Aras schrieb am 19.05.2024 um 01:26:47:Klingt merkwürdig. Das Regelrentenalter leitet sich nicht aus dem Personalstatus her. Ist also nicht wie bspw. das Alter für die volle Geschäftsfähigkeit Staatsangehörigkeits-gebunden.
Im Iran kann man sich verrenten lassen, wenn man 30 Jahre gearbeitet hat. Also arbeitest ab 18 Jahren 30 Jahre und dann bist du mit 48 Jahren Rentner. Warum sollte Deutschland sich an dem Status des Ausländers im ausländischen Recht als Rentner gebunden fühlen?
Grundsicherung im Alter ist ja nur ein anderes Wort für Sozialhilfe für Personen, die aus Altersgründen nicht mehr erwerbfähig sind. Kann also auch sein, dass jemand Grundsicherung im Alter sagt, aber einfach nur Grundsicherung/Sozialhilfe meint. Im Iran wird die deutsche Grundsicherung im Alter auch gerne sprachlich ungenau als Rente verklärt, obwohl es ja gerade keine ist.
Wir kennen deinen Fall nicht im Detail. Aber es könnte bspw. relevant sein, ob der Rentner Liquidator in Tschernobyl war. Oder unter Tage (in der Ukraine gab es ja Steinkohleabbau, bspw im Donezk Becken bei Dnepr Petrowsk, Ukraines schmutzigste Stadt
) gearbeitet hat (Regelaltersgrenze in Deutschland 60-62 Jahre). Oder vielleicht ist er einfach gesundheitlich so kaputt, sodass er nicht mal 3 Stunden täglich arbeiten kann und darum als erwerbsunfähig eingestuft wird und darum normale Grundsicherung erhält.
Es geht lediglich um die Regelaltersgrenze von 60 J in der Ukraine.
Man wird also 60 und bezieht dann ukrainische Altersrente.
In Deutschland hat man die (deutsche) Altersgrenze nicht erreicht. Bezieht man also weiterhin Bürgergeld in Deutschland (wenn die ukrainische Rente unter dem deutschen minimalen Lebenunterhaltsniveau liegt? Nach §7 Abs. 4
SGB II eigentlich nicht…
Da steht nämlich, dass wenn man „Rente wegen Alters“ bezieht, dann man kein Bürgergeld bekommt… Die Frage ist aber, ob deutsche Rente gemeint wird oder nicht unbedingt…