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Anspruchseinbürgerung nach neuem Recht (Gelesen: 1.798 mal)
lamidore
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21.02.2024 um 19:11:36
 
Liebes Forum,

ein Bekannter mit NE hat nun einen schriftlichen Antrag auf Einbürgerung mit allen Nachweisen gestellt und bat um Zugrundelegung der neuen Rechtslage, besonders der 5 Jahre Aufenthalt. Diese erfüllt er im März 2024.

Ihm ist bewusst, dass die neuen Regelungen erst 3 Monate nach Verkündung in Kraft treten. Dennoch hat er jetzt den Antrag gestellt, da die Behörde jetzt schon schwer beschäftigt ist bevor noch mehr Berechtigte Anträge stellen.

Die EBH hat auch direkt den Eingang bestätigt und einen Termin zur persönlichen Antragsabgabe benannt. Er kommt der Vewaltungspraxis entgegen und unterschreibt gerne persönlich noch einmal.

Die EBH verneint Anpsruch da noch alte Rechtslage gilt und sagt bereits jetzt , dass der Antrag erst in einem Jahr bearbeitet wird. Dann gelte ja sowieso die neue Rechtslage. Sodass es unschädlich sei.

Ab wann wäre die Untätigkeitsklage möglich? Er verhält sich erstmal kooperativ. Es ist schon super, dass die EBH überhaupt antwortet und zeitnah Termine vergibt. Aber sollte erst in einem Jahr die Prüfung beginnen, erwägt er vorher Androhung und ggf. Untätugkeitsklage. Gelten die 3 Monate dann ab Inkrafttreten des neuen Rechts, voraussichtlich ab 01.05.2024? Also Klage möglich ab 01.08.2024, wenn alle Unterlagen und Voraussetzungen erfüllt sind

Die Details würde er natürlich mit einem Rechtsanwalt für Migrationsrecht vor der Klage besprechen.

Beste Dank im Voraus.
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Antwort #1 - 22.02.2024 um 14:15:39
 
Also bisher ist das Gesetz noch nicht veröffentlicht, d.h. wir wissen auch nicht, wann es genau in Kraft treten wird. Sollte die Veröffentlichung noch im Februar passieren, wird das Gesetz Ende Mai 2024 in Kraft treten. Anderenfalls eben erst später.

Zum Thema Untätigkeitsklage äußere ich mich nicht, das kann Dir ein Rechtsanwalt sagen bzw. die Experten hier.

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Antwort #2 - 22.02.2024 um 15:17:07
 
lamidore schrieb am 21.02.2024 um 19:11:36:
Ab wann wäre die Untätigkeitsklage möglich? Er verhält sich erstmal kooperativ. Es ist schon super, dass die EBH überhaupt antwortet und zeitnah Termine vergibt. Aber sollte erst in einem Jahr die Prüfung beginnen, erwägt er vorher Androhung und ggf. Untätugkeitsklage. Gelten die 3 Monate dann ab Inkrafttreten des neuen Rechts, voraussichtlich ab 01.05.2024? Also Klage möglich ab 01.08.2024, wenn alle Unterlagen und Voraussetzungen erfüllt sind


Drei Monate nach Antragstellung. Wenn er bspw. im Februar den Antrag gestellt hat, könnte er im Mai Klage einreichen. Die Behörde könnte den Bescheid ja auch negativ bescheiden. Theoretisch.

Praktisch weiß jeder wieso der Antrag schon jetzt gestellt wurde und das würde die Behörde auch für ihre Argumentation nutzen. Ich würde die Drei-Monats-Frist daher wie du analog dazu betrachten und sagen, dass die Untätigkeitsklage drei Monate nach dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung Erfolg haben könnte.
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Antwort #3 - 25.02.2024 um 10:26:16
 
Danke für die Hinweise. Ich gehe davon aus, dass ab in Kraft treten des Gesetzes zzgl. drei Monate Untätigkeit vorliegt. Dann wenden wir uns eh an einen Anwalt.

Jetzt will die EBH eine legalisierte iranische Geburtsurkunde, sowie Ledigkeitsbescheinigung.

Es liegt aber ein gültiger iranischer Nationalpass vor. Also ist Personalstatut schon auf erster Stufe (von vier) nachgewiesen. Ich verstehe, dass nicht.

