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Rentenversicherung bei § 9 (Gelesen: 6.510 mal)
Marie Louise
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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15.03.2007 um 19:17:03
 
Hallo,
genau zu diesem Thema hätte ich noch eine Frage (daher wollte ich kein neues Thema beginnen).
In meinem Fall ist es so: Ich bin Studentin, mein Mann ist seit 3 Jahren hier (-könnte also auch noch lange nicht 60 Monatsbeiträge eingezahlt haben) und hat zur zeit nur einen Minijob da er auch noch auf unsere kleine Tochter aufpassen muss. Unseren Lebensunterhalt zahlen also meine Eltern, bei denen wir auch wohnen. Eine notariell beglaubigte Unterhaltsbescheinigung von meinem Eltern haben wir also dem Antrag beigelegt (dass mein Vater tatsächlich genug verdient ist auch nachgewiesen). Das Problem ist eben jetzt auch diese Rentenversicherung! Gibt es eine Möglichkeit trotzdem Eingebürgert zu werden? Es ist einfach fast unmöglich mit einem algerischen Pass einen anständigen Job oder Ausbildungsplatz zu finden.
Über eine Anwort oder Erfahrungen anderer wären wir sehr dankbar.
Marie
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Marie Louise
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #1 - 15.03.2007 um 23:29:02
 
Nochmal zu meiner oben genannten Frage, wäre es nicht z.B. möglich eine Lebensversicherung zu machen oder ähnliches um im Alter abgesichert zu sein? Oder gibt es irgendeine andere Möglichkeit?

Marie
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Mikael321
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 15.03.2007 um 23:54:39
 
Marie Louise schrieb am 15.03.2007 um 23:29:02:
Nochmal zu meiner oben genannten Frage, wäre es nicht z.B. möglich eine Lebensversicherung zu machen oder ähnliches um im Alter abgesichert zu sein? Oder gibt es irgendeine andere Möglichkeit?


Also bei uns, wollten die nur die 60 Monate haben. LV oder Private Rente oder auch, das meine Frau schon eine Rente beziehen könnte, da Ärzte Kasse, hat die Behörde nicht gelten lassen. Ich bin aber auch nicht der Typ, der lange Diskutiert, wenn man das Problem schnell aus der Welt haben kann, und zufälliger Weise, war die jährliche Bescheinigung der Rentenkasse, gerade in dieser Woche gekommen. Also habe ich die am nächsten Tag vorgelegt, und gut war es.
Ich denke mal schon das, wenn man die 60 Monaten nicht vorlegen kann, sicherlich auch einen anderen Nachweis führen kann. Nur ich kenne schon das Argument, für die Ablehnung. Private LV und Rentenversicherung kann man kündigen, und das Haus verkaufen (Ein Haus zähle ich auch zur Altersversorgung).
Nur der Versuch, macht klug.

Michael

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maki
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Antwort #3 - 16.03.2007 um 07:51:08
 
Rein theoretisch könnte man die fehlenden Beitrage zur Rentenversicherung auch freiwillig zahlen, allerdings ist das eher dafür geeignet wenn nur ein paar Beiträge fehlen und man zuviel Geld übrig hat.

Gruß,

maki
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Ralf
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Antwort #4 - 16.03.2007 um 08:50:05
 
Vom Thema abweichende Antworten wurden in dieses Thema verschoben.


Hinweis: Diskussionen zur Rentenversicherung als solche bitte nicht hier führen,
hier geht es ausschließlich um Einbürgerungsfragen!
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« Zuletzt geändert: 16.03.2007 um 09:24:52 von Ralf »  

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Marie Louise
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Antwort #5 - 16.03.2007 um 09:35:17
 
Hallo,
vielen dank schon mal für die Antworten.
Was ist eigentlich mit diesem Ermessensspielraum den die Behörden haben? Gibt es denn keine Ausnahmen? Mein Mann will einfach nicht glauben dass er so nicht eingebürgert werden kann!
Gruß marie
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maki
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Antwort #6 - 16.03.2007 um 09:55:54
 
Zitat:
Was ist eigentlich mit diesem Ermessensspielraum den die Behörden haben? Gibt es denn keine Ausnahmen? Mein Mann will einfach nicht glauben dass er so nicht eingebürgert werden kann!

Was denn für ein Ermessensspielraum?

Wenn er noch nicht lange genug hier ist um Anspruch zu haben (§10), geht es nur über die Ermessenseinbürgerung(§8 & §9), da ist die Altersvorsorge Pflicht.

Gruß,

maki
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Antwort #7 - 16.03.2007 um 09:57:30
 
Zitat:
Was ist eigentlich mit diesem Ermessensspielraum den die Behörden haben?

