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Nach der Kündigung was passiert mit § 18b AufenthG? (Gelesen: 704 mal)
M.Turgay
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06.03.2024 um 11:55:25
 
Sehr geehrte Damen und Herren

Ich wurde von meinem Arbeitgeber aus der Position entlassen, in der ich seit November 2022 als Sozialbetreuer tätig bin.Normalerweise war mein Arbeitsvertrag bis zum 30.06.2024, aber ich wurde früher entlassen.Kündigungsfrist bis zum 29.03.2024. Was genau soll ich in diesem Prozess tun? Ich habe mich sofort an die Arbeitsagentur gewandt und mich als arbeitssuchend gemeldet. Meine Aufenthaltserlaubnis, die ich bereits habe, hat ihre Gültigkeit verloren, weil ich entlassen wurde. Ist es mir von der Ausländerbehörde erlaubt, in diesem Zeitraum nach einem neuen Job zu suchen? Muss ich dafür eine zusätzliche Aufenthaltserlaubnis beantragen? Wird mein aktueller Aufenthaltstitel 18b sofort oder nach Ablauf der Kündigungsfrist gelöscht? Ich weiß das, aber mir gehen Fragen dazu durch den Kopf. Auf meiner Aufenthaltserlaubnis „Fachkräfte mit akademischer Ausbildung“ (§ 18b AufenthG) stand, dass ich eine Arbeitserlaubnis bekomme, wenn ich 2 Jahre beim gleichen Arbeitgeber arbeite. Wenn meine Aufenthaltserlaubnis geändert und in eine Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche umgewandelt wird, ist dann meine bisherige Arbeitszeit von fast 1,5 Jahren verschwendet ? Diese letzte Frage ist für mich sehr wichtig. Denn ich wäre wirklich traurig, wenn ich meinen Anspruch auf diese Arbeitserlaubnis verlieren würde.Ich hoffe, dass die fast 1,5 Jahre, die ich bisher gearbeitet habe, nicht zunichte gemacht werden und dass ich dieses Recht erlangen werde, wenn ich einen anderen Job antrete und ein weiteres halbes Jahr arbeite.

Vielen Dank für alles im Voraus.
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HOLA MOLA KOKA KOLA
 
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lottchen
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Antwort #1 - 06.03.2024 um 12:43:45
 
Zu Deinen Fragen wird sich sicher jemand noch kompetent äußern. Für mich ergeben sich aus Deiner Schilderung allerdings noch andere Fragen:
- Du hast einen von vornherein befristeten Vertrag wo trotzdem noch eine Kündigungsfrist vereinbart ist?
- Die gesetzliche Kündigungsfrist beträgt 4 Wochen zum 15ten eines Monats oder zum Monatsende. Wie kann man Dir da zum 29sten eines Monats kündigen? Gibt es einen Tarifvertrag, wo was anderes vereinbart ist?
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__622.html#:~:text=B%C3%BCrgerliches%20Ge....
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Alana
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Antwort #2 - 06.03.2024 um 13:59:13
 
Zuerst solltest du (ich nehme mal das forenübliche "du") dich um die Kündigung kümmern. Da sollte geprüft werden, ob diese Kündigung überhaupt rechtens ist. So einfach kann man einen Arbeitnehmer mit befristetem Vertrag nicht kündigen. Wenn die Firma einen Betriebsrat hat, wende dich auf jeden Fall an ihn. Bei Kündigungen ist wichtig, möglichst schnell zu widersprechen. So ist sichergestellt, dass die Kündigung nicht evtl. dadurch wirksam wird, dass du nicht rechtzeitig widersprochen hast.

Du solltest dich arbeitsrechtlich beraten lassen: vielleicht erste Informationen in einem Forum zum Arbeitsrecht einholen, (falls du Mitglied bist) Beratung bei der Gewerkschaft einholen oder anwaltlichen Rat suchen. Denn auch, wenn bestimmte Dinge wie die vorzeitige Kündigung innerhalb einer bestimmten Frist so im Vertrag stehen sollten, müssen sie nicht unbedingt gültig sein. Im Gesetz sind gewisse arbeitsrechtliche Standards festgelegt, die ein Arbeitgeber nicht einfach durch Vertragsklauseln unterbieten darf. Diese Klauseln wären dann unwirksam.

Falls der Arbeitgeber mit der Kündigung nicht durchkommt, hätten sich die aufenthaltsrechtlichen Sorgen erstmal erledigt. Weiterhin nach einer neuen Stelle zu suchen, ist natürlich hilfreich. Aber der Widerspruch gegen die Kündigung und die Prüfung von deren Rechtmäßigkeit muss als erstes angegangen werden.
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DerRalf
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Antwort #3 - 06.03.2024 um 14:46:22
 
Alana schrieb am 06.03.2024 um 13:59:13:
Aber der Widerspruch gegen die Kündigung und die Prüfung von deren Rechtmäßigkeit muss als erstes angegangen werden. 

