Rachid_24
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ehemalige/r Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch-marokkanisch
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Hallo Matrix 2007, hier sind paar Informations für dich. Einbürgerung Einbürgerung ist die Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit an eine Ausländerin oder einen Ausländer. Sie muss beantragt werden und wird durch Aushändigung einer besonderen Einbürgerungsurkunde vollzogen. Im Regelfall müssen für eine Einbürgerung folgende Voraussetzungen erfüllt sein: Rechtmäßiger Daueraufenthalt (Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Besitz einer Bestätigung der Ausländerbehörden, dass die Voraussetzungen der Freizügigkeitsverordnung nach EU-Recht erfüllt sind) mindestens einen durchgehenden 8-jährigen Inlandaufenthalt Unterhaltsfähigkeit ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache keine doppelte oder mehrfache Staatsangehörigkeit (Mehrstaatigkeit) nicht vorbestraft Bekenntnis zur freiheitlich demokratischen Grundordnung unseres Grundgesetzes keine Anhaltspunkte für eine extremistische oder terroristische Betätigung. Für Asylberechtigte, andere Flüchtlinge und Staatenlose kann die erforderliche Aufenthaltsdauer auf sechs, für Deutschverheiratete auf drei Jahre verkürzt werden. Der Einbürgerungsantrag kann beim Landratsamt (Staatsangehörigkeitsstelle) oder in einer kreisfreien Stadt bei der Staatsangehörigkeitsbehörde der Stadtverwaltung gestellt werden. Anspruch auf Einbürgerung Für einen Anspruch auf Einbürgerung muss der Antragsteller zu dem 8-jährigen (rechtmäßigen und gewöhnlichen) Aufenthalt folgende weitere Voraussetzungen erfüllen: Er muss freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger oder gleichgestellter Staatsangehöriger eines EWR-Staates sein oder als Staatsangehöriger der Schweiz eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (BGBl. 2001 II S. 810) besitzen oder eine Aufenthaltserlaubnis-EU oder eine Niederlassungserlaubnis oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16, 17, 22, 23 Abs. 1, §§ 23a, 24 und 25 Abs. 3 und 4 des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthalteszwecke besitzen. ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache nachweisen; fehlt der Nachweis, ist eine Sprachprüfung zu absolvieren ein Bekenntnis zur freiheitlich demokratischen Grundordnung ablegen eine Erklärung abgeben, dass er keine verfassungsfeindlichen Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat; hierzu ist auch ein Fragebogen zu bearbeiten in dem Angaben zu Mitgliedschaften oder Unterstützungen bei dort aufgelisteten extremistisch beeinflussten oder extremistischen Organisationen zu machen sind. Dies wird in jedem Fall von den Sicherheitsbehörden überprüft den Lebensunterhalt grundsätzlich durch eine eigene Erwerbstätigkeit sichern können; ausgenommen ist ein Antragsteller unter 23 Jahren sich straffrei geführt haben; Bagatelldelikte bleiben außer Betracht die bisherige Staatsangehörigkeit verlieren oder aufgeben; Ausnahmen sind in einem gewissen Umfang möglich. Erforderliche Unterlagen Dem Einbürgerungsantrag sind folgende Unterlagen beizufügen: ein Lichtbild ein handgeschriebener Lebenslauf, der grundsätzlich bei der Einbürgerungsbehörde zu schreiben ist Nachweise über Deutschkenntnisse (Schulzeugnisse, Zertifikate usw.) Geburtsurkunde evtl. Heiratsurkunde evtl. Scheidungsurteil Einkommensnachweise aller Familienmitglieder Nachweis über Alters-, Kranken- und Pflegeversicherung. Im Einzelfall können weitere Unterlagen notwendig sein. Ausländische Urkunden und Dokumente müssen übersetzt sein. Kosten Die Gebühr für eine Einbürgerung beträgt 255,00 €. Für die Miteinbürgerung minderjähriger Kinder ohne eigenes Einkommen wird eine Gebühr von 51,00 € erhoben. Ermessenseinbürgerung Ein Ausländer, der sich seit acht Jahren rechtmäßig in Deutschland aufhält, aber die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Einbürgerung nicht erfüllt, kann auf seinen Antrag hin im Ermessenswege eingebürgert werden. Bei deutschverheirateten Antragstellern können die geforderten acht Jahre Aufenthalt bis auf drei Jahre verkürzt werden. Der Ausländer muss sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen grundsätzlich aus eigenen Mitteln unterhalten können. Er darf nicht vorbestraft sein und muss ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache nachweisen. Erfüllt er diese Voraussetzungen, prüft die Staatsangehörigkeitsbehörde, ob an der Einbürgerung des Antragstellers ein öffentliches (staatliches) Interesse besteht. Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften der Bundesregierung zum Staatsangehörigkeitsrecht erläutern und regeln näher, wann ein öffentliches Interesse an der Einbürgerung gegeben ist. Unterlagen Der Antrags-Vordruck auf Einbürgerung ist bei der Kreisverwaltungsbehörde erhältlich. Er ist ausgefüllt dort einzureichen. Weitere Dokumente und Urkunden sind erforderlich. Sie sind in der Regel in einem Merkblatt der Kreisverwaltungsbehörde aufgelistet. Kosten Die Gebühr für die Ermessenseinbürgerung beträgt grundsätzlich auch 255,00 €. Eine Ermäßigung ist in Sonderfällen möglich.
Ich hoffe dass ich Dir helfen könnte.
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