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Bürgergeldanspruch für EU-Familienangehörige von Daueraufenthaltsberchtigten EU-Bürger (Gelesen: 1.600 mal)
Themen Beschreibung: Hat eine Mutter Anspruch auf Bürgergeld wenn FNZ zu volljährigen daueraufenthaltsberechtigten EU-Sohn
Fritzal
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
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16.04.2024 um 10:21:24
 
Ist es ausreichend für einen Anspruch auf Bürgergeld wenn eine Mutter (EU-Bürgerin) zu ihrem Sohn (EU-Bürger), welcher bereits seit über 5 Jahre als Arbeitnehmer ununterbrochen sozialversicherungspflichtig in Deutschland beschäftigt war und folglich bereits ein eigenes Recht auf Daueraufenthalt gem. § 4a FreizügG/EU besitzt (Daueraufenthaltskarte) in die gleiche Wohnung nachzieht und ihr dann quasi durch dieses mietfreies Wohnen beim Sohn eine Teil-Unterhaltsgewährung erfolgt (§1 Abs.2 Nr.3d FreizügG/EU i.V.m. § 2 Abs.2 Nr.7 FreizügG/EU)?

Ändert sich hier bei diesem Sachverhalt etwas, also Anspruch auf Bürgergeld, beim Nachzug bzw. dem Aufenthalt in den ersten 3 Monaten (evtl. Leistungsausschluss) bzw. dann ab dem 4ten Monat?

Kann es problematisch für den Anspruch auf Bürgergeld sein, wenn das Einwohnermeldeamt bei der Anmeldung die Aufenthaltsanzeige gem. § 5 Abs.3 FreizügG/EU bzw. Selbstauskunft  nur mit dem untergeordneten Zweck der Arbeitsplatzsuche versieht, anstatt mit dem Hauptgrund des Aufenthalts, also dem Nachzug zum freizügigkeitsberechtigten sowie daueraufenthaltsberechtigtem Sohn?
Wenn ja, wie kann man dieses Problem dann wieder heilen bzw. richtigstellen?

Wo kann man im § 7 SGB II die Definition von Familienangehörigen finden bzw. optimalerweise rauslesen, dass sich diese am FreizügG/EU orientiert bzw. anlehnt?
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dim4ik
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Antwort #1 - 28.04.2024 um 09:19:52
 
Aufgrund von § 7 Abs. 1 Satz 4 1. Halbsatz SGB II wäre die Mutter wohl ab dem ersten Tag Aufenthalt in DE leistungsberechtigt. Eine Mutter ist eine Familienangehörige, wenn ihr vom Sohn Unterhalt gewährt wird/bisher wurde, s. dazu BT-Drs. 16/688, S. 13:
Zitat:
Der Begriff der Familienangehörigen ist in § 3 Abs. 2 des Freizügigkeitsgesetzes/EU definiert

(Ende 2020 wurde die Definition nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 FreizügG/EU verschoben)
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Fritzal
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Antwort #2 - 22.05.2024 um 11:44:01
 
Das jobcenter hat nun den Anspruch auf Bürgergeld abgelehnt, da es das kostenfreie Wohnen als (nur) faktischen Unterhalt sieht. Lt. dem jobcenter wäre aber eine materielle Unterstützung notwendig, damit die Tatbestandsvoraussetzung der Unterhaltsgewährung vorliegt. Es wird hierfür als Begründung das Urteil des Bundessozialgerichts vom 06.06.2023, B4 AS 4/22 R, Rn.24 zitiert.
Dieses Urteil passt meines Erachtens hier jedoch eigentlich gar nicht so richtig zu dieser faktischen bzw. materiellen Unterhaltsthematik, da es hierin ja vielmehr um die Höhe der für einen Leistungsanspruch erforderlichen Unterhaltsgewährung geht sowie auch noch ein Auszug aus der gemeinsamen Wohnung Gegenstand dieses Urteils war; beides betrifft ja unseren Fall überhaupt nicht!

Deshalb nun die Frage:
Ist es also für die Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzung der Unterhaltsgewährung tatsächlich erforderlich eine materielle Unterstützung (vermutlich wäre das dann eine direkte Geldzuwendung) an die Mutter zu leisten oder ist es hierfür nicht doch auch schon ausreichend die Mutter mietfrei in der Wohnung mitwohnen zu lassen um einen Leistungsanspruch nach dem SGB II zu haben?
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reinhard
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Antwort #3 - 22.05.2024 um 11:47:30
 
Es wäre sinnvoll, alles offiziell und nicht unter der Hand zu machen:

1) Wenn die Mutter dort wohnt, bekommt sie einen Mietvertrag und bezahlt die ortsübliche Miete.

2) Wenn Ihr der Mutter Unterhalt bezahlt, wird dieser monaltlich auf ihr Konto überwiesen.

