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Ausländerrecht >> Einbürgerungs- / Staatsangehörigkeitsrecht >> Einbürgerungsablehnung https://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1190554142 Beitrag begonnen von anouar53119 am 23.09.2007 um 15:29:02 |
Titel: Einbürgerungsablehnung Beitrag von anouar53119 am 23.09.2007 um 15:29:02
sehr geehrte damen und herren,
ich habe den antrag zur einbürgerung in 09.2006 gestellt und habe alle voraussetzungen erfüllt das hat die sachbearbeiterin ir selber gesagt und sagte es ist nur ein frage der zeit bis zur entscheidung wegen viele aufträge deshalb musste ich mit einem jahr rechnen.ich habe die voraussetzung vom § 8 von einbürgerungsgesetz glaube ich also 7 jahre aufenthalt in deutschland + integrationskurs bescheinigung ich habe sichere arbeitsplatz und wie gesagt erfülle alle voraussetzungen und vor kurzem habe ich einen brief bekommen mit negative antwort, der grund ist ich habe nicht 60 monate sozial beiträge gezahlt und die sachbearbeiterin sagte es sei ein neues gesetz vom 01.05.07 und im brief bitte sie mir mein antrag zurück zu nehmen das habe ich nicht verstanden, deshalb bitte ich um erläuterung zu diese fragen: - gibt es wirklich dieses gesetz mit 60 monate sozial beiträge im § 8 vom Einbürgerungsgesetz? - warum soll ich meinen antrag zurücknehmen wenn ich kein anspruch auf die einbürgerung habe ? warum bekomme ich nicht einfach eine ablehnung? - gilt dieses gesetz auch für mich obwohl ich den antrag vor dem 01.05.2007 gestellt habe? vielen dank im voraus. |
Titel: Re: Einbürgerungsablehnung Beitrag von Blaise am 23.09.2007 um 16:40:00
Hallo,
Zitat:
Am 01.07.2007 gab es kein neues Gesetz. Das geänderte Staatsangehörigkeitsgesetz ist am 28.08.2007 in Kraft getreten und gilt rückwirkend für Einbürgerungsanträge, die ab dem 30.03.2007 gestellt wurden. Zitat:
Bei einer Einbürgerung nach § 8 StAG muss (schon immer) eine ausreichende Altersvorsorge nachgewiesen werden. Einen Anspruch auf Leistungen für die Altersvorsorge hat man wohl erst ab 60 Monatsbeiträgen zur Versicherung. Zitat:
Weil bei einer Rücknahme möglicherweise die Gebühr gesenkt werden kann und weil es für die Sachbearbeiterin weniger Arbeit bedeutet? Blaise |
Titel: Re: Einbürgerungsablehnung Beitrag von Ralf am 23.09.2007 um 17:42:35 anouar53119 schrieb am 23.09.2007 um 15:29:02:
Anderswo wäre dies ja ein Fall für § 10, aber früheren Postings von dir ist zu entnehmen, dass du in BaWü lebst und der Aufenthalt zunächst Studienzwecken diente. anouar53119 schrieb am 23.09.2007 um 15:29:02:
Wie viele Beiträge sind es denn bisher? Besteht evtl. eine private Altersvorsorge? Einem früheren Posting ist zu entnehmen, dass du mit einer deutschen Frau verheiratet bist. Ist das noch der Fall? Dann wäre der Antrag auch nach § 9 zu prüfen. |
Titel: Re: Einbürgerungsablehnung Beitrag von anouar53119 am 25.09.2007 um 13:18:11
bisher sind es ca 32 monate, eine private vorsorge habe ich leider nicht und lebe gerade in trennung.
