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Heiratsvisa - Verpflichtungserklärung (Gelesen: 286 mal)
Faccs
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i4a rocks!


Beiträge: 2

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verlobt mit Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Heiratsvisa - Verpflichtungserklärung
18.03.2024 um 20:53:21
 
Moin, ich hoffe ihr könntet mir hier ein wenig weiterhelfen.

Ich bin dabei meine Verlobte zu heiraten die Vietnamesin ist und war dann doch recht schockiert, als ich dann mitbekommen habe, dass ich hier in Hamburg knapp 3100€ Nettoeinkommen brauche um die Bedingungen für die Verpflichtungserklärung zu erfüllen. Laut Diplo Website steht sogar ich muss keine Verpflichtungserklärung ausfüllen. Dann hieß es aber das sowieso eine an mich angefragt wird, sobald das Visum beantragt wird.

Nach dem ersten Schock und etwas hin und her wurde mir irgendwann auch mal mitgeteilt, dass eine 2. Person die Verpflichtungserklärung mit unterschreiben kann.

Nun ist tatsächlich ein sehr guter Freund bereit diese mit zu unterschreiben. Wir würden beide ca. auf 1800€ Pfändungsbetrag kommen, die die geforderten 1377€ überschreiten.

Ich bin allerdings etwas überfordert mit der Materie nun:

1) Wieso ist diese Summe so absurd hoch im Gegensatz zu einem Touristenvisa? Auch das Heiratsvisa gilt im besten fall 90 Tage soweit ich weiß und danach muss die Person ausreisen, wenn keine Ehe geschlossen wird. Wieso gehen die dann davon aus, dass die Person eine eigene Wohnung und auch KV etc. benötigt damit diese Unsumme erreicht wird? Der sonstige Satz liegt doch gerade mal bei knapp 1100€ Netto + Unterkunft.

2) Ist die Verpflichtungserklärung nach der erfolgreichen Eheschließung obsolet? Sprich ist mein guter Freund dann nicht mehr rechtlich heranzuziehen sobald wir verheiratet sind? Ich möchte da sicher sein, weil ich meinen Freund da nicht psychisch mit belasten will das da eine Verpflichtung im Raum steht, wenn mir was passiert. Mir bleibt die Option natürlich im Ausland zu heiraten damit wir dann Nachzug beantragen, was aber nun meine kompletten Pläne über den Haufen wirft + wieder viele Monate hinauszögert.

3) Was passiert, wenn die Visabehörde hier weiterhin komplett überlastet ist und in den 90 Tagen nicht dazu kommt den Aufenthaltstitel zu erteilen? Muss meine Verlobte bzw. bis dahin Frau dann ausreisen?

Vielen Dank aufjedenfall an alle!
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Aras
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Beiträge: 3.781

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Stimmung:

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #1 - 18.03.2024 um 21:24:29
 
zu 1) das was verlangt wird, kann die Kommune selber festlegen. Aber Hamburg ist eh generell teurer als bspw. Zwickau.

zu 2) Sobald deine Verlobte eine Aufenthaltserlaubnis bekommen hat ist die Verpflichtungserklärung obsolet. Das kannst du im bundeseinheitlichem Merkblatt nachlesen, https://www.nuernberg.de/imperia/md/auslaenderbehoerde/dokumente/verpflichtungse...

Zitat:
Die Dauer der Verpflichtung aufgrund einer Verpflichtungserklärung ist hinsichtlich der
Haftung für den Lebensunterhalt auf fünf Jahre begrenzt (vgl. § 68 Absatz 1 Satz 1 AufenthG). Der Zeitraum der Verpflichtung erstreckt sich vom Beginn der durch die Verpflichtungserklärung ermöglichten Einreise des Ausländers bis zur Beendigung seines
Aufenthalts oder bis zur Erteilung eines Aufenthaltstitels für einen anderen Aufenthaltszweck. Die Verpflichtungserklärung erlischt vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren
ab Einreise des Ausländers bzw. bei bereits im Bundesgebiet aufhältigen Ausländern
ab Erteilung des Aufenthaltstitels jedoch ausdrücklich nicht durch Erteilung eines Aufenthaltstitels aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen oder durch
Anerkennung als Asylberechtigter nach Artikel 16a GG, der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bzw. subsidiären Schutzes nach §§ 3 oder 4 AsylG (vgl. § 68 Absatz 1
Satz 4 AufenthG). Die Möglichkeit, während der Gültigkeit des Visums aus- und wieder
einzureisen (z.B. zu Besuchszwecken) bleibt davon unbenommen (vgl. auch § 6 Absatz
2 AufenthG).


zu 3)
Sobald ihr verheiratet seid stellt sie bei der Ausländerbehörde einen formlosen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Dann greift § 81 AufenthG und der Aufenthalt ist erlaubt.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verlobt mit Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #2 - 19.03.2024 um 04:39:51
 
Vielen Lieben dank für die Info und die Links!
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