Auch das VG Stuttgart, 01.03.2010, Az. 11 K 223/09 hat dies so gesehen. Die weiteren Unterlagen weisen immer die gleiche Identität nach. Wisst ihr das was, beovor wir gleich zum Anwalt rennen?
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Antwort #4 - 25.02.2024 um 14:35:23
 
Völlig normal, siehe z.B. 1.1.4.1. des Ausführungserlasses zum StAG von NRW.

https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text?anw_nr=1&gld_nr=1&ugl_nr=102&bes_id=501...

Das Urteil des VG Stuttgart ist in vielerlei Hinsicht allein zeitlich schon überholt und selbst wenn, da gings um einen ganz anderen Sachverhalt
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Antwort #5 - 25.02.2024 um 15:58:24
 
Von welchem Bundesland sprechen wir?
Hat der Betroffene Probleme mit der Botschaft/Generalkonsulat?
Hat er einen Flüchtlingsstatus oder ähnliches?
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #6 - 25.02.2024 um 20:02:44
 
Aras schrieb am 25.02.2024 um 15:58:24:
Von welchem Bundesland sprechen wir?
Hat der Betroffene Probleme mit der Botschaft/Generalkonsulat?
Hat er einen Flüchtlingsstatus oder ähnliches? 


Danke für deinen Beitrag. Einbürgerungsantrag ist in Thüringen gestellt.

Er hat keinen Flüchlingsstatus. Er kam vor 5 Jahren als akademische Fachkraft, schließt bald seine Promotion ab und arbeitet durchgängig seit Einreise. Er hat seit ca. 6 Monaten NE.

Der Betroffene hat keine Probleme mit Botschaft/Generalkonsulat.

Er will nur den Aufwand vermeiden, da Anwälte im Internet sagen, Legalisation wäre nicht nötig. Aber spätestens bei Heirat, denken wir brauch er die Legalisation und Ledigbescheinigung.

Was denkst du, Aras?
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Antwort #7 - 25.02.2024 um 21:29:12
 
Eigentlich nicht. Die Schenasnameh wird im Original akzeptiert und man braucht nur diese zu übersetzen. Die Ledigkeitsbescheinigung dagegen kann bei der Botschaft beschafft werden.

Warum also verlangt die Behörde das Legalisationsersatzverfahren, wenn man diese selbst beim Befreiungsverfahren beim OLG Präsidenten nicht braucht?

Warst du dabei als die die Unterlagen verlangt haben? Habt ihr das schriftlich?
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Antwort #8 - 25.02.2024 um 21:42:56
 
Aras schrieb am 25.02.2024 um 21:29:12:
Eigentlich nicht. Die Schenasnameh wird im Original akzeptiert und man braucht nur diese zu übersetzen. Die Ledigkeitsbescheinigung dagegen kann bei der Botschaft beschafft werden.

Warum also verlangt die Behörde das Legalisationsersatzverfahren, wenn man diese selbst beim Befreiungsverfahren beim OLG Präsidenten nicht braucht?

Warst du dabei als die die Unterlagen verlangt haben? Habt ihr das schriftlich? 


Wir haben die Aussage sogar in Textform, also per E-Mail durch die Teamleitung der EBH. Wir haben einen gültigen iranischen Nationalpass & Übersetzung der Schenasnameh von einem in Deutschland gerichtlich zugelassenen Übersetzer vorgelegt. Allerdings hat der Übersetzer auf der Übersetzung -Duplikat- geschrieben. Der Antragsteller meint, aber dass auf dem Original nichts davon steht. Vielleicht ist es das, was die EBH stört (siehe unten die E-Mail "eingereichte Kopie").

Die Ledigkeitbescheinigung könne mit eidesstattlicher Versicherung beim Notar ersetzt werden.

In Thüringen laufen diese Dinge ganz anders. Haben wir leider schon beim Antragsverfahren der NE schmerzhaft erfahren müssen.

E-Mail-Anwort der EBH:

"Zu Ihren Urkunden:
Die in Kopie eingereichte Shenasnameh ist mit einer Legalisation zu versehen.
Da persische Urkunden im Iran nicht überbeglaubigt werden, können die
Originalurkunden durch die Deutsche Botschaft in Teheran nicht mit einer
Legalisation versehen werden. Stattdessen wird die Legalisation auf der
Übersetzung angebracht. Die Vorgehensweise wird hier erklärt:
https://teheran.diplo.de/ir-de/-/2402396
Da Ihr Personenstand ebenso zu ihrem Personalstatut gehört, ist auch eine Ledigkeitsbescheinigung
notwendig.
Diese können Sie jedoch über eine eidesstattliche Versicherung über Ihren Familienstand bei einem hiesigen
Notar machen.
Diese Erklärung muss zweifellos beinhalten, dass Sie weder in Deutschland noch in keinem anderen Land
mit einer anderen Person die Ehe geschlossen haben, auch nicht durch Handschuhehe oder sonstige
Vertretungsregelungen.
Diese Erklärung sollte zum Zeitpunkt der Prüfung Ihres Antrages spätestens vorliegen, ebenso wie die
legalisierte Urkunde bzw. Übersetzung."
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« Zuletzt geändert: 25.02.2024 um 21:59:46 von lamidore »  
 
