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Wechsel zur Grundsicherung bei Bezug der Altersrente in der Heimat? (Gelesen: 1.044 mal)
karambol
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18.05.2024 um 21:00:42
 
Hallo zusammen,

es mag sich verrückt anhören, aber stimmt es, dass wenn man in Deutschland Bürgergeld bezieht und in der Heimat Rente (in der Ukraine bereits ab 60 möglich), die ja an Bürgergeld angerechnet wird, dann ein Wechsel vom Bürgergeld zur Grundsicherung im Alter möglich ist bzw. man nicht mehr zur Job-Suche aufgefordert wird? Auch wenn man man die deutsche Regelaltersgrenze nicht erreicht hat?
Dabei hat man erst die in der Heimat geltende Regelaltersgrenze erreicht, die niedriger ist als in Deutschland.

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Antwort #1 - 19.05.2024 um 01:26:47
 
Klingt merkwürdig. Das Regelrentenalter leitet sich nicht aus dem Personalstatus her. Ist also nicht wie bspw. das Alter für die volle Geschäftsfähigkeit Staatsangehörigkeits-gebunden.

Im Iran kann man sich verrenten lassen, wenn man 30 Jahre gearbeitet hat. Also arbeitest ab 18 Jahren 30 Jahre und dann bist du mit 48 Jahren Rentner. Warum sollte Deutschland sich an dem Status des Ausländers im ausländischen Recht als Rentner gebunden fühlen?

Grundsicherung im Alter ist ja nur ein anderes Wort für Sozialhilfe für Personen, die aus Altersgründen nicht mehr erwerbfähig sind.  Kann also auch sein, dass jemand Grundsicherung im Alter sagt, aber einfach nur Grundsicherung/Sozialhilfe meint. Im Iran wird die deutsche Grundsicherung im Alter auch gerne sprachlich ungenau als Rente verklärt, obwohl es ja gerade keine ist.

Wir kennen deinen Fall nicht im Detail. Aber es könnte bspw. relevant sein, ob der Rentner Liquidator in Tschernobyl war. Oder unter Tage (in der Ukraine gab es ja Steinkohleabbau, bspw im Donezk Becken bei Dnepr Petrowsk, Ukraines schmutzigste Stadt Laut lachend) gearbeitet hat (Regelaltersgrenze in Deutschland 60-62 Jahre). Oder vielleicht ist er einfach gesundheitlich so kaputt, sodass er nicht mal 3 Stunden täglich arbeiten kann und darum als erwerbsunfähig eingestuft wird und darum normale Grundsicherung erhält.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #2 - 19.05.2024 um 09:35:20
 
Hallo zusammen,

es mag sich verrückt anhören, aber stimmt es, dass wenn man in Deutschland Bürgergeld bezieht und in der Heimat Rente (in der Ukraine bereits ab 60 möglich), die ja an Bürgergeld angerechnet wird, dann ein Wechsel vom Bürgergeld zur Grundsicherung im Alter möglich ist bzw. man nicht mehr zur Job-Suche aufgefordert wird? Auch wenn man man die deutsche Regelaltersgrenze nicht erreicht hat?
Dabei hat man erst die in der Heimat geltende Regelaltersgrenze erreicht, die niedriger ist als in Deutschland.

Noch konkreter: angenommen, ein ukrainischer Flüchtling bezieht Bürgergeld. Nun wird er 60, was ihn nun zum Bezug einer Altersrente in der Ukraine berechtigt. Er beantragt diese dann. Kann bzw. muss er dann vom Bürgergeld zur Grundsicherung im Alter wechseln, obwohl er die deutsche Altersrente noch nicht erreicht hat?

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Aras
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Antwort #3 - 19.05.2024 um 11:09:40
 
Warum führst du nicht deinen alten Thread weiter?

https://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1716058842
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Antwort #4 - 19.05.2024 um 12:47:50
 
Aras schrieb am 19.05.2024 um 11:09:40:
Warum führst du nicht deinen alten Thread weiter?

https://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1716058842


Sorry, das war eine komplette Verwirrung von mir…
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Antwort #5 - 19.05.2024 um 15:10:06
 
Aras schrieb am 19.05.2024 um 01:26:47:
Klingt merkwürdig. Das Regelrentenalter leitet sich nicht aus dem Personalstatus her. Ist also nicht wie bspw. das Alter für die volle Geschäftsfähigkeit Staatsangehörigkeits-gebunden.

