Folgendes (bewusst überspitztes) Konstrukt hielte ich für missbräuchlich:
EU-Arbeitnehmer in Deutschland holt alle Angehörigen in auf- und absteigender Linie - seine und die des ggf. Drittstaater-Ehepartners!) nach Deutschland mit
einziger Grundlage dass er
nach der Einreise alle mietfrei in seiner Wohnung wohnen lässt, dabei zahlt er jedoch keinen Cent für ihren Unterhalt, sondern lässt das alles durchs Bürgergeld geschehen.
Vor der Einreise gab es
keinerlei Unterhaltsgewährung des EU-Arbeitnehmers für diese Angehörigen.
Und er betreut oder pflegt auch niemanden dieser Angehörigen, so dass auch hier kein Unterhalt "durch Sachleistungen" erkennbar ist.
Mit oder ohne "linke Tasche - rechte Tasche"-Spielereien hielte ich das für missbräuchlich.
Finanziert er alles selbst - kein Thema, so ist EU-Recht.
Sobald aber die Bürgergeld als entscheidende Grundlage im Spiel ist, ohne das man Zuzugspläne gar nicht überlegen würde ...
Aras schrieb am 22.05.2024 um 13:11:56:War die Mutter unterhaltsbedürftig?
Das ist übrigens irrelevant. Es kommt nicht auf die Bedürftigkeit an, sondern auf die tatsächliche Unterhaltsgewährung.