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Titel: Re: Einbürgerungsablehnung Beitrag von Ralf am 25.09.2007 um 17:06:02 anouar53119 schrieb am 25.09.2007 um 13:18:11:
Dann kommt § 9 allerdings auch nicht mehr in Frage. Hier wären weniger Beiträge ausreichend gewesen. Ich würde in diesem Fall dann doch empfehlen, aus Kostengründen von der angebotenen Rücknahme des Antrages Gebrauch zu machen und in knapp 30 Monaten einen neuen Antrag zu stellen. Ggf. auch früher nach § 10, das kommt darauf an, welcher Anteil des Gesamtaufenthaltes mit Studien-AE verbracht wurde. Hier lässt sich der erforderliche Gesamtaufenthalt durch einen Integrationskurs übrigens noch auf 7 Jahre verkürzen. |
Titel: Re: Einbürgerungsablehnung Beitrag von omar nass am 27.09.2007 um 23:15:35
hallo anouar
die einzige Lösung ist der Antrag in einem Bundesland, in dem die Studienzeit angerechnet werden zum Beispiel Rheinland Pfalz. ist das auch nicht weit von Bw wo du wohnst. dann geht dein Antrag nach 10 Anspruchseinbürgerung und du brauchst keine 60 monate sozial Beiträge nachzuweisen. ich habe genauso wie du ein Antrag (7 Jahre+Integrationkurs) gestellt.aber nach 10 nicht nach 8 ,weil einfach in RP die Studienzeit angerchnet wird. viel Glück omarnass |
Titel: Re: Einbürgerungsablehnung Beitrag von anouar53119 am 29.09.2007 um 17:30:13
wie kann ich den antrag in anderes bumdesland beantraagen wenn ich meine arbeitzplatz in bawü. habe ich denke das geht nicht
übrigens in paar woche wird ich 8 jahre aufenthalt in deutschland haben. |
Titel: Re: Einbürgerungsablehnung Beitrag von Ralf am 29.09.2007 um 18:06:59 anouar53119 schrieb am 29.09.2007 um 17:30:13:
Richtig, denn zuständig ist immer die Behörde, in deren Bereich man wohnt und seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Wenn du aber tatsächlich umziehst, würde auch eine andere Behörde zuständig werden. |
Titel: Re: Einbürgerungsablehnung Beitrag von omar nass am 30.09.2007 um 03:21:10
wie Ralf gesagt hat, es geht wenn du umziehst dann wird eine andere Behörde für dich zuständig sein. du kannst in RP wohnen und in BaWü arbeiten.da kannst du dein Antrag in RP stellen weil du dort wohnst.
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Titel: Re: Einbürgerungsablehnung Beitrag von Ralf am 30.09.2007 um 18:51:54 omar nass schrieb am 30.09.2007 um 03:21:10:
Klar kann man das, wenn die Entfernung passt. |
Titel: Re: Einbürgerungsablehnung Beitrag von anouar53119 am 01.10.2007 um 21:34:16
leider die entfernung wird mir nicht passen, wo steht das eigentlich das in bawü das studium nicht angerechnet wird, und was sind die voraussetzungen für die einbürgerung mit dem § 10?
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Titel: Re: Einbürgerungsablehnung Beitrag von Ralf am 01.10.2007 um 21:51:10 anouar53119 schrieb am 01.10.2007 um 21:34:16:
Oft genug in diesem Board. Und hier: http://www.info4alien.de/einbuergerung/themen/rm_aufenthalt.htm anouar53119 schrieb am 01.10.2007 um 21:34:16:
http://www.info4alien.de/einbuergerung/gesetze/stag.htm#10 |
Titel: Re: Einbürgerungsablehnung Beitrag von anouar53119 am 04.10.2007 um 20:46:32
ich war heute bei dem leiter der ausländerbehörde er hat mir ein urteil des bawü gerichtshoff wo das studium nicht angerechnet wird der urteil ist ´vom mai 2005 aber meine aufenthaltstitel vom studium sind eigentlich vor diesm urteil ich besitze eine aufenthaltserlaubnis seit dem ich geheiratet habe und zwar seit april 2005 der leiter des ausländerbehörde sah auch skäptisch über mein fall und hat mir angeboten eine ablehnungbescheid zu verlangen danach versuchte er mich zu zeigen das das viel zeit in anspruch nehmen wird und meinte das bekomme ich erst frühstens in dezember und dann kann ich naspruch nehmen und bis ich eine antwort bekomme dauert es bestimmt lange anderer seits hat er versucht mir zu überzeugen den antrag zurückzunehmen und erst in 2010 nochmal zu versuchen ich habe wirklich nichts verstanden.