Ermessen heißt nicht, dass der Mitarbeiter sich eigene Regeln ausdenken darf.
Ein Ermessen wird ausgeübt, wenn im Gesetz eine "KANN"-Regelung drin steht.
Damit das Ermessen in gleichen Fällen immer gleich ausgeübt wird (Art 3 GG), gibt es Verwaltungsvorschriften in denen versucht wird, allen möglichen Situationen gerecht zu werden.
Ist man der Meinung, dass das Ermessen fehlerhaft ausgeübt wurde, steht der Klageweg offen.
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Marie Louise
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Antwort #8 - 16.03.2007 um 16:30:44
 
Mein Mann würde tatsächlich am liebsten einen Anwalt einschalten aber das Macht dann wohl in unserem Fall wenig Sinn, oder?
Gruß Marie
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Ralf
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Antwort #9 - 16.03.2007 um 17:56:27
 
Marie Louise schrieb am 15.03.2007 um 19:17:03:
In meinem Fall ist es so: Ich bin Studentin, mein Mann ist seit 3 Jahren hier (-könnte also auch noch lange nicht 60 Monatsbeiträge eingezahlt haben)   


Hier scheint es um § 9 StAG zu gehen, da werden keine 60 Monatsbeiträge
verlangt, sondern lediglich 24 als Minimum (abweichende Regelungen je nach
Bundesland nicht ausgeschlossen). 60 können schon deshalb nicht verlangt
werden, weil 3 Jahre Aufenthalt ausreichend sind.
Wenn auch dies nicht erfüllt ist, muss halt abgewartet werden, bis es soweit ist.
Man muss ja nicht unbedingt schon nach der Mindest-Aufenthaltsdauer
eingebürgert werden, diese ist ja nur ein Kriterium unter vielen, die alle erfüllt
sein müssen.

Ansonsten nochmals die Bitte, in einem Thread keine Fälle zu vermischen, das
gibt nur durcheinander. Mal sehen, ob man das noch auseinander bekommt.

Vorübergehend geschlossen
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Ralf
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Antwort #10 - 16.03.2007 um 18:07:10
 
Ok, geglückt. Thread wieder auf.
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Marie Louise
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Antwort #11 - 16.03.2007 um 23:14:35
 
Vielen Dank für die Antwort. Der Sachbearbeiter vom Landratsamt hatte von 60 Beiträgen gesprochen, daher wollte ich fragen, wo man das mit den 24 Beiträgen nachlesen kann, um den Sachbearbeiter darauf hinzuweisen.

Zu unserem Fall noch eine andere Frage: in der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum StAR ist unter 8.1.1.4 (Unterhaltsfähigkeit) aufgeführt, dass der Einbürgerungsbewerber seine Unterhaltsfähigkeit nachweisen kann, wenn ein Unterhaltsanspruch gegen einen Dritten besteht. Weiter ist dort ausgeführt, dass bei einem "gesetzlichen Unterhaltsanspruch" gegen einen Dritten die Unterhalsfähigkeit ausreichend nachgewiesen ist, wenn dieser leisungsfähig ist und der Unterhaltsanspruch im Inland durchsetzbar ist. Frage: Bei der Einreise meines Mannes haben meine Eltern sich gegenüber der Ausländerbehörde nach § 84 des Ausländergesetzes verpflichtet, die Kosten für den Lebensunterhalt etc. für meinen Mann bis auf weiteres zu tragen -ist daraus ein gesetzlicher Unterhaltsanspruch abzuleiten (Unterhaltsfähigkeit einschliesslich Absicherung Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit und Alter)?   
Wann besteht ein "gesetzlicher Unterhaltsanspruch"?
Wie schon erwähnt haben meine Eltern eine vom Landratsamt verlangte, notariell beglaubigte Verpflichtungserklärung vorgelegt, die auch die Absicherung gegen Berufs- und Erwerbsunfähigkeit beinhaltet. Damit wurde die Verpflichtungserklärung nach § 84 Ausländergesetz auch der Einbürgerungsbehörde gegenüber ausgesprochen. Sollte das nicht ausreichen?
(Nach Meinung des LRA könnte mein Vater die Erklärung nach § 84 jederzeit widerrufen, weshalb er sie nicht anerkennt. Kann das sein?)
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maki
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Antwort #12 - 17.03.2007 um 02:37:45
 
Eine VE reicht nicht aus um Eingebürgert zu werden Zwinkernd
Mir erscheint die Forderung nach 60 Monatsbeiträgen auch hoch, darf man nach dem Bundesland fragen?

Die VE deiner Eltern galt nur bis die Ehe geschlossen wurde, denn ab da seid ihr euch gegenseitig zu Unterhalt verpflichtet.

Wieviel Beiträge hat er denn schon?

Ansonsten kann ich Ralfs Rat nur wiederholen, morgen ist auch noch ein Tag Zwinkernd
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Antwort #13 - 17.03.2007 um 09:28:52
 
Hi

Ein gesetzlicher Unterhaltsanspruch besteht dann, wenn sich die Rechtsfolge direkt aus dem Gesetz ergibt (Bispel BGB: Eltern und Kinder sind einander unterhaltsverpflichtet). Die VE ist eine freiwillig übenommene Schuldverpflichtung und kein gesetzlicher Unterhaltsanspruch. Sie dient in erster Linie dazu, Verbindlichkeiten  des Ausländers gegenüber Dritten (vornehmlich dem Staat) abzusichern.

Grüße
Ronny Zwinkernd
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« Zuletzt geändert: 17.03.2007 um 10:56:24 von ronny »  

...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
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Antwort #14 - 17.03.2007 um 12:13:34
 
Marie Louise schrieb am 16.03.2007 um 23:14:35:
Der Sachbearbeiter vom Landratsamt hatte von 60 Beiträgen gesprochen,

Ist ihm evtl. einfach entgangen, dass es sich um § 9 handelt?

Zitat:
wo man das mit den 24 Beiträgen nachlesen kann

Nirgends, das sind Erlass-Regelungen, aber große Unterschiede in den einzelnen
Bundesländern sollte es da nicht geben.
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