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Entlassung aus Afghanische  Staatsbürgerschaf (Gelesen: 4.058 mal)
Ramez
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16.03.2007 um 00:30:49
 
Hallo !
Ich bin afg staatsbürger und wohne in bayern.
vor 1 jahr habe ich antrag auf Einbürgerung bei der zuständige behörde gestelt
und vor etwa 2 wochen die Zusicherung bekommen, aber hier in bayern muss man als afghane ganze zwei jahren warten bis man die deutsche pass bekommt.
weil die afghanische regierung oder die zuständige behörde in afg keine entlassung gibt , ich weis nicht wie es wo anders (andre bundesländer) ist ,muss man zb auch im niedersachsen zwei jahre warten oder nicht.
fals nicht gilt die zusicherung von bayern auch in andere bundesländer oder  nicht, ich bitte um info und hilfe
MFG Ramez
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Ralf
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Antwort #1 - 16.03.2007 um 09:11:16
 
Ramez schrieb am 16.03.2007 um 00:30:49:
aber hier in bayern muss man als afghane ganze zwei jahren warten bis man die deutsche pass bekommt. 


nichtzufassen

Afghanische Staatsangehörige fallen unter § 12 Abs. 1 Nr. 2 StAG, jedenfalls
hier in Niedersachsen und in den meisten anderen Bundesländern sicherlich
ebenso.
Zitat:
weil die afghanische regierung oder die zuständige behörde in afg keine entlassung gibt

Das ist der Grund dafür, und der bayerischen Behörde anscheinend bekannt.
Zitat:
fals nicht gilt die zusicherung von bayern auch in andere bundesländer

Die gilt bundesweit, aber das nützt dir nichts, wenn du in Bayern wohnst.
Zitat:
ich bitte um info

Hast du jetzt bekommen. Du solltest auf der Anwendung von § 12 Abs. 1 Nr. 2
StAG bestehen.

:urlaub
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Ramez
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Antwort #2 - 17.03.2007 um 02:32:47
 
das ist mir leider nicht genugende antwort.
bitte um genugende anwort nicht halbherzige, also in dem sinne
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sunnysunshine
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Antwort #3 - 17.03.2007 um 03:10:38
 
deine Fragen hat Ralf doch beantwortet, wenn du noch mehr wissen willst, solltest du die Fragen konkretisieren oder sagen, was noch unklar ist
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ronny
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Antwort #4 - 17.03.2007 um 11:00:10
 
Ramez schrieb am 17.03.2007 um 02:32:47:
das ist mir leider nicht genugende antwort. 


Frage mich btw , wie Du beurteilen können willst, ob eine Antwort genügend oder halbherzig sein kann.

Toller Einstieg für nen Newbie  Griesgrämig SCNR

Grüße
Ronny Zwinkernd
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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
ronbonchauvi58  
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Ramez
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Antwort #5 - 17.03.2007 um 13:26:21
 
ronny schrieb am 17.03.2007 um 11:00:10:




Toller Einstieg für nen Newbie  Griesgrämig SCNR

Grüße
Ronny Zwinkernd

also leute , ich wolte niemandem hier beleidigen oder so
ich hätte einbischen klare antwort, da ich mich mit den gesetz 
paragrafen nich auskenne.und ich meinte ganz sicher nicht das ralf halbherzig 
geantwortet hat,sondern ich habe einfach mehr meinungen(info)
dazu erwartet.
wenn manche sich beleidigt fühlen dann tut es mir leid
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sunnysunshine
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #6 - 17.03.2007 um 13:35:44
 
Ramez schrieb am 17.03.2007 um 13:26:21:
sondern ich habe einfach mehr meinungen(info)
dazu erwartet

was soll denn in den Meinungen stehen? Ralf hat die Rechtslage IMHO richtig dargelegt (ich kenn es auch nicht anders)
wenn du also noch konkrete Fragen hast, stell diese einfach, auch wenn noch etwas unklar ist

btw, den Gesetzestext kannst du oben bei Gesetze nachlesen, die einschlägigen Paragrafen hat Ralf dir geschrieben...