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Antwort #9 - 25.02.2024 um 21:56:59
 
Hast du die Verbalnote gesehen, die ich in dem Beitrag #5 angehangen habe?

Ich würde ja erst bei der iranischen Botschaft fragen ob die das Dokument auf Seite 13 der PDF noch ausstellen können, dann bei der Einbürgerungsstelle fragen ob die das Dokument auch akzeptieren unter verweis auf die Verbalnote.

https://germany.mfa.gov.ir/portal/GeneralCategoryServices/13126

Ansonsten könnte man auf Kommunalaufsichtsebene versuchen die Notwendigkeit der Legalisation in Frage zu stellen. Dafür sprechen ja viele Argumente. Bspw. könnte der Iraner ja seine Schenasnameh bei der Botschaft erneuern. Oder die Botschaft hat ja gerade Zugriff auf die Zentrale Personenstandsdatenbank.

Ansonsten entweder umziehen oder Antrag einreichen und bei Ablehnung klagen.

Vielleicht noch ein letztes Mal am 1. März in der iranischen Botschaft wählen gehen...
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Antwort #10 - 25.02.2024 um 22:01:55
 
Aras schrieb am 25.02.2024 um 21:56:59:
Hast du die Verbalnote gesehen, die ich in dem Beitrag #5 angehangen habe?

Ich würde ja erst bei der iranischen Botschaft fragen ob die das Dokument auf Seite 13 der PDF noch ausstellen können, dann bei der Einbürgerungsstelle fragen ob die das Dokument auch akzeptieren unter verweis auf die Verbalnote.

https://germany.mfa.gov.ir/portal/GeneralCategoryServices/13126

Ansonsten könnte man auf Kommunalaufsichtsebene versuchen die Notwendigkeit der Legalisation in Frage zu stellen. Dafür sprechen ja viele Argumente. Bspw. könnte der Iraner ja seine Schenasnameh bei der Botschaft erneuern. Oder die Botschaft hat ja gerade Zugriff auf die Zentrale Personenstandsdatenbank.

Ansonsten entweder umziehen oder Antrag einreichen und bei Ablehnung klagen.

Vielleicht noch ein letztes Mal am 1. März in der iranischen Botschaft wählen gehen... 


Danke. Habe ich gesehen mit der Verbalnote.

Beschwerde an die Aufsichtsbehörde könnte man versuchen. Aber diese Besonderheit in Thüringen kommt ja gerade von oben.

Der Antragsteller war bisher nie wählen. Die Shenasnahmeh ist seit Jahren ohne Wahleinträge. Muss man sich für die Wahl anmelden? Besuche in der Botschaft vermeidet der Antragsteller.

Oder stört sich die EBH an der Bezeichnung -Duplikat- auf der Shenasnameh?

Ich würde gerne bei Ablehnung klagen. Aber die Frage ist, ob man seine Nerven so aufs Spiel setzt. Die Richter am VG sind auch sehr speziell hier. Wie gesagt, es war bereits mit der NE alles andere als gesund. Im Zweifel ziehen wir wegen Arbeit dieses Jahr sowieso in den Westen. Es kann sein, dass bis dahin sowieso noch keine Entscheidung der EBH in Thüringen fällt.

Thüringen ist wirklich schlimm. In Sachsen läuft es etwas besser. Aber Thüringen ist besonders...
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« Zuletzt geändert: 25.02.2024 um 22:13:49 von lamidore »  
 
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Antwort #11 - 25.02.2024 um 22:50:18
 
Duplikat bekommt man auf die Kennkarte ja nur eingetragen wenn man seine Originalkennkarte verloren hat.