Es muss alle belegbar und nachvollziehbar sein. Bei unklarer Unterstützung bekommt Ihr unklage Bescheide.
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Aras
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Antwort #4 - 22.05.2024 um 13:11:56
 
Nach der Logik sollte man für seine Kinder auch gleich Beherbergungsverträge abschließen...

Also ich kenne keinen Grund warum man zwischen faktischem Unterhalt und materiellem Unterhalt unterscheiden sollte. Die Mutter könnte geschäftsunfähig sein, und darum würde das Kind nur faktischen Unterhalt gewähren können.

Etwas krummig ist die ganze Geschichte aber schon. Die Mutter kommt nach Deutschland und zieht zum Sohn und erhält kostenlos Wohnraum gestellt. Ginge es nach reinhard soll man eine ortsübliche Miete verlangen, linke Tasche rechte Tasche. Die Mutter stellt den Antrag auf Bürgergeld. Hat sie einen Mietvertrag mit einer ortsüblichen Miete würde das Jobcenter nun anstelle des Sohnes den Unterhalt gewähren.
Also das macht doch so keinen Sinn.

Wie war es denn vorher im Heimatland? War die Mutter unterhaltsbedürftig?

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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #5 - 23.05.2024 um 09:19:15
 
Folgendes (bewusst überspitztes) Konstrukt hielte ich für missbräuchlich:

EU-Arbeitnehmer in Deutschland holt alle Angehörigen in auf- und absteigender Linie - seine und die des ggf. Drittstaater-Ehepartners!) nach Deutschland mit einziger Grundlage dass er nach der Einreise alle mietfrei in seiner Wohnung wohnen lässt, dabei zahlt er jedoch keinen Cent für ihren Unterhalt, sondern lässt das alles durchs Bürgergeld geschehen.
Vor der Einreise gab es keinerlei Unterhaltsgewährung des EU-Arbeitnehmers für diese Angehörigen.
Und er betreut oder pflegt auch niemanden dieser Angehörigen, so dass auch hier kein Unterhalt "durch Sachleistungen" erkennbar ist.

Mit oder ohne "linke Tasche - rechte Tasche"-Spielereien hielte ich das für missbräuchlich.

Finanziert er alles selbst - kein Thema, so ist EU-Recht.

Sobald aber die Bürgergeld als entscheidende Grundlage im Spiel ist, ohne das man Zuzugspläne gar nicht überlegen würde ...

Aras schrieb am 22.05.2024 um 13:11:56:
War die Mutter unterhaltsbedürftig? 

Das ist übrigens irrelevant. Es kommt nicht auf die Bedürftigkeit an, sondern auf die tatsächliche Unterhaltsgewährung.
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Fritzal
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Antwort #6 - 23.05.2024 um 17:15:10
 
Wirklich sehr interessante Gedanken, insbes. die mit der Untervermietung und der Unterhaltsgewährung durch Geldleistungen!   Smiley

Viele Urteile stellen auf die Unterhaltsbedürftigkeit bzw. auf ein bestehendes Abhängigkeitsverhältnis in den letzten 12 Monaten vor der Einreise, also im Herkunftsstaat ab. Hierzu kann ich sagen, dass die Mutter dort in Italien lediglich noch ein niedriges Krankengeld bezogen hat und aber den Rest des Bedarfs überwiegend -neben kleineren Barzuwendungen durch den Sohn- aus dem Ersparten bestritten hat.

Mir geht irgendwie auch der Gedanke nicht aus dem Kopf ob es hier durch das eigene Recht auf Daueraufenthalt gem. § 4a FreizügG/EU (Daueraufenthaltskarte) des Sohnes die Notwendigkeit des Unterhalts nicht total egal ist, da es ja so überhaupt keinen Unterschied von einem Neueinreisendem zum nicht Daueraufenthaltsberechtigen gibt! Das Aufenthaltsrecht der Mutter leitet sich ja hier doch vom Daueraufenthaltsrecht des Sohnes Kraft Gesetz ab, was sonst also bei einem Neueinreisendem ja nicht gehen würde und dies m.E. doch einen Unterschied machen sollte!
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Aras
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Antwort #7 - 23.05.2024 um 18:13:05
 
Also wie du das beschreibst ist, die abgeleitete Unionsfreizügigkeit nicht klar bzw. tatsächlich nicht nachgewiesen. Die "kleinen" Barbeiträge kann man schlecht nachweisen. Aber wie klein waren die Beiträge? Und wie wurden sie der Mutter überreicht?
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Fritzal
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Antwort #8 - 27.05.2024 um 12:22:40
 
Die kleinen Barbeträge wurden in den hier vermutlich relevanten letzten 12 Monaten vor der Einreise ins Bundesgebiet, also noch im Herkunftsland (nach den Urteilen nach ist dieser Zeitraum hierfür relevant) grundsätzlich immer der Mutter bei Besuchen in bar überreicht. Die Besuche waren gegenseitig, aber letztendlich durchschnittlich ca. 1 X pro Monat. Hierbei wurden immer so ca. 200,-€ in bar an die Mutter übergeben.
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