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Marokko (Gelesen: 4.417 mal)
Rachid_24
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ehemalige/r Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch-marokkanisch
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17.03.2007 um 22:08:28
 
Hallo,
ich bin wieder da mit einer neuen Frage.Ich habe gestern eine Email von der Regierung Bayern bekommen.
Die Sachbearbeiterin hat mir mitgeteilt daß bei der Bearbeitung meiner Akte festgestellt wurde dass noch Unterlagen von mir  fehlen. Sie hat am Freitag meine Unterlagen an das Landratsamt Freising geschickt.Ich soll mich mitte nächster Woche dort melden.
Die Sachbearbeiterin von dem Landratsamt Freising meinte dass meine Unterlagen komplett sind und es fehlt nicht und ausserdem es sieht ganz gut aus weil ich alle Vorraussetzungen erfüllt habe.


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matrix2007
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #1 - 18.03.2007 um 21:31:06
 
Hallo,
würdest ihr mir bitte mal sagen, was man für unterlagen braucht um eine einbürgerungsantrag zu stellen? und wie viel monate rentenversicherungsbeiträge muss bezahlt haben?
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Rachid_24
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ehemalige/r Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch-marokkanisch
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Antwort #2 - 19.03.2007 um 12:21:42
 
Hallo Matrix 2007,
hier sind paar Informations für dich.
Einbürgerung
Einbürgerung ist die Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit an eine Ausländerin oder einen Ausländer. Sie muss beantragt werden und wird durch Aushändigung einer besonderen Einbürgerungsurkunde vollzogen.
Im Regelfall müssen für eine Einbürgerung folgende Voraussetzungen erfüllt sein: Rechtmäßiger Daueraufenthalt (Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Besitz einer Bestätigung der Ausländerbehörden, dass die Voraussetzungen der Freizügigkeitsverordnung nach EU-Recht erfüllt sind)
mindestens einen durchgehenden 8-jährigen Inlandaufenthalt
Unterhaltsfähigkeit
ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache
keine doppelte oder mehrfache Staatsangehörigkeit (Mehrstaatigkeit)
nicht vorbestraft
Bekenntnis zur freiheitlich demokratischen Grundordnung unseres Grundgesetzes
keine Anhaltspunkte für eine extremistische oder terroristische Betätigung.
Für Asylberechtigte, andere Flüchtlinge und Staatenlose kann die erforderliche Aufenthaltsdauer auf sechs, für Deutschverheiratete auf drei Jahre verkürzt werden.
Der Einbürgerungsantrag kann beim Landratsamt (Staatsangehörigkeitsstelle) oder in einer kreisfreien Stadt bei der Staatsangehörigkeitsbehörde der Stadtverwaltung gestellt werden.
Anspruch auf Einbürgerung
Für einen Anspruch auf Einbürgerung muss der Antragsteller zu dem 8-jährigen (rechtmäßigen und gewöhnlichen) Aufenthalt folgende weitere Voraussetzungen erfüllen:
Er muss freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger oder gleichgestellter Staatsangehöriger eines EWR-Staates sein oder als Staatsangehöriger der Schweiz eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (BGBl. 2001 II S. 810) besitzen oder eine Aufenthaltserlaubnis-EU oder eine Niederlassungserlaubnis oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16, 17, 22, 23 Abs. 1, §§ 23a, 24 und 25 Abs. 3 und 4 des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthalteszwecke besitzen.
ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache nachweisen; fehlt der Nachweis, ist eine Sprachprüfung zu absolvieren
ein Bekenntnis zur freiheitlich demokratischen Grundordnung ablegen
eine Erklärung abgeben, dass er keine verfassungsfeindlichen Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat; hierzu ist auch ein Fragebogen zu bearbeiten in dem Angaben zu Mitgliedschaften oder Unterstützungen bei dort aufgelisteten extremistisch beeinflussten oder extremistischen Organisationen zu machen sind. Dies wird in jedem Fall von den Sicherheitsbehörden überprüft
den Lebensunterhalt grundsätzlich durch eine eigene Erwerbstätigkeit sichern können; ausgenommen ist ein Antragsteller unter 23 Jahren
sich straffrei geführt haben; Bagatelldelikte bleiben außer Betracht
die bisherige Staatsangehörigkeit verlieren oder aufgeben; Ausnahmen sind in einem gewissen Umfang möglich.
Erforderliche Unterlagen
Dem Einbürgerungsantrag sind folgende Unterlagen beizufügen: ein Lichtbild
ein handgeschriebener Lebenslauf, der grundsätzlich bei der Einbürgerungsbehörde zu schreiben ist
Nachweise über Deutschkenntnisse (Schulzeugnisse, Zertifikate usw.)
Geburtsurkunde
evtl. Heiratsurkunde
evtl. Scheidungsurteil
Einkommensnachweise aller Familienmitglieder
Nachweis über Alters-, Kranken- und Pflegeversicherung.
Im Einzelfall können weitere Unterlagen notwendig sein. Ausländische Urkunden und Dokumente müssen übersetzt sein.
Kosten
Die Gebühr für eine Einbürgerung beträgt 255,00 €. Für die Miteinbürgerung minderjähriger Kinder ohne eigenes Einkommen wird eine Gebühr von 51,00 € erhoben.
Ermessenseinbürgerung
Ein Ausländer, der sich seit acht Jahren rechtmäßig in Deutschland aufhält, aber die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Einbürgerung nicht erfüllt, kann auf seinen Antrag hin im Ermessenswege eingebürgert werden. Bei deutschverheirateten Antragstellern können die geforderten acht Jahre Aufenthalt bis auf drei Jahre verkürzt werden. Der Ausländer muss sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen grundsätzlich aus eigenen Mitteln unterhalten können. Er darf nicht vorbestraft sein und muss ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache nachweisen. Erfüllt er diese Voraussetzungen, prüft die Staatsangehörigkeitsbehörde, ob an der Einbürgerung des Antragstellers ein öffentliches (staatliches) Interesse besteht. Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften der Bundesregierung zum Staatsangehörigkeitsrecht erläutern und regeln näher, wann ein öffentliches Interesse an der Einbürgerung gegeben ist.
Unterlagen
Der Antrags-Vordruck auf Einbürgerung ist bei der Kreisverwaltungsbehörde erhältlich. Er ist ausgefüllt dort einzureichen. Weitere Dokumente und Urkunden sind erforderlich. Sie sind in der Regel in einem Merkblatt der Kreisverwaltungsbehörde aufgelistet.
Kosten
Die Gebühr für die Ermessenseinbürgerung beträgt grundsätzlich auch 255,00 €. Eine Ermäßigung ist in Sonderfällen möglich.

