Für die Einreise ausländischer Besucher ist es oftmals erforderlich,
dass eine Verpflichtungserklärung bei der Visumsbeantragung vorgelegt
werden muss. Grundsätzlich ist eine solche Verpflichtungserklärung auch
dann vorzulegen, wenn ein längerfristiger Aufenthalt geplant ist, der
nicht zu Besuchszwecken erfolgen soll. Auf eine
Verpflichtungserklärung wird z.B. verzichtet, wenn der Lebensunterhalt
im Falle des Familiennachzuges erfolgt, der Lebensunterhalt aus
Einkommen sicher gestellt werden muss und wenn eh eine
Unterhaltsverpflichtung besteht. Also z.B. dann, wenn ein ausländischer
Ehepartner zu dem hier lebenden Partner nachzieht.
Weil immer wieder die Fragen kommen:
Eine Verpflichtungserklärung kann nicht widerrufen werden. Sie gilt
grundsätzlich so lange, bis der Eingeladene ausgereist ist, oder bis ihm
in Deutschland ein Aufenthaltsrecht gewährt wird, welches quasi
unabhängig von der abgegebenen Verpflichtungserklärung ist. Beispiel:
Einreise als Besucher, dann Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis
aufgrund einer Eheschließung.
Sollte jemand Besuch eingeladen haben, sich es aber vor der
Visumserteilung anders überlegt haben, sollte er dringend die Botschaft
informieren. Vielleicht ist das Visum ja noch nicht erteilt.
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§ 68 Aufenthaltsgesetz - Haftung für Lebensunterhalt |
(1) Wer sich der
Ausländerbehörde oder einer Auslandsvertretung gegenüber
verpflichtet hat, die Kosten für den Lebensunterhalt eines
Ausländers zu tragen, hat sämtliche öffentlichen Mittel zu
erstatten, die für den Lebensunterhalt des Ausländers
einschließlich der Versorgung mit Wohnraum und der
Versorgung im Krankheitsfalle und bei Pflegebedürftigkeit
aufgewendet werden, auch soweit die Aufwendungen auf einem
gesetzlichen Anspruch des Ausländers beruhen. Aufwendungen, die
auf einer Beitragsleistung beruhen, sind nicht zu erstatten. (2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 bedarf der Schriftform. Sie ist nach Maßgabe des Verwaltungs- Vollstreckungsgesetzes vollstreckbar. Der Erstattungsanspruch steht der öffentlichen Stelle zu, die die öffentlichen Mittel aufgewendet hat. |
Neben den oben genannten Verpflichtungen gibt es noch weitere, die gegebenenfalls zu erfüllen sind:
§ 66 Aufenthaltsgesetz - Kostenschuldner; Sicherheitsleistung |
(1) Kosten, die
durch die Durchsetzung einer räumlichen Beschränkung, die
Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung entstehen,
hat der Ausländer zu tragen. (2) Neben dem Ausländer haftet für die in Absatz 1 bezeichneten Kosten, wer sich gegenüber der Ausländerbehörde oder der Auslandsvertretung verpflichtet hat, für die Ausreisekosten des Ausländers aufzukommen. |
Der Umfang der Kostenhaftung ist wie folgt beschrieben:
§ 67 Aufenthaltsgesetz - Umfang der Kostenhaftung |
(1) Die Kosten der
Abschiebung, Zurückschiebung, Zurückweisung und der Durchsetzung
einer räumlichen Beschränkung umfassen
[...] |
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Zur Klarstellung: Aufgrund einiger Anfragen sei darauf hingewiesen, dass es
sich hier nur um Muster und Erläuterungen handelt. Im
Einzelfall muss die
Einladung und Verpflichtungserklärung
bei der zuständigen Ausländerbehörde (ABH) persönlich
abgegeben werden. Es handelt sich um einen
"Tax-Vordruck". Man kann diesen nur
bei der ABH (oder direkt bei einer Auslandsvertretung) unterschreiben! Klar? Ansonsten bitte
nachfragen! |
Zwei Vordrucke von Einladungen als PDF-Dateien
Antrag auf
Verpflichtungserklärung (7 kb) (Fassung bis 31.12.04)
ähnliche PDF-Datei der Stadt Karlsruhe
(54 kB)
Infos/Merkblätter
Merkblatt dazu vom Dezernat Jugend Bistum Limburg
Hinweise der deutschen Botschaft in Ankara
Merkblatt der Stadt Pforzheim
Merkblatt des Kreises Coesfeld
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