Die Verpflichtungserklärung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Für die Einreise ausländischer Besucher ist es oftmals erforderlich, dass eine Verpflichtungserklärung bei der Visumsbeantragung vorgelegt werden muss. Grundsätzlich ist eine solche Verpflichtungserklärung auch dann vorzulegen, wenn ein längerfristiger Aufenthalt geplant ist, der nicht zu Besuchszwecken erfolgen soll.  Auf eine Verpflichtungserklärung wird z.B. verzichtet, wenn der Lebensunterhalt im Falle des Familiennachzuges erfolgt, der Lebensunterhalt aus Einkommen sicher gestellt werden muss und wenn eh eine Unterhaltsverpflichtung besteht. Also z.B. dann, wenn ein ausländischer Ehepartner zu dem hier lebenden Partner nachzieht.

Weil immer wieder die Fragen kommen:

Eine Verpflichtungserklärung kann nicht widerrufen werden. Sie gilt grundsätzlich so lange, bis der Eingeladene ausgereist ist, oder bis ihm in Deutschland ein Aufenthaltsrecht gewährt wird, welches quasi  unabhängig von der abgegebenen Verpflichtungserklärung ist. Beispiel: Einreise als Besucher, dann Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aufgrund einer Eheschließung.

Sollte jemand Besuch eingeladen haben, sich es aber vor der Visumserteilung anders überlegt haben, sollte er dringend die Botschaft informieren. Vielleicht ist das Visum ja noch nicht erteilt.

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§ 68 Aufenthaltsgesetz - Haftung für Lebensunterhalt

(1) Wer sich der Ausländerbehörde oder einer Auslandsvertretung gegenüber verpflichtet hat, die Kosten für den Lebensunterhalt eines Ausländers zu tragen, hat sämtliche öffentlichen Mittel zu erstatten, die für den Lebensunterhalt des Ausländers einschließlich der Versorgung mit Wohnraum und der Versorgung im Krankheitsfalle und bei Pflegebedürftigkeit aufgewendet werden, auch soweit die Aufwendungen auf einem gesetzlichen Anspruch des Ausländers beruhen. Aufwendungen, die auf einer Beitragsleistung beruhen, sind nicht zu erstatten.

(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 bedarf der Schriftform. Sie ist nach Maßgabe des Verwaltungs- Vollstreckungsgesetzes vollstreckbar. Der Erstattungsanspruch steht der öffentlichen Stelle zu, die die öffentlichen Mittel aufgewendet hat.

Neben den oben genannten Verpflichtungen gibt es noch weitere, die gegebenenfalls zu erfüllen sind:

§ 66 Aufenthaltsgesetz - Kostenschuldner; Sicherheitsleistung

(1) Kosten, die durch die Durchsetzung einer räumlichen Beschränkung, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung entstehen, hat der Ausländer zu tragen.

(2) Neben dem Ausländer haftet für die in Absatz 1 bezeichneten Kosten, wer sich gegenüber der Ausländerbehörde oder der Auslandsvertretung verpflichtet hat, für die Ausreisekosten des Ausländers aufzukommen.

Der Umfang der Kostenhaftung ist wie folgt beschrieben:

§ 67 Aufenthaltsgesetz - Umfang der Kostenhaftung

(1) Die Kosten der Abschiebung, Zurückschiebung, Zurückweisung und der Durchsetzung einer räumlichen Beschränkung umfassen
  1. die Beförderungs- und sonstigen Reisekosten für den Ausländer innerhalb des Bundesgebiets und bis zum Zielort außerhalb des Bundesgebiets,
     
  2. die bei der Vorbereitung und Durchführung der Maßnahme entstehenden Verwaltungskosten einschließlich der Kosten für die Abschiebungshaft und der Übersetzungs- und Dolmetscherkosten und die Ausgaben für die Unterbringung, Verpflegung und sonstige Versorgung des Ausländers sowie
     
  3. sämtliche durch eine erforderliche amtliche Begleitung des Ausländers entstehenden Kosten einschließlich der Personalkosten.

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Zur Klarstellung:

Aufgrund einiger Anfragen sei darauf hingewiesen, dass es sich hier nur um Muster und Erläuterungen handelt. Im Einzelfall muss die Einladung und Verpflichtungserklärung bei der zuständigen Ausländerbehörde (ABH) persönlich abgegeben werden. Es handelt sich um einen "Tax-Vordruck". Man kann diesen nur bei der ABH (oder direkt bei einer Auslandsvertretung) unterschreiben! Klar? Ansonsten bitte nachfragen!
Auch wichtig: die nachstehenden Unterlagen sind Stand vor dem 01.01.2005, also bezüglich der Rechtsgrundlagen nicht mehr aktuell! Sie werden nach und nach "aufgearbeitet".

Zwei Vordrucke von Einladungen als PDF-Dateien

Antrag auf Verpflichtungserklärung (7 kb) (Fassung bis 31.12.04)
ähnliche PDF-Datei der Stadt Karlsruhe (54 kB)

Infos/Merkblätter

Merkblatt dazu vom Dezernat Jugend Bistum Limburg   
Hinweise der deutschen Botschaft in Ankara   
Merkblatt der Stadt Pforzheim  
Merkblatt des Kreises Coesfeld  


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