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Ausländerrecht >> EU- und Schengenrecht (inclusive Besuchsaufenthalte) >> Bürgergeldanspruch für EU-Familienangehörige von Daueraufenthaltsberchtigten EU-Bürger
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Beitrag begonnen von Fritzal am 16.04.2024 um 10:21:24

Titel: Bürgergeldanspruch für EU-Familienangehörige von Daueraufenthaltsberchtigten EU-Bürger
Beitrag von Fritzal am 16.04.2024 um 10:21:24
Ist es ausreichend für einen Anspruch auf Bürgergeld wenn eine Mutter (EU-Bürgerin) zu ihrem Sohn (EU-Bürger), welcher bereits seit über 5 Jahre als Arbeitnehmer ununterbrochen sozialversicherungspflichtig in Deutschland beschäftigt war und folglich bereits ein eigenes Recht auf Daueraufenthalt gem. § 4a FreizügG/EU besitzt (Daueraufenthaltskarte) in die gleiche Wohnung nachzieht und ihr dann quasi durch dieses mietfreies Wohnen beim Sohn eine Teil-Unterhaltsgewährung erfolgt (§1 Abs.2 Nr.3d FreizügG/EU i.V.m. § 2 Abs.2 Nr.7 FreizügG/EU)?

Ändert sich hier bei diesem Sachverhalt etwas, also Anspruch auf Bürgergeld, beim Nachzug bzw. dem Aufenthalt in den ersten 3 Monaten (evtl. Leistungsausschluss) bzw. dann ab dem 4ten Monat?

Kann es problematisch für den Anspruch auf Bürgergeld sein, wenn das Einwohnermeldeamt bei der Anmeldung die Aufenthaltsanzeige gem. § 5 Abs.3 FreizügG/EU bzw. Selbstauskunft  nur mit dem untergeordneten Zweck der Arbeitsplatzsuche versieht, anstatt mit dem Hauptgrund des Aufenthalts, also dem Nachzug zum freizügigkeitsberechtigten sowie daueraufenthaltsberechtigtem Sohn?
Wenn ja, wie kann man dieses Problem dann wieder heilen bzw. richtigstellen?

Wo kann man im § 7 SGB II die Definition von Familienangehörigen finden bzw. optimalerweise rauslesen, dass sich diese am FreizügG/EU orientiert bzw. anlehnt?

Titel: Re: Bürgergeldanspruch für EU-Familienangehörige von Daueraufenthaltsberchtigten EU-Bürger
Beitrag von dim4ik am 28.04.2024 um 09:19:52
Aufgrund von § 7 Abs. 1 Satz 4 1. Halbsatz SGB II wäre die Mutter wohl ab dem ersten Tag Aufenthalt in DE leistungsberechtigt. Eine Mutter ist eine Familienangehörige, wenn ihr vom Sohn Unterhalt gewährt wird/bisher wurde, s. dazu BT-Drs. 16/688, S. 13:

Zitat:
Der Begriff der Familienangehörigen ist in § 3 Abs. 2 des Freizügigkeitsgesetzes/EU definiert

(Ende 2020 wurde die Definition nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 FreizügG/EU verschoben)

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