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Bearbeitungsdauer/ Beschleunigung Ehegattennachzug (Gelesen: 1.116 mal)
Themen Beschreibung: Familienzusammenführung/ Ehegattennachzug
Namas98
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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16.05.2024 um 17:33:43
 
Hallo Zusammen,

meine Frau und ich haben im Januar 2023 im Irak geheiratet. Meine Frau hat recht früh, im März 2023, Ihre A1 Prüfung bestanden und daraufhin haben wir versucht einen Termin für die Visa Beantragung zu buchen. Der Prozess hat schon 7 Monate gekostet.

Mitte November 2023 hatte meine Frau Ihren Termin zur Antragsstellung beim auswärtigen Amt in Erbil. Der Termin lief Reibungslos, es wurden alle Unterlagen vollständig eingereicht und nichts wurde bemängelt.

Nun liegen die Unterlagen, laut auswärtigem Amt, seit Mitte November 2023 bei der Ausländerbehörde in München zur Prüfung vor.
Im März 2024 wurde ich per Mail von der Ausländerbehörde angeschrieben und es wurden weitere Unterlagen meinerseits gefordert (die zum Großteil schon beim Auswärtigen Amt eingereicht wurden).
Die Unterlagen habe ich am darauffolgenden Morgen vollständig als Antwort Mail eingereicht und eine Automatisierte Eingangsbestätigung erhalten.
Nun warten wir seitdem schon wieder 2 Monate.

Die Ausländerbehörde erteilt mir keine Auskunft und der Sachbearbeiter ist nicht kontaktierbar.
Daher habe ich eine Sachstandsanfrage beim auswärtigen Amt in Erbil gestellt, dort hieß es nur das sie auf die Stellungnahme der Ausländerbehörde warten und wir noch Geduld haben sollen.

Die lange Bearbeitungsdauer in Kombination mit der schwierigen und ebenfalls zeitfressenden Terminvergabe ist nicht zumutbar.
Meine Frau hat einen Bachelor in Mathematik und der Abschluss ist laut anabin anscheinend in Deutschland anerkannt. Um die Zeit zu überbrücken nimmt sie derzeit auch an einem weiterführenden A2 Deutschkurs teil.

Lohnt es sich hier eine Untätigkeitsklage einzureichen um den Prozess zu beschleunigen?
Wie ist eures Wissens/ Erfahrung nach die beste Vorgehensweise? Stillhalten und abwarten oder Anwalt kontaktieren?

Vielen Dank für eure Hilfe schonmal vorab!

Mit besten Grüßen


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Petersburger
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Antwort #1 - 19.05.2024 um 12:11:31
 
Vorab: Eine "Untätigkeitsklage" - eine Klage nach § 75 VwGO - wäre nur durch den Betroffenen zu erheben, also nur durch Deine Frau.
Da das wohl Du organisieren wirst und dabei alle nötigen Vollmachten vorliegen, fassen wir das Ganze mal als "Eure Klage" zusammen.

Eure Klage würde sich gegen das Generalkonsulat Erbil richten. Das ist scheinbar nicht die Behörde, die die Verzögerung der Bescheidung verursacht, aber eine andere Möglichkeit gibt es nicht.

Namas98 schrieb am 16.05.2024 um 17:33:43:
Lohnt es sich hier eine Untätigkeitsklage einzureichen um den Prozess zu beschleunigen?

Formal ist hier seit Deiner letzten "Zuarbeit" noch keine Dreimonatsfrist vergangen, so dass Eure Klage als verfrüht eingestuft werden könnte.

Für mich stellt sich jedoch die Frage, ob die angeforderten zusätzlichen Unterlagen überhaupt entscheidungsrelevant waren. Nur dann könnte ein Fehlen dieser Unterlagen als zureichender Grund für eine spätere Entscheidung der ABH über die Zustimmung zur Visumerteilung angeführt werden.

Neben dem Allgemeinen (geklärte Identität, echte Dokumente usf.) - das, was bei jedem Visumantrag in Ordnung sein muss, über das daher hier nicht geredet werden muss, gibt es für einen Familiennachzug zum deutschen Ehegatten genau zwei Voraussetzungen:
1. die Ehe muss rechtsgültig geschlossen sein und
2. der ausländische Ehegatte muss Grundkenntnisse der deutschen Sprache haben.

Das habe ich jetzt nicht aufgezählt, weil ich es in Eurem Fall in Zweifel ziehe, sondern um klarzustellen: Alles andere ist irrelevant!

