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Im
Verfahren hingegen gibt es unterschiedliche Handhabungen:
Bei den
visumpflichtigen Einreisen von Au-pairs verbleibt die
Feststellung der Sprachkenntnisse – wie bisher – bei den
Konsularbeamten der deutschen Auslandsvertretungen.
Die Prüfung
der Sprachkenntnisse aus sonstigen privilegierten Staaten
(z.B. USA, Japan – vgl. § 34 BeschV) obliegt den
Ausländerbehörden.
Bei den
ebenfalls visumfreien Einreisen von Au-pairs aus den neuen
EU-Staaten, werden die deutschen Sprachkenntnisse über eine
"Bewertungsskala Sprachtest für Au-pair"
durch die Agenturen für Arbeit in einem Gespräch
festgestellt.
Die
Einstufung wird im Ermessen des zuständigen Mitarbeiters
vorgenommen. Die Arbeitserlaubnis kann nur erteilt werden,
wenn mindestens Kenntnisse nach Position 3 der Skala
(Deutschkenntnisse) vorliegen. Keine bzw. geringe Kenntnisse
reichen nicht aus.
Au-Pair-Beschäftigung
Definition
Die Au-pair-Beschäftigung beinhaltet die zeitlich begrenzte
Aufnahme von ausländischen Staatsangehörigen in deutsche
Gastfamilien. Für den ausländischen Staatsangehörigen steht
der Kulturerwerb und die Vertiefung der deutschen
Sprachkenntnisse im Vordergrund. Als Gegenleistung für die
Vermittlung dieser Kenntnisse unterstützt das Au pair die
Gasteltern bei der Betreuung der minderjährigen Kinder.
Ein Au-pair, das nicht die Staatsangehörigkeit eines anderen
Mitgliedstaates der EU, eines anderen Vertragsstaates des
EWR oder der Schweiz besitzt, benötigt für die
Beschäftigungsaufnahme einen Aufenthaltstitel
(Visum/Aufenthaltserlaubnis), der die Ausübung einer
Au-pair-Beschäftigung ausdrücklich erlaubt. Dieser
Aufenthaltstitel wird von der deutschen Auslandsvertretung
(Botschaft/Konsulat) und der Ausländerbehörde erteilt, wenn
die Agentur für Arbeit der Beschäftigungsaufnahme zugestimmt
hat.
Au-pairs aus den EU-Mitgliedstaaten Estland, Lettland,
Litauen, Polen, Slowakei, Slowenien, Tschechien, Ungarn,
Rumänien und Bulgarien benötigen für die Aufnahme einer
Au-pair-Beschäftigung eine Arbeitserlaubnis-EU. Diese wird
auf Antrag von der örtlich zuständigen Agentur für Arbeit
erteilt. Au-pairs aus den übrigen EU/EWR-Staaten und der
Schweiz benötigen keine Erlaubnis der Agentur für Arbeit, um
eine Au-pair-Beschäftigung aufzunehmen.
Au-pairs aus EU/EWR-Staaten wird von der Melde- bzw.
Ausländerbehörde eine Bescheinigung über das
Aufenthaltsrecht von Amts wegen ausgestellt.
Die Aufgaben eines Au-pairs
(Lt. Duden:
das Au-pair Mädchen (es dürfen auch Männer sein!), junge
Frau (meist Student-/in oder Schüler-/in), die gegen
Unterkunft, Verpflegung und Taschengeld (min. 260,-
Euro/mtl.) als Haushaltshilfe im Ausland Arbeitet, um die
Sprache des betreffenden Landes zu lernen).
Die
täglichen Aufgaben eines Au-pairs sind sehr unterschiedlich.
Sie hängen ganz von der Eigenart und dem Lebensstil der
Familie ab, die das Au-pair bei sich aufgenommen hat. Zum
Alltag eines Au-pairs gehört im Allgemeinen:
leichte
Hausarbeiten zu verrichten, also mitzuhelfen, die Wohnung
sauber und in Ordnung zu halten, sowie beim Waschen und
Bügeln der Wäsche zu helfen; das Frühstück und einfache
Mahlzeiten zuzubereiten; die jüngeren Kinder zu betreuen,
das heißt, sie zu beaufsichtigen und auf dem Weg in den
Kindergarten oder in die Schule oder zu bestimmten
Veranstaltungen zu begleiten, mit ihnen spazieren zu gehen
oder zu spielen; das Haus bzw. die Wohnung zu hüten und die
Haustiere zu betreuen.
Links zu weiterführenden Informationen
Informationen der Agenturen für Arbeit zum Thema Au-pair:
Homepage der BA
Au-pair-Info für deutsche Gastfamilien
Au-pair bei deutschen Gastfamilien
Vertrag Au-pair-Beschäftigung
Fragebogen für Gasteltern von Au-pairs
Au-pair Erklärung Empfang des Merkblattes (nur f.
Beitrittsstaaten)
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