Muss er selber wissen mit dem Wählen. Ich meinte auch eher als Vorwand um nen Stempel in die Kennkarte zu bekommen Zwinkernd.
"Wie kann man die Identität anzweifeln, wenn selbst bei der Wahl der Betroffene zur Wahl gegangen ist und die Botschaft keinen Einwand gegen seine Kennkarte/Identität hatte?!"
Er kann ja immernoch zuviele Kreuze auf den Wahlzettel machen.

Ich hab keine Ahnung ob man sich anmelden muss oder wie das abläuft. Meine Frau wählt nicht und ich kann nicht wählen, weil ich nie eine Kennkarte bekommen habe und selbst mit iranischer Gerichtsentscheidung das iranische Außenministerium mir meine Kennkarte verweigert.

Wenn ihr eh umzieht, dann solltet ihr die Antragstellung eben verschieben..
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Antwort #12 - 26.02.2024 um 17:25:07
 
lamidore schrieb am 25.02.2024 um 22:01:55:
Ich würde gerne bei Ablehnung klagen. Aber die Frage ist, ob man seine Nerven so aufs Spiel setzt. ...


Hallo,

auch wenn ich nachvollziehen kann, dass einem echte oder vermeintliche Ungerechtigkeiten oder subjektiv so  wahrgenommener Bürokratismus die Hutschnur platzen lässt - was spricht dann dagegen, diese letzte Hürde einfach ganz pragmatisch abzuarbeiten und für geringen Aufwand, ca. 70 EUR Kosten und 30 Minuten Zeit, die geforderte eidesstattliche Versicherung beim Notar abzugeben?

Gruß
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Antwort #13 - 26.02.2024 um 18:51:38
 
Das Problem ist die Kennkarte/Shenasnameh.

Die schickst du in den Iran per Privatperson, die du auf telegram findest. Dort muss du diese an einen Übersetzer überreichen. Meistens haben die auch einen Service um die ganzen Stempel zu bekommen. Musst also nicht noch bei den Behörden auflaufen. Dann muss die Urkunde bei der deutschen Botschaft legalisiert werden. Und dann wieder zurück per Privatperson nach Deutschland.

Das kann man schon in 3 Wochen durchziehen, sofern man aus der Hauptstadt kommt.
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Antwort #14 - 27.02.2024 um 07:58:49
 
lamidore schrieb am 25.02.2024 um 22:01:55:
Ich würde gerne bei Ablehnung klagen.


In Thüringen ist erst einmal ein Widerspruchsverfahren zu durchlaufen, bevor geklagt werden kann.
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Antwort #15 - 28.02.2024 um 09:27:37
 
Danke für die Hinweise. Denke auch. Wir wollen Rechtsstreit vermeiden. Dann können wir froh sein, dass er den Antrag überfrüh gestellt hat und die Behörde so schnell auf deren Vorgaben hingewiesen hat.

@Aras Wenn die Legalisation so einfach geht, kann es ja Familie, die in Teheran wohnt, erledigen. 3 Wochen wär ja super.

Gerade vor dem Hintergrund, dass das neue Gesetz frühestens Juni 2024 in Kraft tritt.

Danke auch für Hinweis, dass Thüringen Widerspruchsverfahren hat.
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Antwort #16 - 09.03.2024 um 11:44:47
 
Aras schrieb am 25.02.2024 um 21:56:59:
Hast du die Verbalnote gesehen, die ich in dem Beitrag #5 angehangen habe?

Ich würde ja erst bei der iranischen Botschaft fragen ob die das Dokument auf Seite 13 der PDF noch ausstellen können, dann bei der Einbürgerungsstelle fragen ob die das Dokument auch akzeptieren unter verweis auf die Verbalnote.

https://germany.mfa.gov.ir/portal/GeneralCategoryServices/13126

Ansonsten könnte man auf Kommunalaufsichtsebene versuchen die Notwendigkeit der Legalisation in Frage zu stellen. Dafür sprechen ja viele Argumente. Bspw. könnte der Iraner ja seine Schenasnameh bei der Botschaft erneuern. Oder die Botschaft hat ja gerade Zugriff auf die Zentrale Personenstandsdatenbank. 


So. Wir haben jetzt ähnliche Dokumente von der Konsularabteilung der iranischen Botschaft in Berlin unkompliziert bekommen. Die Ledigkeitsbescheinigung bestätigt, dass Person gem. der Personenstandsokumente nicht verheiratet ist. Leider fehlt der Satz, "damit gilt die Person als ledig". Das wird kein Problem. Notfalls bestätigt man es eidesstattlich vor dem Notar.

