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Besuchsvisum / Mehrfache Einreise (Gelesen: 617 mal)
Lif
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15.03.2024 um 12:58:23
 
Guten Tag,
ich habe einige generelle Fragen zum Besuchsvisum vor allem im Bezug auf mehrfache Einreise und hoffe auf eure Unterstützung die passenden Gesetzte/Regelungen zu finden. Vielen Dank vorab!

1.
Wenn ich ein 2-Jahres Besucher-Visum zur Mehrfacheinreise für/von Staat X habe und bereits zu Beginn für den beantragten Zweck in Staat X verwendet habe, darf ich dann dieses Visum später für einen anderen Zweck in Deutschland nutzen (Besuch einer anderen Person, Urlaub etc.) oder müssen alle Aufenthalte mit dem ursprünglichen Beantragten Zweck in Verbindung stehen bzw. der Hauptaufenthalt in Staat X sein? Ansonsten müsste ich ja ein "paralleles Schengenvisum stellen bzw. das andere Stornieren und dann ein neues machen?

Könntet ihr mir hier klare Regelungen/Gesetze nennen, ich habe nur die FAQ der Botschaft in Jakarta gefunden, jedoch konnte ich darüber hinaus keine Klarheit erlangen:

Zitat:
"Mit einem Jahresvisum sind Sie bei weiteren Reisen in den Schengenraum nicht an den Reisezweck Ihrer ersten Reise gebunden. Wenn Sie also, bspw. ein Jahresvisum für geschäftliche Zwecke erhalten haben, können Sie dieses Visum bei weiteren Reisen in den Schengenraum auch für Besuchs- oder touristische Zwecke nutzen, solange Sie dabei auch entsprechende Belege für den jeweiligen Reisezweck mit sich führen."

Quelle: https://jakarta.diplo.de/id-de/service/06-visa-und-einreise-seite/faq-schengenvi...


2. Wenn ich in der dt. Botschaft einen Antrag auf "mehrfache Einreise" stelle, wird dieser dann mit GENEHMIGT oder ABGELEHNT oder kann er auch  mit GENEHMIGT - ABER nur einfache Einreise bearbeitet werden?


3.
Wenn jemand bereits mehrfach Multi-Entry in Staat X hatte- immer zu Besuchszwecken (zuerst 2x einfache Einreise, dann 2x 1 Jahr Mehrfach und nun 1x 2 Jahre Mehrfach) und nun in DE ein Visum für Mehrfacheinreise stellt - wie hoch ist die Wahrscheinlichkeit, dass DE diesem Schema der  folgt und ein 5-Jahres Visum aushändigt (Visakodex Art. 24 (2) c) bzw. wie würde eine Ablehnung bzw. nur einfache Einreise begründet werden können? Sämtliche Regelungen und Aufenthaltsdauer wurden stets geachtet in der Reisevergangenheit.


Vielen Dank für eure Hilfe. Ich hoffe auf die Expertise hier im Forum, um die entsprechenden Gesetze/Grundlagen zu finden, da mir die telefonischen Auskünfte beim Auswärtigen Amt bereits unterschiedliche und wenig verlässliche Infos mitteilten (unter anderem: Einreise MUSS im gleichen Land sein, von dem das Visum ausgestellt wurde)




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Antwort #1 - 15.03.2024 um 13:30:14
 
Ergänzend dazu, da ich nicht mehr ändern kann noch die Frage:

Zitat:
Verordnung (EU) 2019/1155 - Artikel 6 - 1c:
Er muss den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen, und er muss über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben.


Wie kann dies nachgewiesen werden? Geht hier auch eine Verpflichtungserklärung um die Voraussetzung zu erfüllen oder muss dies durch eigene Mittel möglich sein? Ein bezahltes Rückflugticket wäre ja sicher auch eine Möglichkeit des nachweises?


Und nochmals  generell- wie steht der Visakodex bzgl. AufenthG und Visumhandbuch?
Nach meinem Verständnis wäre es ja - Deutsches Recht --> Europäisches Recht?

