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Prozesskostenhilfe für nicht Deutschen.? (Gelesen: 9.749 mal)
luna_99
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18.07.2007 um 17:03:41
 
Ist es möglich in Deutschland Prozesskostenhilfe zu beziehen wenn man
a) keinen festen Wohnsitz in Deutschland hat
b) tunesische Staatsbürgschaft besitzt
c) reicht dafür eine eidesstattliche Versicherung über die Vermögensverhältnisse von o.g. Person aus.?

Vielen lieben Dank für eure Antworten.
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Muleta
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Antwort #1 - 18.07.2007 um 17:11:35
 
luna_99 schrieb am 18.07.2007 um 17:03:41:
Ist es möglich in Deutschland Prozesskostenhilfe zu beziehen wenn man


"beziehen" ist nicht ganz der richtige Ausdruck, denn Du wirst kein Geld erhalten.

Zitat:
a) keinen festen Wohnsitz in Deutschland hat
b) tunesische Staatsbürgschaft besitzt
c) reicht dafür eine eidesstattliche Versicherung über die Vermögensverhältnisse von o.g. Person aus.?


ist so möglich, Einkommen und Vermögen müssen entsprechend angegeben und ggf. eidestattlich versichert werden.

Die übrigen Voraussetzungen für PKH (insbes. Erfolgsaussichten) müssen natürlich ebenfalls vorliegen.

Muleta
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Mono
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Antwort #2 - 18.07.2007 um 17:36:17
 
Eventuell muss zuvor das Widerspruchsverfahren durchgeführt worden sein.

Mono
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trixie
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Antwort #3 - 18.07.2007 um 18:36:31
 
Muleta schrieb am 18.07.2007 um 17:11:35:
Die übrigen Voraussetzungen für PKH (insbes. Erfolgsaussichten) müssen natürlich ebenfalls vorliegen. 


Ok! Das ist verständlich.

ABER nochmals zum mitschreiben:

PKH ist möglich, auch wenn keine Hauptwohnung in Deutschland gegeben ist?

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luna_99
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Antwort #4 - 18.07.2007 um 18:36:56
 
Widerspruchsverfahren Griesgrämig

Jetzt kapiere ich nichts mehr.

Es ist so: Er ist Tunesier, ich habe den Scheidungsantrag gestellt. Er behauptet, mit eidesstattlicher Versicherung nur €410,00 zu verdienen. Stimmt aber nicht, da er momentan nicht in dem angegebenen Beruf arbeitet (Lehrer und die haben da unten drei Monate Ferien) sondern am Strand von einem Hotel. Er fährt ein eigenes Auto und ließ mir über eine Bekannte ausrichten, dass er sein Haus baut. Deshalb finde ich es dreist, dass er PKH bekommt. Deshalb habe ich gefragt.
Vielen Dank für die Antworten.
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Antwort #5 - 18.07.2007 um 18:54:04
 
luna_99 schrieb am 18.07.2007 um 18:36:56:
Widerspruchsverfahren  

Jetzt kapiere ich nichts mehr.
 


Nachdem bei deinem Eröffungsthread nicht ersichtlich war, um was es geht, hätte deine Frage auch einen anderen Hintergrund haben können, z. B. Rechtmittel bei Behördenentscheidungen. Da gibt es u. a. ein Widerspruchsverfahren.

Aber in deiner Sache, obliegt es natürlich deiner Beweisführung, dass der Tunesier nicht mittelos und ohne Einkommen ist. Dieses Phänomen offiziell nichts zu haben, aber trotzdem ein gutes Leben führen können, ist auch in unseren Landen möglich. Diverse Beispiele führen einem das täglich wieder vor. Zwinkernd

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Muleta
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Antwort #6 - 18.07.2007 um 18:56:33
 
trixie schrieb am 18.07.2007 um 18:36:31:
ABER nochmals zum mitschreiben:

PKH ist möglich, auch wenn keine Hauptwohnung in Deutschland gegeben ist?


wieso sollte ein Wohnsitz in D erforderlich sein? Ich kann in § 114 ZPO nichts dergleichen finden.