-lohnt es sich einen ablehnung bescheid zu verlangen -kann man einen anwalt einschalten (der leiter der AB hat auch darauf hingewiesen) aber ob was wird weisst er nicht. -wie ist es wenn ich mein wohnsitz in bawü behalte als zweite wohnsitz und in Reihnland pfalz der hauptwohnsitz kann ich dann den antrag stellen in R.P. |
Titel: Re: Einbürgerungsablehnung Beitrag von Oder am 06.10.2007 um 16:35:29 Ralf schrieb am 23.09.2007 um 17:42:35:
Hallo Ralf, Dazu habe ich 4 Fragen: 1. Wo befindet sich dieser Anspruch auf 60 Monatsbeiträgen? Hast Du eine Links? 2. Wie viel soll die Summe von 60 Monatsbeiträgen betragen? Ich finde, dass der Beitrag immer von dem Gehalt abhängt. z.B. Wenn man 60.000 euro pro Jahr verdient, muss man trotzdem 60 Monatsbeiträgen bezahlt hätten? 3. Wenn eine private Altersvorsorge steht, wie viel muss die sein? Danke. 4. Wenn ein Ehepaar einen Antrag zusammen stellt, werden die Monatsbeiträgen auch zusammengerechnet? insgesamt von 60 Monaten oder 120 Monaten? Danke. |
Titel: Re: Einbürgerungsablehnung Beitrag von Ralf am 06.10.2007 um 21:18:07 anouar53119 schrieb am 04.10.2007 um 20:46:32:
Finanziell lohnt es eher nicht, andererseits hast du erst dann einen Bescheid, gegen den man Rechtsmittel einlegen kann. Ob du das willst, musst du selbst wissen. Ich halte die Aussichten für eher gering. anouar53119 schrieb am 04.10.2007 um 20:46:32:
Das kann man natürlich immer. Die Kosten hast du allerdings selbst zu tragen, außer du gewinnst vor dem Verwaltungsgericht. anouar53119 schrieb am 04.10.2007 um 20:46:32:
Du kannst beliebig viele Zweitwohnsitze nehmen. Für deinen Einbürgerungsantrag ist und bleibt aber die Behörde zuständig, in deren Bezirk du dich für gewöhn- lich aufhältst. Wurde aber oben bereits gesagt. Oder schrieb am 06.10.2007 um 16:35:29:
In den Verwaltungsvorschriften zu § 8 steht, dass u.a. auch für das Alter vorgesorgt sein muss, nicht mehr und nicht weniger. Im Rentenrecht ist allerdings festgelegt, dass erst dann ein Anspruch auf eine Altersrente besteht, wenn wenig- stens 60 Beiträge eingezahlt wurden. Daher wird dies auch bei der Einbürgerung nach § 8 als Minimum angesehen. Oder schrieb am 06.10.2007 um 16:35:29:
Es kommt nicht auf die Summe an, nur auf die Anzahl der Beiträge. Oder schrieb am 06.10.2007 um 16:35:29:
Es gibt von den verschiedenen Anbietern ja die unter- schiedlichsten Versicherungsmodelle. Auf jeden Fall muss bereits ein Anspruch auf eine Rente bestehen. Oder schrieb am 06.10.2007 um 16:35:29:
Nein. Wenn ein Ehepartner über den anderen abgesichert ist, reicht dies ebenfalls. Sonst könnte ja eine Hausfrau niemals eingebürgert werden, jedenfalls nicht nach § 8. |
Titel: Re: Einbürgerungsablehnung Beitrag von diid am 06.10.2007 um 23:04:06 Ralf schrieb am 06.10.2007 um 21:18:07:
Hallo Ralf, könntest Du bitte noch ein bisschen genauer erklären, was damit gemeint ist? Z.B. was ist das zuständige Behörde für einen Ausländer der 1. in BW arbeitet, 2. den Hauptwohnsitz in RP hat und 3. einen Zweitwohnsitz in BW hat? In anderen Worten, was ist die Definition eines gewöhnlichen Aufenthalts? Vielen Dank im Voraus und Grüße |
Titel: Re: Einbürgerungsablehnung Beitrag von anouar53119 am 08.10.2007 um 12:45:30
hallo an alle,
kann mir bitte jemand sagen was das mir kosten würde wenn ich einen Anwalt einschalte vielleicht ist das schwierig zu sagen denke ich aber ungefähr - + vielen dank |
Titel: Re: Einbürgerungsablehnung Beitrag von sonic am 12.10.2007 um 10:34:37 anouar53119 schrieb am 08.10.2007 um 12:45:30:
wäre es nicht einfacher direkt beim Anwalt zu fragen? nur vielleicht noch ein kleiner tipp. wenn Dir die Experten hier empfehlen dass es mit einem Anwalt eher nix viel bringen würde, würde ich an Deiner Stelle keinen einschalten 8-) |
Titel: Re: Einbürgerungsablehnung Beitrag von anouar53119 am 12.10.2007 um 12:42:55
danke sonic für deinen tipp das heisst nicht das ich unbedingt einen anwalt einschalten muss aber es ist nicht schlecht wenn ich mich erkundige danke trotzdem.