Vielen Dank!
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« Zuletzt geändert: 15.03.2024 um 13:44:51 von Lif »  
 
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Antwort #2 - 15.03.2024 um 15:10:50
 
Lif schrieb am 15.03.2024 um 12:58:23:
1.
Wenn ich ein 2-Jahres Besucher-Visum zur Mehrfacheinreise für/von Staat X habe und bereits zu Beginn für den beantragten Zweck in Staat X verwendet habe, darf ich dann dieses Visum später für einen anderen Zweck in Deutschland nutzen

Ja.
Es gibt keine Regelung, die anderes vorschreibt oder verbietet, also ist es erlaubt.

Klarheit hättest Du nur dann, wenn es eine verbietende Regelung gäbe.
Es gilt aber: Erlaubt ist, was nicht verboten ist.

Lif schrieb am 15.03.2024 um 12:58:23:
2. Wenn ich in der dt. Botschaft einen Antrag auf "mehrfache Einreise" stelle, wird dieser dann mit GENEHMIGT oder ABGELEHNT oder kann er auchmit GENEHMIGT - ABER nur einfache Einreise bearbeitet werden?

Letzteres. Kann auch ...

Lif schrieb am 15.03.2024 um 12:58:23:
3.
Wenn jemand bereits mehrfach Multi-Entry in Staat X hatte- immer zu Besuchszwecken (zuerst 2x einfache Einreise, dann 2x 1 Jahr Mehrfach und nun 1x 2 Jahre Mehrfach) und nun in DE ein Visum für Mehrfacheinreise stellt - wie hoch ist die Wahrscheinlichkeit, dass DE diesem Schema derfolgt 

Größer als Null und kleiner als 1 - das war eine Frage, deren Antwort Dir von vornherein nicht weit helfen konnte.

Lif schrieb am 15.03.2024 um 13:30:14:
Wie kann dies nachgewiesen werden? Geht hier auch eine Verpflichtungserklärung um die Voraussetzung zu erfüllen oder muss dies durch eigene Mittel möglich sein?

Das ist landestypisch unterschiedlich.

Lif schrieb am 15.03.2024 um 13:30:14:
Ein bezahltes Rückflugticket wäre ja sicher auch eine Möglichkeit des nachweises?

Ganz sicher nicht.
Was glaubst Du, wie viele bezahlte Rückflugtickets verfallen?

Lif schrieb am 15.03.2024 um 13:30:14:
Und nochmalsgenerell- wie steht der Visakodex bzgl. AufenthG und Visumhandbuch?
Nach meinem Verständnis wäre es ja - Deutsches Recht --> Europäisches Recht?

Kurzaufenthalte sind Schengenrecht. Das bricht nationales Recht.
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Antwort #3 - 15.03.2024 um 15:27:32
 
Vielen Dank, Petersburger für die Antworten!

Petersburger schrieb am 15.03.2024 um 15:10:50:
Größer als Null und kleiner als 1 - das war eine Frage, deren Antwort Dir von vornherein nicht weit helfen konnte.


Vielleicht war meine Frage etwas unklar gestellt, daher formuliere ich neu: Muss DE nach Visakodex Art. 24 (2) c ein 5 Jahresvisum ausstellen, wenn alle darin genannten Bedingungen erfüllt sind?


Petersburger schrieb am 15.03.2024 um 15:10:50:
Lif wrote on Today at 13:30:14:
Wie kann dies nachgewiesen werden? Geht hier auch eine Verpflichtungserklärung um die Voraussetzung zu erfüllen oder muss dies durch eigene Mittel möglich sein?

Das ist landestypisch unterschiedlich.


Bezogen auf Deutschland.


Petersburger schrieb am 15.03.2024 um 15:10:50:
Kurzaufenthalte sind Schengenrecht. Das bricht nationales Recht. 


Das heißt Schengenrecht wiegt mehr Nationales Recht? Die Frage geht auch in die Richtung von meiner Frage zum 5-Jahres-Visum.

Vielen Dank
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Antwort #4 - 15.03.2024 um 16:16:41
 
Lif schrieb am 15.03.2024 um 15:27:32:
Muss DE nach Visakodex Art. 24 (2) c ein 5 Jahresvisum ausstellen, wenn alle darin genannten Bedingungen erfüllt sind?