Wohnsituation des deutschen Ehegatten, dessen Einkommen usw. usf. sind gern nachgeforderte Unterlagen, die aber KEINERLEI rechtlichen Bezug zur Entscheidung über den Visumantrag haben.
Insofern können solche Nachforderungen dann auch nicht als zureichender Grund i.S.d. § 75 VwGO bezeichnet werden und eine neue Dreimonatsfrist für die Bescheidung auslösen.

Betrafen die von Dir nachgelieferten Unterlagen also ausschließlich irrelevanten Kram, dann könntet Ihr jetzt klagen.
Ihr solltet jedoch in der Klage ausdrücklich darauf eingehen, dass und warum die Nachforderung der ABH aus dem März eben keinen zureichenden Grund darstellen kann.

Stillhalten ist genau das, was fast alle tun.
Damit wird die Politik als Verursacher unzureichender personeller wie materieller Ausstattung vieler Behörden zu nichts gezwungen.
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Antwort #2 - 19.05.2024 um 12:31:59
 
Petersburger schrieb am 19.05.2024 um 12:11:31:
Eure Klage würde sich gegen das Generalkonsulat Erbil richten. Das ist scheinbar nicht die Behörde, die die Verzögerung der Bescheidung verursacht, aber eine andere Möglichkeit gibt es nicht.


Die Klage würde sich gegen "die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Auswärtige Amt" richten Zwinkernd

Ich frage mich allerdings, ob man vorher sich per E-Mail an das Referat für Visa-Einzelfragen wenden sollte, und denen mal seine Meinung vorhustet. Vielleicht noch der Entwurf für die Klage mitschicken, damit die wissen, dass die noch was machen können um die tatsächlich drohende Klage abwenden zu können.
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Antwort #3 - 19.05.2024 um 12:55:15
 
Da bin ich bei @aras schadet ja nicht Smiley.
Zusätzlich würde ich mit Zeugen einfach mal bei der ABH vorbeigehen persönlich und das Anliegen vortragen.
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Antwort #4 - 19.05.2024 um 15:57:38
 
Aras schrieb am 19.05.2024 um 12:31:59:
Die Klage würde sich gegen "die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Auswärtige Amt" richten  Zwinkernd

Es wurde klar, dass ich dem TS sagen wollte "nicht gegen die ABH München beim VG München", ohne nun wirklich jede Einzelheit so zu formulieren, dass man das in die Klage kopieren könnte?  Zwinkernd
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Antwort #5 - 19.05.2024 um 19:02:47
 
Petersburger schrieb am 19.05.2024 um 12:11:31:
Vorab: Eine "Untätigkeitsklage" - eine Klage nach § 75 VwGO - wäre nur durch den Betroffenen zu erheben, also nur durch Deine Frau.


Frage eines Lernenden:
Hier geht es doch um Ehe mit DeutscheR. Ich ziehe Ihre Hinweise null in Zweifel, aber daraus ergibt sich doch die Ergänzung durch die elementaren Menschenrechte der deutschen Staatsbürger:in auf die durch Art. 6 GG geschützte Ehe und Familie. Der deutsche Staat erzwingt gerade das Leben der Ehe im Ausland. Das ist aber unzulässig. (Auch hier ist vorausgesetzt, dass alle Anforderungen an die ausländische Ehegatt:in erfüllt sind.) Dazu kommt, Irak ist ein Krisengebiet, die Ehefrau lebt dort in ständiger Lebensgefahr, ihr Tod dort wegen nicht erteiltem Visum würde auch das Grundrecht der Deutschen Staatsbürger:in auf den Schutz von Ehe und Familie verletzen, final verletzen.

Ich als deutscher Ehegatte würde in diesem Fall nach Abgabe aller notwendigen Unterlagen eien Bearbeitungszeit von vielleicht 3 Wochen akzeptieren, maximal 3 Monate. Danach würde ich so einen derben Rabatz machen, Presse einschalten, das Auswärtige Amt stürmen, meine Abgeordneten. Über ein Jahr verschleppen ist ein schwerer Verstoss gegen meine Rechte. - Sehe ich das Ganze so richtig?

Wenn JA, dann können BEIDE jeweils klagen.
Richtig?
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Petersburger
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Antwort #6 - 19.05.2024 um 21:15:56
 
Selbst ohne all diese erschwerenden Umstände ist das, was die Politik mit Behörden UND mit Bürgern macht, absolut inakzeptabel.

Die Behörden werden mit Aufgaben und Forderungen überhäuft, aber nicht entsprechend ausgestattet.

Der Bürger benötigt bereits für einfachste Behördenhandlungen oft Terminvorlaufzeiten, die mit nichts zu rechtfertigen sind.

DAS ist ein schwerer Verstoß gegen unsere Rechte als Bürger. Wir müssen alles mögliche tun und werden bei Fristverstößen ggf. sofort sanktioniert, in der Gegenrichtung funktioniert immer weniger.


