
§§ 16, 17, 20, 22, 23 Abs. 1, §§ 23a, 24 und 25 Abs. 3
bis 5 des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthalts-
zwecke" erteilt worden sind.

Nach welchem § ist deine jetzige AE erteilt?

Überhaupt ist es m.E. ziemlich daneben, die Begründung
mit § 8 zu beginnen und § 10 erst am Schluss kurz
anzureißen. Mit § 10 muss man nämlich beginnen,
und erst, wenn schlüssig dargelegt ist, dass kein
Anspruch nach § 10 vorliegt, kann man überhaupt erst
zum § 8 kommen.

Die Auffassung einiger Bundesländer, dass Studienzeiten
nicht zum gewöhnlichen Aufenthalt zählen, hat im
Übrigen durch die aktuellen Anwendungshinweise des
BMI einen neuen Dämpfer erhalten, denn diese Zeiten
werden darin nun ausdrücklich als "rechtmäßiger und
gewöhnlicher Aufenthalt" bezeichnet. Allerdings sind
diese Anwendungshinweise für die Länder nicht
verbindlich.

Die Anwendungshinweise findet man jetzt auch hier:
...
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« Zuletzt geändert: 18.11.2007 um 15:01:53 von Ralf »  

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