Im Prinzip ja, sofern alle Voraussetzungen erfüllt sind, keine Zweifel bestehen und sonst auch nichts dagegenspricht.
Hilft das weiter?

Lif schrieb am 15.03.2024 um 15:27:32:
Zitat:
Petersburger schrieb am Heute um 15:10:50:
Das ist landestypisch unterschiedlich.


Bezogen auf Deutschland.


Ähem, ich glaube Petersburger meinte das Ursprungsland

Lif schrieb am 15.03.2024 um 15:27:32:
Das heißt Schengenrecht wiegt mehr Nationales Recht?

Grundsätzlich ja, Nationales Recht darf nicht gegen die EU-Regeln verstossen, aber es hilft dem Einzelnen nicht sehr, wenn ein EU Land sich nicht so ganz an die Regeln hält.


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Antwort #5 - 15.03.2024 um 16:44:32
 
erne schrieb am 15.03.2024 um 16:16:41:
Lif wrote on Today at 15:27:32:
Quote:
Petersburger schrieb am Heute um 15:10:50:
Das ist landestypisch unterschiedlich.


Bezogen auf Deutschland.


Ähem, ich glaube Petersburger meinte das Ursprungsland


Oh achso, dachte das sollte "prinzipiell" egal sein - aber vielleicht zu naiv gedacht.

erne schrieb am 15.03.2024 um 16:16:41:
Lif wrote on Today at 15:27:32:
Muss DE nach Visakodex Art. 24 (2) c ein 5 Jahresvisum ausstellen, wenn alle darin genannten Bedingungen erfüllt sind?

Im Prinzip ja, sofern alle Voraussetzungen erfüllt sind, keine Zweifel bestehen und sonst auch nichts dagegenspricht.
Hilft das weiter?


Ja mir hilft es, denn deine Aussage bestätigt mein Verständnis des Visakodex. Ob es dann auch so umgesetzt wird, ist natürlich eine andere Frage. Dennoch Danke.erne schrieb am 15.03.2024 um 16:16:41:
Lif wrote on Today at 15:27:32:
Das heißt Schengenrecht wiegt mehr Nationales Recht?

Grundsätzlich ja, Nationales Recht darf nicht gegen die EU-Regeln verstossen, aber es hilft dem Einzelnen nicht sehr, wenn ein EU Land sich nicht so ganz an die Regeln hält.


Okay...Es klingt etwas sarkastisch oder ich verstehe das ganze nicht so ganz...

Nur für mein weiteres Grundwissen:

Im Falle einer Ablehnung - in wie weit hat man da Möglichkeiten - den genauen Ablehnungsgrund zu erfahren?
Ich habe gelernt, dass man zunächst ein Formular mit der angekreuzten Begründung bekommt ohne weitere Details.

Dann hat man die Möglichkeit einer Remonstration - dies ist allerdings nur ein einseitiges Nachreichen weiterer Dokumente, falls vorhanden.
Ansonsten müsste man für eine Einsicht in die Akten über eine Klage beim Verwaltungsgericht gehen nehme ich an oder gibt es noch eine "Was hat die Dt. Botschaft über mich gespeichert" Abfrage?  Smiley


Gibt es - außer die Gesetzestexte hier irgendwo allgemeine Informationen zu diesen rechtlichen Themen?
Vielleicht gibt es hier im Forum auch eine Übersicht / Sammlung hilfreicher Links/Dokumente, das etwas weiter über die sehr limitierte Infos vom Auswärtigen Amt bzw. den Botschaften hinausgeht?

Ich würde mich gerne mit dem Thema mehr auseinandersetzen und danke für jegliche Hinweise!


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Antwort #6 - 15.03.2024 um 21:16:41
 
Lif schrieb am 15.03.2024 um 15:27:32:
Muss DE nach Visakodex Art. 24 (2) c ein 5 Jahresvisum ausstellen, wenn alle darin genannten Bedingungen erfüllt sind?

Grundsätzlich ja - aber was willst Du tun, wenn der Visumentscheider meint, hier nicht ausreichend Grund für ein Fünfjahresvisum zu sehen und ein kürzer gültiges zu erteilen?
Würdest Du klagen?