ich danke alle in diesem Forum ganz herzlich für ihre hilfe, es ist echt eine tolle sache |
Titel: Re: Einbürgerungsablehnung Beitrag von Mikael321 am 12.10.2007 um 13:06:04 diid schrieb am 06.10.2007 um 23:04:06:
Michael |
Titel: Re: Einbürgerungsablehnung Beitrag von Mick am 12.10.2007 um 14:02:13 Mikael321 schrieb am 12.10.2007 um 13:06:04:
Hi, die sagen, dass das Melderecht in der Regel kein Wunschkonzert ist. Der gewöhnliche Aufenthalt ist dort, wo man sich überwiegend aufhält. Ist man verheiratet dann wird eine gemeinsam genutzte Wohnung zur Hauptwohnung. Das dürfte dann in der Regel die Wohnung sein, wo Mann/Frau sich gemeinsam am WE aufhalten. |
Titel: Re: Einbürgerungsablehnung Beitrag von anouar53119 am 13.11.2007 um 17:24:12
Hallo Mick,
ich habe vor kurzem ein thema angefangen mit der titel einbürgerungsablehnung da war deine Antwort die letzte deswegen schreibe ich dir und hoffe dass du mir weiter helfen kannst, ich habe die ablehnung schriftlich bekommen das wollte ich so damit ich wenigstens genau weiss was sache ist vorallem nach einem jahr warte zeit, hier füge ich dir das schreiben vom einbürgerungsamt in 3 antworten da ich nicht alle auf einmal schicken kann. meine fragen sind: 1) wenn ich ein wiederspruch gegen diese entscheidung einlege, muss ich ein anwalt einschalten oder muss ich das gar nicht? möchte kein risikoeingehen und gericht und so weiter umnd sofort. 2)sehen sie ein wiederspruch positiv oder lohnt es sich gar nicht wenn ja welche punkte muss ich beachten ausser das dieses gesetz erst nach meine eintrag stellung gekommen ist. 3)viele sagen mir das ich mit diesen voraussetzungen eine zusage in rheinlandpfalz bekommen würde sehen sie das auch so oder ist das ein schwach sinn? 4)nach deiner erfahrung wann ist eine einbürgerung in badenwürttemberg für mich zusagen ist. ich bedanke mich erstmal im voraus fons: [edit]Hab mal aus den 3 Dateien eine gemacht[/edit] https://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?action=downloadfile;file=ablehnung_einbuergerung.doc (199 KB | 145
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Titel: Re: Einbürgerungsablehnung Beitrag von anouar53119 am 17.11.2007 um 21:27:55
kann mir jemand die fragen beantworten, da es eilt wegen der wiederspruchsfrist.
danke |
Titel: Re: Einbürgerungsablehnung Beitrag von maki am 17.11.2007 um 22:00:43
Bin zwar nicht Mick, versuche es aber trotzdem.
1) Für einen Widerspruch brauchst du nicht unbedingt einen Anwalt. 2) Ich sehe da (wie meine Vorredner hier) kaum Chancen, du erfüllst leider die Vorraussetzungen nach §8, §9 und §10 nicht, zumindest in BW. 3) Falls RP die Studentenzeiten als rechtmässig anseht dann ja, ansonsten wäre es Blödsinn was man dir erzählt hat 4) Diese Frage habe ich nicht verstanden Gruß, maki |
Titel: Re: Einbürgerungsablehnung Beitrag von lilly.light am 17.11.2007 um 22:52:13 maki schrieb am 17.11.2007 um 22:00:43:
bei 4,ich glaube der fragt,wann eine Einbürgerung in BW für ihn möglich wäre @anouar53119 Ist die Ablehnund,die du bekommen hast endgültig oder wie? 1.du brauchst keinen Anwalt,aus eigener Erfahrung weiss ich,die wollen nur dein Geld.ich habe 2 Anwälte für Ausländer & Asylrecht konsultiert,ca. 700 Eur bezahlt,und am Ende wurde nix daraus,die haben mir gesagt,ich soll mich mit der Entscheidung der EBH abfinden.....nur hier wurde mir so richtig geholfen,ich bin endlos dankbar dafür 2.weiss ich nicht so ganz genau 3.ruf mal ne EBH in RP an und frag mal nach ob AB zum Studium angerechnet wird 4.frag am besten dein EBH hier eine frage,wenn man Widerspruch einlegt,und man bekommt wieder einen negativen bescheid.Kann man irgendwannmal wieder Einbürgerungsantrag stellen,oder nie wieder? |