Die Bestätigung der Shenasnameh sieht jetzt auch anders aus. Die wird als "Legalisation der Geburtsurkunde bezeichnet und bestätigt noch einmal alle Daten auf deutsch.

Wir werden, dass einreichen und mit folgenden Hinweisen:

- Identität bereits auf 1.Stufe von 4 mit Nationalpass nachgewiesen
- Verweis auf die Verbalnote
- Urteil des VG Stuttgart, 01.03.2010, Az. 11 K 223/09
- weitere Dokumente wie Bachelor, Masterzeugnis, Führerschein in Übersetzung als Identitätsnachweis in der Anzahl
--> kein Zweifel an Identität, da Daten überall gleich. im Rahmen der freien Beweiswürdigung und der Vielzahl der Nachweise
- Befreiungsverfahren beim OLG Präsidenten ohne Ersatzlegalisation --> gibt es da eine Norm oder andere Belege?

Kennt Ihr noch andere Arguemente und Urteile?

Wir versuchen es einmal, mit der Anzahl an Argumenten und Nachweisen, diese Praxis zu in Frage zu stellen. Nichtsdestotrotz haben wir parallel schon die Ersatzlegalisation in Iran angeschoben.

Auch der Anwalt sagt, dass "Fazit: Oftmals schießen die Ausländer- bzw. Einbürgerungsbehörden über das Ziel hinaus und legen zu strenge Kritierien an. Dann sollte gerichtlich überprüft werden."

https://www.mth-partner.de/auslaenderrecht-anwalt/auslaenderrecht-geburtsurkunde...
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Antwort #17 - 09.03.2024 um 13:34:28
 
Freie Beweiswürdigung ist kein "Argument" an sich. Freie Beweiswürdigung bedeutet, dass die Behörde das entsprechend beurteilen kann ob es das Dokument als Beweis erachtet oder nicht. Sie ist also eher die Folge aller Argumente und vorgelegten Urkunden.

Den Link zu dem Fall vom Sudanesen würde ich mit Vorsicht genießen. Der Anwalt hat nämlich den ganzen Knackpunkt des Falles nicht erkannt. Das Behörde erklärte, dass Nigerianer sich gerne als Sudanesen ausgeben würden und man darum die Identität des Ausländers ganz ganz genau geklärt haben wolle. Das Argument wurde aber dann vor Gericht zerlegt, weil der Sudanese Araber war und kein Schwarzafrikaner, sodass ja gerade das Argument, es könnte sich um einen Nigerianer handeln garnicht möglich ist.

Was sind das eigentlich für Stufen von denen du sprichst? 1. Stufe von 4?

Es gibt weitere Argumente:

Eine Aufenthaltserlaubnis setzt in der Regel voraus, dass die Identität gesichert ist, § 5 Abs 1 Nr 1a AufenthG. Er ist im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis und von der Regel wurde ja nicht abgewichen. Sollte seine letzte Aufenthaltserlaubnis von der gleichen Gebietskörperschaft erteilt worden sein, dann hat die Gebietskörperschaft seine Identität ja bereits prüfen müssen.

Gebietskörperschaft = Behörde.

Also hat die Behörde bereits früher die Identität als gesichert angesehen und es ist schon merkwürdig warum sie jetzt für die Einbürgerung mehr Unterlagen fordert, die nicht notwendig sind.
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Antwort #18 - 09.03.2024 um 14:23:53
 
Aras schrieb am 09.03.2024 um 13:34:28:
Den Link zu dem Fall vom Sudanesen würde ich mit Vorsicht genießen. Der Anwalt hat nämlich den ganzen Knackpunkt des Falles nicht erkannt. Das Behörde erklärte, dass Nigerianer sich gerne als Sudanesen ausgeben würden und man darum die Identität des Ausländers ganz ganz genau geklärt haben wolle. Das Argument wurde aber dann vor Gericht zerlegt, weil der Sudanese Araber war und kein Schwarzafrikaner, sodass ja gerade das Argument, es könnte sich um einen Nigerianer handeln garnicht möglich ist.


Nunja. Der o. g. Fall ist sogar schlimmer als in unserem Fall. Der Sudanese hatte gar keinen Nationalpass. Bei uns liegt ein gültiger Nationalpass vor. Also müsste man erst Recht nicht überhaupt die Geburturkunde fordern und dann noch dessen Legalisation.