wenn du nur weitere Bestätigungen haben willst, das Ralf Recht hat: Ralf hat Recht.

nur leider nutzt dir die andere Anwendung des Rechts z.B. in Niedersachsen wenig, wenn du in Bayern wohnst Zwinkernd

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Ramez
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Antwort #7 - 18.03.2007 um 06:03:20
 
meiner frage war OB meiner zusicherung aus bayern auch wo anders (andere bundesland)
oder in andere bundesländer gilt oder nicht??????
ich glaube ich schreibe hier marsianisch  hä?
wenn ihr keine lust habt diefragen zu beantworten dann postet gar nichts dazu
also wiederholt euch nicht das ist nicht nett. Schockiert/Erstaunt
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Antwort #8 - 18.03.2007 um 08:23:56
 
Ramez schrieb am 18.03.2007 um 06:03:20:
wenn ihr keine lust habt diefragen zu beantworten dann postet gar nichts dazu
also wiederholt euch nicht das ist nicht nett. Schockiert/Erstaunt


Also das ist wirklich unverschämt von Dir. Hier geben sich eine Menge Leute Mühe (in ihrer Freizeit !) und du hast nichts anderes zu tun, als sich zu schimpfen.

Deine Frage wurde oben schon beantwortet:

>Die gilt bundesweit, aber das nützt dir nichts, wenn du in Bayern wohnst.

Falls Dir das nicht reicht, solltest Du Deine Frage höflich konkretisieren.

Olaf


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Mikael321
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Antwort #9 - 18.03.2007 um 10:40:54
 
Ralf schrieb am 16.03.2007 um 09:11:16:
Die gilt bundesweit, aber das nützt dir nichts, wenn du in Bayern wohnst.Hast du jetzt bekommen. Du solltest auf der Anwendung von § 12 Abs. 1 Nr. 2 StAG bestehen.


Es scheint doch einen Unterschied zu geben. Ein Bekannter (Marokko, lebt seit 20 j in BY) hat auch die Einbürgerung beantragt . Die EBA haben ihm mitgeteilt, das sie wissen, das er nicht ausgebürgert wird, aber aus GLEICHBEHANDLUNG zu anderen Ausländern,  die auch 2 Jahre warten müssen, muss er die auch warten, bevor er den Pass bekommt.

Wie hier letztens im Forum nachzulesen, handeln da Behörden in anderen Bundesländern, durchaus auch anders.


Michael

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Ramez
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Antwort #10 - 18.03.2007 um 14:08:54
 
hi freunde!
ich bedanke herzlichst vor allem an menschen die werklich hier nötige infos schreiben wie ZB(ralf) und nicht um andere zu schimpfen.
also vielen dank !
aber manche andere frustrierte wollen hier im forum auch deren arbeit und mühe kaput machen ,deswegen möchte ich mich nicht mehr hier beleidigen lassen und besuche nicht mehr diese forum.
ich bedanke mich nochmals bei euch alle
in dem sinne
mfg Ramez
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Antwort #11 - 19.03.2007 um 01:04:16
 
Hallo,

Mikael321 schrieb am 18.03.2007 um 10:40:54:
Die EBA haben ihm mitgeteilt, das sie wissen, das er nicht ausgebürgert wird, aber aus GLEICHBEHANDLUNG zu anderen Ausländern,die auch 2 Jahre warten müssen, muss er die auch warten, bevor er den Pass bekommt.


Solch einen Unsinn habe ich ja noch nie gehört. Das soll die Auskunft einer Behörde sein? Wenn ja (was ich nicht glauben kann), sofort Klage beim VG nach § 75 VwGO wegen Untätigkeit erheben.

Blaise
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Shahpur
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Antwort #12 - 19.03.2007 um 10:17:38
 
Ramez schrieb am 17.03.2007 um 02:32:47:
das ist mir leider nicht genugende antwort.
bitte um genugende anwort nicht halbherzige, also in dem sinne


bitte besser deutsch lernen, dann verstehst du auch, daß die antwort nicht halbherzig war.
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