Solange in solchen Situationen keine gerichtliche Klärung über die Grenzen des behördlichen Ermessens herbeigeführt wird, wirst Du mit unterschiedlich ausgeübtem Ermessen, also mit unterschiedlichen Entscheidungen leben müssen.

Lif schrieb am 15.03.2024 um 16:44:32:
Oh achso, dachte das sollte "prinzipiell" egal sein - aber vielleicht zu naiv gedacht.

Nicht zu naiv, sondern vom falschen Ende her.

Was glaubst Du, wie der Visumantrag eines z.B. Nigerianers auf ein deutsches Schengensvisum bewertet wird, der seit 10 Jahren a) in Nigeria oder b) in Kanada einer geregelten Beschäftigung nachgeht, ein landestypisches Einkommen einschließlich landestypischer Nachweise dafür hat und sich und seine Familie versorgen kann?

Im Fall a) wird es oft sowohl an den Belegen hapern wie auch die Einkommen deutsche Visumentscheider nicht sonderlich überzeugen.
Im Fall b) dagegen ...
Entsprechend dürfte auch die Entscheidung oft nicht identisch ausfallen.
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Antwort #7 - 16.03.2024 um 15:49:00
 
Petersburger schrieb am 15.03.2024 um 21:16:41:
Grundsätzlich ja - aber was willst Du tun, wenn der Visumentscheider meint, hier nicht ausreichend Grund für ein Fünfjahresvisum zu sehen und ein kürzer gültiges zu erteilen?
Würdest Du klagen?


Vermutlich nicht, da ich mir die Anwaltskosten nicht leisten könnte. Daher die Fragen
Um für die Zukunft daher vorbereitet zu sein, und das "Denken der Visumentscheider" etwas besser zu verstehen, bin ich ja hier unterwegs und versuche mich da etwas einzulesen - habe allerdings enorme Startschwierigkeiten, daher die Frage nach den Referenzen...


Petersburger schrieb am 15.03.2024 um 21:16:41:
Was glaubst Du, wie der Visumantrag eines z.B. Nigerianers auf ein deutsches Schengensvisum bewertet wird, der seit 10 Jahren a) in Nigeria oder b) in Kanada einer geregelten Beschäftigung nachgeht, ein landestypisches Einkommen einschließlich landestypischer Nachweise dafür hat und sich und seine Familie versorgen kann?


In deinem Beispiel ist das Herkunftsland ja in beiden Fällen gleich, daher passt das Beispiel nicht oder ich stehe auf der Leitung?
Klar sind das zwei völlig verschiedene Voraussetzungen - aber das Herkunftsland sollte ja egal sein oder würde von deinem Beispiel "b)" eine Unterscheidung zwischen Nigerianer und Philippino einen Unterschied machen, mit ansonsten gleichen Annahmen?

Ergänzend zum Nigerianer Beispiel:
Es ist für mich objektiv für mich schwer zu verstehen bzw. fühlt es sich unfair an, dass  wenn der Nigerianer aus Beispiel a) in seiner Heimat ein geregeltes, "normales" Leben führt - und auch da seine Familie ernähren kann etc. er viel höhere Hürden hat als sein Landeskollege...

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Antwort #8 - 16.03.2024 um 16:03:03
 
Lif schrieb am 16.03.2024 um 15:49:00:
Daher die Fragen
Um für die Zukunft daher vorbereitet zu sein, und das "Denken der Visumentscheider" etwas besser zu verstehen, bin ich ja hier unterwegs und versuche mich da etwas einzulesen - habe allerdings enorme Startschwierigkeiten, daher die Frage nach den Referenzen...


Ich habe es schon erlebt, dass jemand ein Fünf-Jahres-Visum wollte und nur ein Ein-Jahres-Visum bekam. Danach beantragte er erneut ein Fünf-Jahres-Visum, bekam aber nur ein Drei-Jahres-Visum. Erst der dritte Antrag war erfolgreich.

Das heißt, die Botschaft guckt, ob er sich auch an die Bedingungen hält und immer wieder rechtzeitig ausreist, bevor sie alle Bedingungen (zum Beispiel die Überzeugung, dass er sich an die Regeln hält) als erfüllt ansieht.