Die Stufentheorie ist herschende Meinung in der Literatur. Es geht vor allem darum, wenn kein gültiger Nationalpass vorliegt. Also ganz genau wie im Fall des Sudanesen, der dann auf den weiteren Stufen seine Identität klärt und sogar auf Stufe 4 eine eidesstattliche Erklärung vor dem Notar über seine Identität abgibt. Ihm war es ja auf Stufe 2 nicht möglich die Geburtrurkunde vorzuelgen, das sie eingezogen wurde. Es geht also darum, wenn man in Beweisnot kommt.

Anbei, Link, Video und ein Bild zum Modell.

https://www.migrationsrecht.net/kommentar-staatsangehoerigkeitsgesetz-stag-deuts...

https://www.youtube.com/watch?v=BOq9bA-6B4U

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« Zuletzt geändert: 09.03.2024 um 14:37:52 von lamidore »  

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Antwort #19 - 09.03.2024 um 14:44:03
 
Im o. g. Kommentar erkennt man auch, dass das 4-Stufen-Modell vom BVerwG entwickelt wurde. Darauf könnte man auch hinweisen, dass Nationalpass ausreichend ist. Darüber hinaus bestehen keine Anhaltspunkte für Zweifel. Das müsste dann die Behörde darlegen, welche konkreten rechtlichen und sachlichen Bedenken denn bei einem Iraner mit gültigem Nationalpass und einehitlicher Identität bestünde. Das wir die EBH nicht können.
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Antwort #20 - 09.03.2024 um 14:54:04
 
Ich verstehe was du schreibst, aber ich würde nicht soweit gehen, zu behaupten dass das BVerwG ein Stufenmodell entwickelt habe. Das BVerfG als Revisionsinstanz kann nur Rechtssätze zu konkreten Rechtsfragen aufstellen aber keine Rechtsdogmatik wie ein Stufenmodell herausarbeiten.
Es ist nicht das BVerfG, dass bspw. die Dreistufentheorie des Art.12 aufgestellt hat, und das fast schon abschließend geklärt hat.

Also Stufen würde ich in Anführungszeichen setzen.
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Puncherfaust
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich vielleicht später
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Antwort #21 - 09.03.2024 um 18:40:33
 
Das passt schon so. Die Identitätsklärung findet tatsächlich nach dem Stufenmodell statt, das das BVerwG ausgearbeitet hat.

Das kennt die Behörde aber auch sowieso, das muss man nicht extra erwähnen. Wie ich vorher schon mal gesagt habe, es ist Gang und Gebe, dass legalisierte Geburtsurkunden o.ä. gefordert werden, auch zusätzlich zum Reisepass. Geht da insbesondere um den Personenstand, aber auch um die Staatsangehörigkeit die geklärt sein muss. Dafür muss man ja wissen wer die Eltern sind.

Ich gehe nicht davon aus, dass die Behörde überhaupt Zweifel an der Identität hat in deinem Fall.

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lamidore
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
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Antwort #22 - 10.03.2024 um 12:13:13
 
Puncherfaust schrieb am 09.03.2024 um 18:40:33:
Das passt schon so. Die Identitätsklärung findet tatsächlich nach dem Stufenmodell statt, das das BVerwG ausgearbeitet hat.

Das kennt die Behörde aber auch sowieso, das muss man nicht extra erwähnen. Wie ich vorher schon mal gesagt habe, es ist Gang und Gebe, dass legalisierte Geburtsurkunden o.ä. gefordert werden, auch zusätzlich zum Reisepass. Geht da insbesondere um den Personenstand, aber auch um die Staatsangehörigkeit die geklärt sein muss. Dafür muss man ja wissen wer die Eltern sind.

Ich gehe nicht davon aus, dass die Behörde überhaupt Zweifel an der Identität hat in deinem Fall.


Danke für deinen Hinweis. Es ist verständlich, dass die Identität und der Personenstand einfach dazugehört, um Missbrauch vorzubeugen. Dennoch gibt es EBH en, die keine Legalisation und überhaupt eine Geburtsurkunde fordern, wenn ein gültiger Nationalpass vorliegt. Das hat uns auch unser Fachanwalt für Migrationsrecht bestätigt. Wir wollten nur dieses Mal die Anwaltskosten sparen, da es nicht so wichtig ist wie die NE.

Und wenn das Stufenmodell angewendet wird, sollte es eben erst Recht nicht auf die Geburtsurkunde ankommen. Dann ist es ja schon auf erster Stufe erfüllt. Mal schauen. Ein Versuch ist es wert.
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