Ich hoffe dass ich Dir helfen könnte.
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inge
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Antwort #3 - 19.03.2007 um 12:39:29
 
@matrix:
BTW: Lt. eigenen Aussagen lebst du derzeit getrennt und ihr wollt euch scheiden lassen. Du denkst ja hoffentlich dran, das so auch beim Antrag anzugeben, oder?

BTW2: Wenn ich mihc recht erinnere erfüllst du die Voraussetzungen für eine Einbürgerung nach §10 nicht.

BTW3: Kannst du mal versuchen, in EINEM Thread zu bleiben und dort alles wesentliche kundzutun. Ansonsten muss man sich immer alles mühsam zusammensuchen.
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matrix2007
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #4 - 19.03.2007 um 13:16:08
 
inge schrieb am 19.03.2007 um 12:39:29:
@matrix:
BTW: Lt. eigenen Aussagen lebst du derzeit getrennt und ihr wollt euch scheiden lassen. Du denkst ja hoffentlich dran, das so auch beim Antrag anzugeben, oder?

BTW2: Wenn ich mihc recht erinnere erfüllst du die Voraussetzungen für eine Einbürgerung nach §10 nicht.

BTW3: Kannst du mal versuchen, in EINEM Thread zu bleiben und dort alles wesentliche kundzutun. Ansonsten muss man sich immer alles mühsam zusammensuchen.

nein, momontan nicht mehr getrennt, es ist wieder alles gut, und  pico bello Zwinkernd
warum nicht! ich bin seit 7,5 in Germany, und ich habezeugnis von DAF und ein erfolgreichen orientierungskurs abgeschloßen, und ich habe zeugnis von studienkolleg. ich darf doch nach 7 jahren eingebürget werden Lippen versiegelt
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matrix2007
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #5 - 19.03.2007 um 13:19:17
 
Rachid_24 schrieb am 19.03.2007 um 12:21:42:
Hallo Matrix 2007,
hier sind paar Informations für dich.
...

rachid kannst du mir sagen wie viele monate renten beiträge muss man gezahlt haben um den eintrag zu stellen?

Änderung:
Zitat stark verkürzt.
Bitte keine kompletten Beiträge zitieren!
Und wildert nicht immer in fremden Threads! Zwinkernd
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« Zuletzt geändert: 19.03.2007 um 13:32:26 von Ralf »  
 
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Ralf
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Antwort #6 - 19.03.2007 um 13:40:31
 
matrix2007 schrieb am 19.03.2007 um 13:16:08:
ich darf doch nach 7 jahren eingebürget werden


matrix2007 schrieb am 19.03.2007 um 13:19:17:
achid kannst du mir sagen wie viele monate renten beiträge muss man gezahlt haben


Hier werden schon wieder Äpfel und Birnen vermischt. Entweder geht es
nach § 8, da bleibt es bei 8 Jahren und es sind u.a. 60 Monatsbeiträge
in die gesetzliche Rentenversicherung erforderlich, oder es geht nach
§ 10, dann genügen 7 Jahre rechtmäßiger gewöhnlicher Aufenthalt,
wenn eine Bescheinigung nach § 43 Abs. 3 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes
vorliegt, sonst ebenfalls acht.

Und nochmals: es wäre schön, wenn jeder bei seinem eigenen Thema
bleibt und nicht überall ein paar Infos verstreut. Habe keine Lust mehr, das
ständig aus verschiedenen Threads zusammen zu suchen.
Wenn ihr euch gegenseitig etwas fragen wollt, macht das per PN.
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Antwort #7 - 19.03.2007 um 14:19:21
 
matrix2007 schrieb am 19.03.2007 um 13:16:08:
nein, momontan nicht mehr getrennt, es ist wieder alles gut, und  pico bello 


Na dann Glückwunsch, sehe aber durchaus noch Widersprüche, oder zumindest die Gefahr des "Sachverhaltsschönens" als gegeben, denn:

matrix2007 schrieb am 16.03.2007 um 10:07:27:
ich komme mit meiner frau nicht mehr zu recht und wollen daher wissen, wie es mit meiner aufenthalt wird falls wir uns trennen?
obwohl wir fast 4 jahren verheiratet sind 


und:

matrix2007 schrieb am 24.11.2006 um 13:46:18:
wenn man mit eu bürgerin über 3 jahre verheiratet ist, und dann geschieden , hat man danach das recht auf daueraufenhaltrecht. kann man sein aufenhalterlaubnis verlängern?


und:

matrix2007 schrieb am 23.10.2006 um 22:14:08:
wir arbeiten beide in deutschland, unsere beziehung ist leider ganz am ende , deswegen wollten wir vielleicht schnell ein unbefristete bantragen, denn dort geht es bestimmt schneller!


und:

matrix2007 schrieb am 23.10.2006 um 22:14:08:
jetzt bin ich getrennt lebend, wissen Sie vielleicht, ob ich recht habe in
deutschland zu bleiben? 


hört sich zumindest für mich nach einem geplanten Besch... und nicht nach wundersamer Fügung und "wirliebenunswieder" an  Griesgrämig
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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
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matrix2007
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Antwort #8 - 19.03.2007 um 14:40:21
 
wir sind wierder zusammen, aber ... ich habe das gefühl es wird bald wiede trennung geben  weinend
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