Titel: Re: Einbürgerungsablehnung Beitrag von Odysseus am 17.11.2007 um 23:35:06 lilly.light schrieb am 17.11.2007 um 22:52:13:
Natürlich kann man immer wieder einen Antrag stellen (auch, wenn Du nach dem ablehnenden Widerspruchsbescheid klagst, und verlierst). Kostet halt wieder 191,- €. Sinnvollerweise sollte man aber erst dann wieder einen neuen Antrag stellen, wenn sich die persönliche Situation, insbesondere in Bezug auf die Gründe der Ablehnung, geändert hat. |
Titel: Re: Einbürgerungsablehnung Beitrag von lilly.light am 18.11.2007 um 00:10:21
@anouar53119
ich habe deinen Ablehnungsbescheid gelesen (ich misste zuerst ein Programm suchen,damit ich die Datei üffnen kann ;) ) wo findet man überhaupt diesen Urteil 13S 536/04 vom 11.05.2005? auf der Internetseite vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg ist nix zu finden... :-? Ausserdem steht in deinem Ablehnungsbescheid etwas von den aktualisierten Anwendungshinweisen zum StAg vom 21.05.2007 laut neuem Staatsangehörigkeitsgesetz vom 28.08.2007 gilt für alle Einbürgerungsanträge die vor dem 30.03.2007 gestellt worden sind,die alte Fassung des Staatsangehörigkeitsgesetzes,die bis zum 30.03.2007 gültig war. Somit gelten auch die Verwaltungshinweise die bis zum 30.03.2007 gültig waren. Meiner meinung nach sind die aktualisierten Verwaltungsvorschriften vom 21.05.2007 für dich bedeutungslos. oder,ich habe wieder mal alles falsch verstanden. :-?Sagt mir bitte das ich falsch liege |
Titel: Re: Einbürgerungsablehnung Beitrag von lilly.light am 18.11.2007 um 06:15:47
ich habe noch etwas vergessen zu erwähnen.
anouar53119 seine Sachbearbeiterin schreibt selbst in ihrer Begründung: "Die Entscheidung über die Einbürgerung richtet sich nach der Fassung des Staatsangehörigkeitsgesetzes,die bis zum 30.03.2007 gültig war" wie kann seine Sachbearbeiterin jetzt nach den Vorschriften von 21.05.2007 arbeiten. :o :o merkwürdig |
Titel: Re: Einbürgerungsablehnung Beitrag von maki am 18.11.2007 um 11:15:28 lilly.light schrieb am 17.11.2007 um 22:52:13:
In disem Falle müsste er entweder die Vorrausetzungen des §8 oder des §10 erfüllen. §8 setzt die gesicherte Alterversorgung vorraus, §10 setzt 8 Jahre rechtmäßigen und gewöhnlichen Aufenthalt vorraus. Wenn Dinge aussichtslos sind, sollte man übrigens den Rat der EBH annehmen und den Antrag zurückziehen, spart einem selbst Geld und der Behörde Arbeit. |
Titel: Re: Einbürgerungsablehnung Beitrag von anouar53119 am 20.11.2007 um 11:47:35
Zitat vom Ralf,
Die Auffassung einiger Bundesländer, dass Studienzeiten nicht zum gewöhnlichen Aufenthalt zählen, hat im Übrigen durch die aktuellen Anwendungshinweise des BMI einen neuen Dämpfer erhalten, denn diese Zeiten werden darin nun ausdrücklich als "rechtmäßiger und gewöhnlicher Aufenthalt" bezeichnet. Allerdings sind diese Anwendungshinweise für die Länder nicht verbindlich. ich habe diese anwendungshinweis gesucht ich habe es nicht gefunden, kannst du mir bitte sagen wo genau es sind viele sachen dadrin es ist schwierig zu finden wäre so nett danke |
Titel: Re: Einbürgerungsablehnung Beitrag von Ralf am 20.11.2007 um 12:18:35 anouar53119 schrieb am 20.11.2007 um 11:47:35:
http://www.info4alien.de/einbuergerung/gesetze/Anwendungshinweise_StAG.pdf Nr. 10.1.1, dann Nr. 4.3.1.2, speziell Buchst. d. Aber eine Frage ist noch offen: Ralf schrieb am 18.11.2007 um 14:39:54:
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Titel: Re: Einbürgerungsablehnung Beitrag von anouar53119 am 21.11.2007 um 12:50:36
Hallo Ralf
erst mal danke schön für die infos, nach welchem § ist meine jetzige AE erteilt worden weiss ich gar nicht aber das habe ich bekommen nach dem ich geheiratet habe mit deutsche frau. |
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