Vorab: Eine "Untätigkeitsklage" - eine Klage nach § 75 VwGO - wäre nur durch den Betroffenen zu erheben, also nur durch Deine Frau.
Da das wohl Du organisieren wirst und dabei alle nötigen Vollmachten vorliegen, fassen wir das Ganze mal als "Eure Klage" zusammen.
Eure Klage würde sich gegen das Generalkonsulat Erbil richten. Das ist scheinbar nicht die Behörde, die die Verzögerung der Bescheidung verursacht, aber eine andere Möglichkeit gibt es nicht.
Namas98 schrieb am 16.05.2024 um 17:33:43:Lohnt es sich hier eine Untätigkeitsklage einzureichen um den Prozess zu beschleunigen?
Formal ist hier seit Deiner letzten "Zuarbeit" noch keine Dreimonatsfrist vergangen, so dass Eure Klage als verfrüht eingestuft werden könnte.
Für mich stellt sich jedoch die Frage, ob die angeforderten zusätzlichen Unterlagen überhaupt entscheidungsrelevant waren. Nur dann könnte ein Fehlen dieser Unterlagen als zureichender Grund für eine spätere Entscheidung der
ABH über die Zustimmung zur Visumerteilung angeführt werden.
Neben dem Allgemeinen (geklärte Identität, echte Dokumente usf.) - das, was bei
jedem Visumantrag in Ordnung sein muss, über das daher hier nicht geredet werden muss, gibt es für einen Familiennachzug zum deutschen Ehegatten genau zwei Voraussetzungen:
1. die Ehe muss rechtsgültig geschlossen sein und
2. der ausländische Ehegatte muss Grundkenntnisse der deutschen Sprache haben.
Das habe ich jetzt nicht aufgezählt, weil ich es in Eurem Fall in Zweifel ziehe, sondern um klarzustellen: Alles andere ist irrelevant!
Wohnsituation des deutschen Ehegatten, dessen Einkommen usw. usf. sind gern nachgeforderte Unterlagen, die aber KEINERLEI rechtlichen Bezug zur Entscheidung über den Visumantrag haben.
Insofern können solche Nachforderungen dann auch nicht als zureichender Grund i.S.d. § 75 VwGO bezeichnet werden und eine neue Dreimonatsfrist für die Bescheidung auslösen.
Betrafen die von Dir nachgelieferten Unterlagen also ausschließlich irrelevanten Kram, dann könntet Ihr jetzt klagen.
Ihr solltet jedoch in der Klage ausdrücklich darauf eingehen, dass und warum die Nachforderung der
ABH aus dem März eben keinen zureichenden Grund darstellen kann.
Stillhalten ist genau das, was fast alle tun.
Damit wird die Politik als Verursacher unzureichender personeller wie materieller Ausstattung vieler Behörden zu nichts gezwungen.