Im Iran kann man sich verrenten lassen, wenn man 30 Jahre gearbeitet hat. Also arbeitest ab 18 Jahren 30 Jahre und dann bist du mit 48 Jahren Rentner. Warum sollte Deutschland sich an dem Status des Ausländers im ausländischen Recht als Rentner gebunden fühlen?

Grundsicherung im Alter ist ja nur ein anderes Wort für Sozialhilfe für Personen, die aus Altersgründen nicht mehr erwerbfähig sind.  Kann also auch sein, dass jemand Grundsicherung im Alter sagt, aber einfach nur Grundsicherung/Sozialhilfe meint. Im Iran wird die deutsche Grundsicherung im Alter auch gerne sprachlich ungenau als Rente verklärt, obwohl es ja gerade keine ist.

Wir kennen deinen Fall nicht im Detail. Aber es könnte bspw. relevant sein, ob der Rentner Liquidator in Tschernobyl war. Oder unter Tage (in der Ukraine gab es ja Steinkohleabbau, bspw im Donezk Becken bei Dnepr Petrowsk, Ukraines schmutzigste Stadt Laut lachend) gearbeitet hat (Regelaltersgrenze in Deutschland 60-62 Jahre). Oder vielleicht ist er einfach gesundheitlich so kaputt, sodass er nicht mal 3 Stunden täglich arbeiten kann und darum als erwerbsunfähig eingestuft wird und darum normale Grundsicherung erhält.


Es geht lediglich um die Regelaltersgrenze von 60 J in der Ukraine.
Man wird also 60 und bezieht dann ukrainische Altersrente.
In Deutschland hat man die (deutsche) Altersgrenze nicht erreicht. Bezieht man also weiterhin Bürgergeld in Deutschland (wenn die ukrainische Rente unter dem deutschen minimalen Lebenunterhaltsniveau liegt? Nach §7 Abs. 4 SGB II eigentlich nicht…
Da steht nämlich, dass wenn man „Rente wegen Alters“ bezieht, dann man kein Bürgergeld bekommt… Die Frage ist aber, ob deutsche Rente gemeint wird oder nicht unbedingt…
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Antwort #6 - 19.05.2024 um 18:19:34
 
karambol schrieb am 19.05.2024 um 15:10:06:
Die Frage ist aber, ob deutsche Rente gemeint wird oder nicht unbedingt…

Es ist nicht unbedingt nur Rente von Deutschland gemeint.

Lies mal nach:
(4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer ... Rente wegen Alters... oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht.

Wer nun Rente aus seinem Herkunftsland bezieht, hat dieses Einkommen dem JC mitzuteilen.
Das JC wird sich auf seine Gesetzes-und Weisungslage beziehen und dem Kunden schreiben, ob und ab wann das Sozialamt für ihn zuständig wird.
Dann bezieht man ggfls. als Sozialhilfe-Bezieher nach SGB XII ergänzende Leistungen und  ist von der Pflicht, sich um einen Job zu bemühen, befreit.
Trotzdem kann und darf man als Sozialhilfebezieher noch freiwillig Jobs suchen.
Es gehört nur nicht mehr zur Pflicht.

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Antwort #7 - 19.05.2024 um 19:00:25
 
Vielen Dank!


Und noch eine Frage: wenn der Ausschluss denkbar wäre, hat der Leistungsbezieher dann aktiv Anspruch auf Wechsel zur Sozialhilfe oder nur falls das Jobcenter ihn selbst dazu auffordert?

Danke
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SimonB
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Antwort #8 - 20.05.2024 um 09:54:39
 
karambol schrieb am 19.05.2024 um 19:00:25:
dann aktiv Anspruch auf Wechsel zur Sozialhilfe 

Jeder kann jeden Antrag für alles mögliche stellen.
Wenn der Antragsteller allerdings die sonstigen Voraussetzungen für Sozialhilfe nach SGB XII nicht erfüllt (z.B. Alter, volle Erwerbsminderung), wird solch ein Antrag vom Sozialamt wohl abgelehnt werden.

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