Bedeutet innerhalb von 3 Wochen, nach Erhalt der Kündigung,  Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht einreichen. Dem Arbeitgeber einfach einen Widerspruch zu senden reicht nicht aus. Es muss innerhalb von 3 Wochen Klage eingereicht werden, ansonsten ist die Kündigung rechtens.
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M.Turgay
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Antwort #4 - 06.03.2024 um 21:21:14
 
Moderatoren können diesen Titel und Beitrag löschen.Es tut mir leid, dass ich es nicht löschen konnte, da ich das Forum nicht sehr gut kenne.Ich möchte, dass dieser Titel gelöscht wird, da er unvollständige Informationen enthält.Ich habe ein neues Thema sorgfältiger und aufmerksamer eröffnet. Ich würde mich sehr freuen, wenn ihr mir bei meinen Fragen im neuen Thema weiterhelfen könntet. Vielen Dank an alle im Voraus. Dafür entschuldige ich mich noch einmal bei euch allen.

Zitat:
Bitte schreib in Deinem Thema weiter und eröffne kein neues Thema. Gelöscht wird hier nicht, aber Du darfst die Darstellung jederzeit korrigieren und ergänzen.
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« Zuletzt geändert: 06.03.2024 um 22:20:32 von reinhard »  

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M.Turgay
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Antwort #5 - 06.03.2024 um 21:16:26
 
Sehr geehrte Damen und Herren
Aufgrund gegenseitiger Meinungsverschiedenheiten mit dem Arbeitgeber wurde ich von meinem Arbeitsplatz entlassen, an dem ich fast 1,5 Jahre lang gearbeitet hatte.Die Kündigungsfrist gilt auch bis zum 29.03.2024.Normalerweise hatte ich einen befristeten Arbeitsvertrag bis zum 30.06.2024. Das ist kein Problem, ich wollte meinen Job sowieso kündigen.Daher gibt es keine Ungerechtigkeit.
Was ich Sie wirklich fragen möchte, ist der Status der Aufenthaltserlaubnis für die Zeit nach der Kündigung. Meine Aufenthaltserlaubnis lautet „Fachkräfte mit akademischer Ausbildung“ (§ 18b AufenthG). Und da meine Aufenthaltserlaubnis immer parallel zu meinem Arbeitsvertrag erteilt wird, habe ich auch eine Aufenthaltserlaubnis bis zum 30.06.2024. Mir ist bekannt, dass meine Aufenthaltserlaubnis aufgrund meiner Kündigung nicht mehr gültig ist.Da ich in Berlin wohne, kann ich bei Auslanderbehörde nicht so einfach einen Termin finden. Aber ich teilte sofort über das Kontaktformular mit, dass ich meinen Job kündige. Es dauert immer etwa einen Monat, bis sie antworten.
-Ich habe gehört, dass man nach einer Kündigung sechs Monate lang auf Jobsuche gehen darf.Ist das wahr? Wenn ja, beginnt dieser Prozess mit dem Tag, an dem meine Kündigungsfrist endet?
- Muss ich eine neue Aufenthaltserlaubnis beantragen oder gilt Erlaubnis zur Arbeitssuche zusätzlich zu meiner bestehenden Aufenthaltserlaubnis 18b?
-Wird von mir bei Erteilung einer 6-monatigen Arbeitssucherlaubnis für diesen Zeitraum ein Sperrkonto oder eine finanzielle Garantie erwartet? Muss ich in diesem Zeitraum meine Krankenversicherung selbst bezahlen?
-Kann ich während der Kündigungsfrist mit meiner bereits vorhandenen Aufenthaltserlaubnis kurzfristig ins Ausland reisen? (Ich habe bereits Auslenderbehörde per Kontaktformular mitgeteilt, dass ich entlassen wurde.)
Ich würde mich sehr freuen, wenn Sie diese Fragen zumindest nach bestem Wissen und Gewissen beantworten könnten. Vielen Dank im Voraus für Ihre netten Antworten.
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KhaledIsmail
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Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Nach der Kündigung was passiert mit § 18b AufenthG?
Antwort #6 - 07.04.2024 um 10:48:04
 
In diesem Beitrag wurde eine ähnliche Situation diskutiert:

https://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1602173264/1

Es ist erwähnt, dass ein neuer Aufenthaltstitel für Jobsuche nötig war.

Falls Du früher einen neuen Job gefunden hast, angeblich ist es möglich, der AB den neuen Vertrag zu informieren damit sie die Bestimmungen bewerten:

https://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1707234325/10
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