Das ändert aber nichts daran, dass auch Eheleute das Recht haben, als eigenständige Personen behandelt zu werden. Und sie dürfen Geheimnisse voreinander haben.

Daher bleibt es doch einfach dabei, das die vorgesehenen Rechtsmittel so bleiben wie sie sind und eine einfache Vollmacht das ganze "Problem", dass der Ehemann nicht einfach so seine Ehefrau bzw. umgekehrt vertreten darf, lösen kann.


Stilles Leiden wie auch "Rabatz" durch Einzelne, die man durch Vorziehen ihrer Fälle (und dadurch noch längere Bearbeitungszeit für die zurückgestellten Fälle) ruhigstellen kann, werden aber "die Politik" nicht ändern.
Das können tatsächlich nur Gerichte.
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Namas98
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Antwort #7 - 21.05.2024 um 08:32:35
 
Danke für eure Antworten!

Ein Punkt muss ich noch erwähnen, ich besitze die doppelte Staatsbürgerschaft. Ich gehe davon aus, dass daher weitere Unterlagen angefragt wurden.
Jedoch wurden die Unterlagen nach der 3-Monatsfrist angefordert und zweitens wurden Unterlagen wie Arbeitsvertrag, Wohnraumbescheinigung, Lohnabrechnung und Mietzahlungsnachweise angefordert. Was meines Wissens nach bei einem deutschen Staatsangehörigen nicht notwendig ist. Spielt hier die doppelte Staatsbürgerschaft eine Rolle?

Falls ja, würde ja die 3 Monatsfrist erst Mitte Juni ablaufen und das Auswärtige Amt hätte bis dahin Zeit.

Außerdem habe ich per Mail eine Sachstandsanfrage beim auswärtigem Amt eingereicht. Inhalt der Mail ist :
- Bitte um Mitteilung von Gründen für eine Verzögerung der Bearbeitung
- Androhung einer Untätigkeitsklage sofern keine ausreichenden Gründe vorliegen und  bitte um schnellstmögliche Bearbeitung.

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Aras
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Antwort #8 - 21.05.2024 um 09:46:22
 
Doppelstaatler hin oder her. Du bist ein Deutscher in Deutschland. Unterlagen anzufordern, die nicht benötigt werden sind ein Verstoß gegen das Gebot der Datensparsamkeit. Zumal das eine diskriminierende Behandlung darstellt, wenn das von einem "reinen" Deutschen nicht gefordert wird. Also kann das meist kein Hinderungsgrund sein. Normalerweise geht es bei der Konsultation des hiesigen Ehegatten darum, zu klären ob die Ehe schutzwürdig ist oder zumindest dass der Ehegatte über so einen Antrag bescheid weiß, bspw. Dass nicht irgendeine Frau erklärt deine Ehefrau zu sein um nach Deutschland zu kommen Laut lachend.

Zudem: Ab Kenntnis des Antrags laufen die drei Monate. Ein Verfahren kann länger als 3 Monate dauern, das ist nicht das Problem. Und das Verfahren muss zügig bearbeitet werden. D.h. man kann nicht einfach alle drei Monate irgendwelche Tätigkeit simulieren, nur um den Antragsteller ruhig zu stellen.

Im Grunde hängt euer ganzes Verfahren daran, dass der zuständige Sachbearbeiter nicht den notwendigen Button im Visazustimmungsprogramm geclickt hat. Denn sobald dieser den Knopf drückt, wird das beim BVA als beantwortet markiert und das deutsche Generalkonsulat kann das Visum erteilen.
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Antwort #9 - 21.05.2024 um 10:05:50
 
Namas98 schrieb am 21.05.2024 um 08:32:35:
Arbeitsvertrag, Wohnraumbescheinigung, Lohnabrechnung und Mietzahlungsnachweise 

... sind für die Entscheidung unerheblich und können daher keinen zureichenden Grund für die Verzögerung darstellen.

Namas98 schrieb am 21.05.2024 um 08:32:35:
Spielt hier die doppelte Staatsbürgerschaft eine Rolle?

Wäre das der Fall, dann wäre das kein Schmuck für die Behörde.

Denn keine deutsche Behörde hat das Recht, einen Deutschen anders als einen Deutschen zu behandeln. Ob eine weitere StAng vorliegt oder nicht spielt für die deutsche StAng keine Rolle.

