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Einbürgerung mit EU Aufenthaltskarte nach neue gesetze (Gelesen: 361 mal)
Alien999
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Einbürgerung mit EU Aufenthaltskarte nach neue gesetze
14.04.2024 um 16:00:27
 
Hallo: Wenn Sie seit 6 Jahren in Deutschland leben und über eine EU-Aufenthaltskarte (EU-Familienangehöriger) verfügen, die im nächsten Jahr endet, wäre es möglich, nach dem neuen Gesetz von 5 Jahren direkt die deutsche Staatsbürgerschaft zu beantragen?

**Der EU-Ehepartner lebt nicht mehr in Deutschland, der Nicht-EU-Bürger hat jedoch seine Ausbildung abgeschlossen und arbeitet derzeit

vielen Dank
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Aras
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Antwort #1 - 14.04.2024 um 16:10:53
 
Zumindest muss der Ausländer im Besitz eines unbefristeten Aufenthaltsrechts sein. Also müsste man § 3 Abs. 4 FreizügG/EU prüfen. Wenn das vorliegt dann kann man die Aufenthaltskarte verlängern.  Wenn nicht muss sich der Ausländer erstmal um eine Aufenthaltserlaubnis kümmern.

Du kannst davon ausgehen, dass die Einbürgerung relativ lange dauern wird. Also zu hoffen, dass man vor Ablauf der Karte eingebürgert wird, ist utopisch.

Zumal die Aufenthaltskarte deklarativ ist. D.h. wenn die Voraussetzungen des § 3 Abs. 4 FreizügG nicht  vorliegen, dann ist es Gegenstandslos und beweist kein Aufenthaltsrecht. Also da wird die Behörde ganz genau gucken.

Es wäre im Interesse des Ausländers sein Aufenthaltsrecht zu klären.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Alien999
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #2 - 14.04.2024 um 16:24:54
 
Danke Aras.

wenn man davon ausgeht, dass sich der EU-Bürger nicht mehr im Land befindet. Wäre es möglich, eine Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage von Ausbildung und Arbeit zu beantragen?

Besteht die Möglichkeit, dass der Antrag auf Aufenthaltserlaubnis abgelehnt wird?
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Aras
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Antwort #3 - 14.04.2024 um 16:34:01
 
Können wir bitte nicht von einer Dritten Person sprechen? Es ist doch dein Fall.

Hast du dir § 3 Abs. 4 FreizügG durchgelesen?
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Antwort #4 - 14.04.2024 um 16:34:53
 
Noch eine Frage: Würde der Ausländer bei einer Rückkehr des EU-Ehepartners eine Daueraufenthaltskarte beantragen dürfen?

Auch wenn der EU-Ehegatte in den letzten 2 Jahren nicht erwerbstätig war??

Vielen Dank
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Antwort #5 - 14.04.2024 um 16:36:41
 
Ja, das ist mein Fall. Ich bin es gewohnt, immer in der dritten Person zu schreiben
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Antwort #6 - 14.04.2024 um 17:18:52
 
Und hast du den § 3 Abs. 4 FreizügG gelesen?
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #7 - 14.04.2024 um 17:36:53
 
Ja ich habe den Absatz schon einmal gelesen. aber es geht um die Beibehaltung des Aufenthaltsrechts nach einer rechtsgültigen Scheidung. oder im Falle des Sorgerechts für die Kinder. Nichts davon trifft auf meinen Fall zu.

In meinem Fall wurde die Scheidung nie eingereicht, bevor sie das Land verließ, daher gehe ich davon aus, dass ein unabhängiges Aufenthaltsrecht, das darauf basiert, dass ich vor einer offiziellen Scheidung drei Jahre lang gelebt habe, in meinem Fall nicht funktionieren würde
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Antwort #8 - 14.04.2024 um 18:10:41
 
Es geht nicht mal um die Scheidung sondern um die Einleitung der Scheidung.

Habt ihr euch vor oder nach drei Jahren getrennt?
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Antwort #9 - 14.04.2024 um 18:27:56
 
ein paar Monate vor 3 Jahren. aber bis jetzt immer noch in der Wohnung angemeldet
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