Zitat:
In deinem Beispiel ist das Herkunftsland ja in beiden Fällen gleich, daher passt das Beispiel nicht oder ich stehe auf der Leitung?


Ja, Du stehst auf der Leitung.

In einem Fall hat er Arbeit in Nigeria, da entsteht leichter der Verdacht, dass er das Visum nutzen könnte, um hier zu bleiben, weil er die Arbeit in Nigeria auch im Stich lassen kann. Im zweiten Fall hat er Arbeit in Kanada, da ist das Vertrauen größer, dass er von Kanada aus tatsächlich nur einen Besuch in Deutschland plant, dann aber nach Kanada zurückkehrt.

Die "Erfüllung aller Bedingungen" ist eben auch eine Prognose, ob der Antragsteller die Regeln einhalten wird.


Zitat:
eine Unterscheidung zwischen Nigerianer und Philippino einen Unterschied machen, mit ansonsten gleichen Annahmen?


Vermutlich nicht. Es wird geguckt, welcher "Anreiz" im Herkunftsland besteht, pünktlich zurückzukehren. Wer gut Arbeit und Familie hat, wird vermutlich zurückkehren. Wer alleinstehend und arbeitslos ist, bildet für den Entscheider im Konsulat ein größeres Risiko.

Würdest Du einer jungen Frau aus Afghanistan ein Fünf-Jahres-Visum geben, wenn sie bei der Antragstellung in Islamabad sagt, dass drei Schwestern in Deutschland und den Niederlanden leben, sie aber sicherlich nach dem Besuch nach Afghanistan zurückkehren wird, weil sie dort Arbeit suchen will?
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Antwort #9 - 16.03.2024 um 16:22:11
 
Danke dir reinhard für die Antwort und die Eindrücke.


reinhard schrieb am 16.03.2024 um 16:03:03:
Würdest Du einer jungen Frau aus Afghanistan ein Fünf-Jahres-Visum geben, wenn sie bei der Antragstellung in Islamabad sagt, dass drei Schwestern in Deutschland und den Niederlanden leben, sie aber sicherlich nach dem Besuch nach Afghanistan zurückkehren wird, weil sie dort Arbeit suchen will?


Das kommt wohl drauf an  Zwinkernd
Wenn die gute Frau schon mehrfach Visa für den Schengenraum hatte und hier bei den letzten 5 Visa und den dazugehörigen Aufenthalten immer zurückgekehrt ist, würde ich bei einer reinen "Prognoseentscheidung" vermutlich schon auf ein Ja gehen, sie hatte ja bereits mehrfach ihren Rückkehrwillen gezeigt - wenn sie in DE/NL bleiben möchte, hätte sie ja bereits in der Vergangenheit mehr als genug Möglichkeiten dies zu machen - wieso würde sie also jedesmal brav zurückkehren, ein Visum stellen und wiederkommen?


Kommt sie zum ersten mal oder hatte sie Verstöße wie einen Overstay beim letzten Visa vermutlich eher nicht.



reinhard schrieb am 16.03.2024 um 16:03:03:
Vermutlich nicht. Es wird geguckt, welcher "Anreiz" im Herkunftsland besteht, pünktlich zurückzukehren. Wer gut Arbeit und Familie hat, wird vermutlich zurückkehren. Wer alleinstehend und arbeitslos ist, bildet für den Entscheider im Konsulat ein größeres Risiko.


Wie wäre das im Fall der Afghanin, wenn sie eigtl keinen großen Anreiz hat, aber in der Vergangenheit bereits mehrfach ihre Rückkehrbereitschaft bewiesen hat, ausreichend für eine positive Entscheidung?

Für mein Gefühl - eine saubere Visumvergangenheit ohne Verstöße etc. sollte doch mehr auf der "Rückkehrbereitschafts-Waage" als ein fester Job im Heimatland wiegen?
Den Job kann ich einfach kündigen oder nicht mehr kommen? Aber wenn ich schon 5x hier war, dann will ich vielleicht einfach nur zu Besuch kommen und dann wieder heim?

Oder wie siehts du das?





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