Muleta
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Antwort #7 - 18.07.2007 um 18:58:18
 
luna_99 schrieb am 18.07.2007 um 18:36:56:
[PKH]
Er behauptet, mit eidesstattlicher Versicherung nur €410,00 zu verdienen.


da fragt man sich im Übrigen, woher Du das erfahren hast.

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Antwort #8 - 18.07.2007 um 19:06:32
 
Vielen Dank für die Infos.
Schönen Abend an euch.
Luna
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Antwort #9 - 18.07.2007 um 19:06:36
 
Muleta schrieb am 18.07.2007 um 18:56:33:
wieso sollte ein Wohnsitz in D erforderlich sein? Ich kann in § 114 ZPO nichts dergleichen finden. 


Mir schwant Übles. Dann müßten auch etwaige Flug- und Unterkunftskosten übernommen werden, wenn am Verhandlungstag persönliches Erscheinen angeordnet wurde.

Muleta schrieb am 18.07.2007 um 18:58:18:
[PKH]
Er behauptet, mit eidesstattlicher Versicherung nur €410,00 zu verdienen.

da fragt man sich im Übrigen, woher Du das erfahren hast. 


Manch "Bedürftiger" prahlt vielleicht damit, wie elegant man den deutschen Staat an der Nase herumführen kann.

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Antwort #10 - 19.07.2007 um 08:26:30
 
Spielt es nicht vielleicht auch eine Rolle, dass ein Einkommen von 410,00 EUR für Tunesien schon recht fürstlich ist? Wozu muss überhaupt im Scheidungsverfahren die Höhe seines Einkommens (im Ausland) festgestellt werden?
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Antwort #11 - 19.07.2007 um 08:40:09
 
Wassermann schrieb am 19.07.2007 um 08:26:30:
Spielt es nicht vielleicht auch eine Rolle, dass ein Einkommen von 410,00 EUR für Tunesien schon recht fürstlich ist? 


Nein, denn er muß ja die Gerichts- und Rechtsanwaltsgebühren nach unserer Gebührentabelle entrichten.

Zitat:
Wozu muss überhaupt im Scheidungsverfahren die Höhe seines Einkommens (im Ausland) festgestellt werden?


Zur Klärung etwaiger Unterhaltsansprüche.  Zwinkernd

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Antwort #12 - 19.07.2007 um 09:05:18
 
Dann macht aber bei der Verhältnismä8igkeit der Einkommen im Vergleich Deutschland/Tunesien niemals einen Sinn, noch nicht einmal, wenn er ein vergleichsweise gutes Einkommen hat.
Soll hier etwa eine Unterhaltszahlung des Ehemannes an seine deutsche Ehefrau von Tunesien aus festgestellt werden?
Gibt es tatsächlich Fälle, wo deutsche Ehefrauen damit "durchgekommen" sind?
Würde mich sehr wundern ...
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Antwort #13 - 19.07.2007 um 09:19:03
 
Wassermann schrieb am 19.07.2007 um 09:05:18:
Dann macht aber bei der Verhältnismä8igkeit der Einkommen im Vergleich Deutschland/Tunesien niemals einen Sinn, noch nicht einmal, wenn er ein vergleichsweise gutes Einkommen hat.


Wieso kommst du darauf? Genau deswegen ist es ja wichtig zu wissen, was der tunesische Ehemann verdient, um festzustellen, dass er im eingenen Land ein sehr gutes Einkommen hat und Unterhaltsansprüche eventuell nicht gerechtfertigt sind.

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Antwort #14 - 19.07.2007 um 09:49:35
 
Dürfte genauso schwierig sein, wie jemandem eine angebliche "Schwarzarbeit" und das damit erzielte Einkommen nachzuweisen, der etwa in einer anderen Stadt wohnt. Und auch hier würde wohl PKH gewährt werden. Zumal ich gerne mal die Arbeit am Strand sehen möchte, für die Arbeitsbescheinigungen/Verdienstnachweise ausgestellt werden!
Hier wurde doch danach gefragt, ob PKH gewährt wird. Ich denke ja, und zum Nachweis des Verdienstes eines Ehepartners im Ausland sind der Ehefrau wohl eher die Hände gebunden ...
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