Es sei denn, man (die Behörde) bezieht sich auf den Buchstaben des § 28 (1) Satz 3 AufenthG, der eine solche Idee rechtfertigen könnte. Wäre da nicht das Urteil des BVerwG aus dem Jahr 2011, das für Deutsche den Verweis auf eine Lebensführung im Ausland für unzumutbar erklärt und damit den Satz 3 zur Makulatur gemacht.
Schlimm genug, dass der immer noch im Gesetz steht, das seit 2011 oft und oft geändert wurde.
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Antwort #10 - 21.05.2024 um 10:40:33
 
Vielen Dank für eure Antworten, hat mir sehr weitergeholfen!

Dann bleibt nur noch folgendes Vorgehen:

Ich werde diese Woche noch versuchen telefonisch und per Mail das auswärtige Amt und die Ausländerbehörde zu erreichen und eine Rückmeldung zu erhalten.

Wenn bis dahin keine zufriedenstellende Rückmeldung eingeht muss ich den rechtlichen Weg über ein Anwalt einleiten. Irgendwann reißt der Geduldsfaden einfach.
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Antwort #11 - 21.05.2024 um 11:14:18
 
Ich will dich nicht entmutigen, aber dir sollte klar sein, dass das Auswärtige Amt am längeren Hebel sitzt. Die gewinnen fast immer alle entscheidungsreifen Fälle, weil die die nicht entscheidungsreifen aber erfolgversprechenden Fälle per Vergleich vorzeitig beenden. Also dir wird vorgeschlagen dass die Botschaft das Visum erteilt, du aber du dafür deine Klage zurück nimmst. Du bleibst dann auf deinen Anwaltskosten und den Gerichtskosten sitzen.
Wenn du den Vergleich nicht akzeptierst, dann droht man dir mit der Berufung und ggf. Revision. Und solange wird das Visum nicht erteilt. Wir sprechen von 3-7 Jahren Verfahrensdauer.

Das bedeutet, dass du bereit sein solltest deine Anwaltskosten und Gerichtskosten abzuschreiben.

Was aber vielleicht trotzdem gut wäre, wenn man einen Anwalt in Berlin beauftragt, der regelmäßig das AA in Visaverfahren führt. D.h der Anwalt kennt dann auch die Leute vom AA. Und da kann der Anwalt mit einem Anruf beim AA auch anfragen, ob man jetzt wirklich in so einem Fall Klage einreichen muss, obwohl das AA ja nicht schuld ist. Also ob das AA sich drum kümmert, dass es zeitnah doch erteilt wird.

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Antwort #12 - 21.05.2024 um 11:35:56
 
Also ich habe das auswärtige Amt telefonisch erreicht und die haben Ihre Bearbeitung schon abgeschlossen und warten auf das OK seitens der Ausländerbehörde.
Das heißt seit 7 Monaten liegen der Ausländerbehörde die entscheidungsrelevanten Unterlagen vor und es wurde immernoch keine Entscheidung getroffen.
Und eine Klage einzureichen die den Bearbeitungsprozess voraussichtlich eher noch mehr in die Länge zieht klingt nicht sinnvoll.

Ich habe jetzt einen Anwalt in meiner Stadt angefragt der viel mit der Ausländerbehörde zu tun hat. Schauen wir mal was er mir anrät oder ob er etwas bewirken kann.

In wie weit könnte sich den das AA drum kümmern das es zeitnah erledigt wird, wenn die nicht ohne Zustimmung der ABH entscheiden dürfen?

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Antwort #13 - 21.05.2024 um 11:43:06
 
Die Visumsvorgänge werden über ein Portal des BVA an die Ausländerbehörde übermittelt und dort einem Sachbearbeiter zugeteilt. Dieser bekommt auch Nachrichten, wenn ein Vorgang eingeht oder das AA eine Nachricht zu einem Vorgang sendet.

Das AA könnte also Nachrichten an die ABH senden, um zeitnahe Entscheidung bitten und darauf hoffen, dass die ABH im Sinne der positiven kollegialen Zusammenarbeit dieser Bitte nachkommt.

Bei 7 Monaten würde es mich aber wundern wenn das nicht sowieso schon geschehen ist. Erst recht da du ja auch schon beim AA nachgehakt hast.
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Antwort #14 - 21.05.2024 um 11:44:46
 
Aras, Deine Beschreibung passt nicht wirklich zu Klagen nach § 75 VwGO.

Namas98 schrieb am 21.05.2024 um 11:35:56:
In wie weit könnte sich den das AA drum kümmern das es zeitnah erledigt wird, wenn die nicht ohne Zustimmung der ABH entscheiden dürfen? 

Das AA ist die beklagte Behörde, die dann "den Druck" entsprechend weiterreicht.

Da im hier vorliegenden Fall wohl nicht viel Spielraum für Ermessensausübung vorliegt, sehe ich auch keinen Raum für irgendeine Verzögerungstaktik, schon gar nicht für Berufung oder Revision.
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