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Rentenversicherung bei § 9 (Gelesen: 6.541 mal)
Renato
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Antwort #15 - 19.03.2007 um 12:02:30
 
Hallo zusammen,

es wurde schon oft gefragt aber ich frage nochmal sicherheitshalber !

Wenn man denn Einbürgerungsantrag nach § 9 stellt und alle voraussetzungen erfüllt sind ausser das der antragssteller nicht lange in die Rentenkasse einbezahlt hat, reicht es aus das die Ehefrau seit mehr als 20 jahren in die Rentenkasse einbezahlt hat und somit das von der Behörde angenommen wird oder machen die behörden das nach ermessen?Oder ist es gesetzlich geregelt das wenn einer der Ehepartner in die rentenkasse genug eingezahlt hat das das angenommen wird und somit vom denn anderen partner das gar nicht verlangt wird?Also theoretisch könnte man nur hausman bzw.hausfrau sein nicht arbeiten und trotzdem eingebürgert werden.Weil es heisst ja "es reich ja wenn die voraussetzungen von einem ehepartner erfüllt werden".Was meinen die Experten dazu?

Vielen Dank für eure antworten

RENATO Smiley
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« Zuletzt geändert: 19.03.2007 um 12:13:03 von Renato »  
 
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Ralf
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Antwort #16 - 19.03.2007 um 13:55:01
 
Renato schrieb am 19.03.2007 um 12:02:30:
Also theoretisch könnte man nur hausman bzw.hausfrau sein nicht arbeiten und trotzdem eingebürgert werden.

Eben, nicht nur theorethisch.

Zitat:
Oder ist es gesetzlich geregelt das wenn einer der Ehepartner in die rentenkasse genug eingezahlt hat

Gesetzlich ist das überhaupt nicht geregelt, lediglich die Verwaltungs-
vorschriften zu § 8 verlangen, dass für das Alter Vorsorge getroffen sein
muss. (§ 9 verweist ja auch auf § 8)

Zitat:
Weil es heisst ja "es reich ja wenn die voraussetzungen von einem ehepartner erfüllt werden".

Die wirtschaftlichen Voraussetzungen - und die Alterssicherung gehört
insoweit dazu - müssen von den Ehepartnern gemeinsam erfüllt werden.
Wenn also bereits ein Anspruch auf Altersrente besteht, müssen keine
weiteren bzw. eigenen Rentenbeiträge nachgewiesen werden, z.B. bei
der erwähnten Hausfrau.
Im übrigen ist es ein Trugschluss, dass nur Beiträge zur gesetzlichen
Rentenversicherung gelten, andere Formen der Altersvorsorge sind
ebenso möglich, sonst hätten z.B. Selbständige ja keine Möglichkeit,
nach § 8 eingebürgert zu werden. Bei privaten Versicherungen muss
aber i.d.R. ebenfalls schon eine längere Vertragslaufzeit bestehen, damit
aus dieser Versicherung Ansprüche entstanden sind. Ggf. ist eine
entsprecehnde Bescheinigung des Versicherungsunternehmens erforderlich.
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