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Anspruchseinbürgerung nach neuem Recht (Gelesen: 1.795 mal)
lamidore
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
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Antwort #15 - 28.02.2024 um 09:27:37
 
Danke für die Hinweise. Denke auch. Wir wollen Rechtsstreit vermeiden. Dann können wir froh sein, dass er den Antrag überfrüh gestellt hat und die Behörde so schnell auf deren Vorgaben hingewiesen hat.

@Aras Wenn die Legalisation so einfach geht, kann es ja Familie, die in Teheran wohnt, erledigen. 3 Wochen wär ja super.

Gerade vor dem Hintergrund, dass das neue Gesetz frühestens Juni 2024 in Kraft tritt.

Danke auch für Hinweis, dass Thüringen Widerspruchsverfahren hat.
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lamidore
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
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Antwort #16 - 09.03.2024 um 11:44:47
 
Aras schrieb am 25.02.2024 um 21:56:59:
Hast du die Verbalnote gesehen, die ich in dem Beitrag #5 angehangen habe?

Ich würde ja erst bei der iranischen Botschaft fragen ob die das Dokument auf Seite 13 der PDF noch ausstellen können, dann bei der Einbürgerungsstelle fragen ob die das Dokument auch akzeptieren unter verweis auf die Verbalnote.

https://germany.mfa.gov.ir/portal/GeneralCategoryServices/13126

Ansonsten könnte man auf Kommunalaufsichtsebene versuchen die Notwendigkeit der Legalisation in Frage zu stellen. Dafür sprechen ja viele Argumente. Bspw. könnte der Iraner ja seine Schenasnameh bei der Botschaft erneuern. Oder die Botschaft hat ja gerade Zugriff auf die Zentrale Personenstandsdatenbank. 


So. Wir haben jetzt ähnliche Dokumente von der Konsularabteilung der iranischen Botschaft in Berlin unkompliziert bekommen. Die Ledigkeitsbescheinigung bestätigt, dass Person gem. der Personenstandsokumente nicht verheiratet ist. Leider fehlt der Satz, "damit gilt die Person als ledig". Das wird kein Problem. Notfalls bestätigt man es eidesstattlich vor dem Notar.

Die Bestätigung der Shenasnameh sieht jetzt auch anders aus. Die wird als "Legalisation der Geburtsurkunde bezeichnet und bestätigt noch einmal alle Daten auf deutsch.

Wir werden, dass einreichen und mit folgenden Hinweisen:

- Identität bereits auf 1.Stufe von 4 mit Nationalpass nachgewiesen
- Verweis auf die Verbalnote
- Urteil des VG Stuttgart, 01.03.2010, Az. 11 K 223/09
- weitere Dokumente wie Bachelor, Masterzeugnis, Führerschein in Übersetzung als Identitätsnachweis in der Anzahl
--> kein Zweifel an Identität, da Daten überall gleich. im Rahmen der freien Beweiswürdigung und der Vielzahl der Nachweise
- Befreiungsverfahren beim OLG Präsidenten ohne Ersatzlegalisation --> gibt es da eine Norm oder andere Belege?

Kennt Ihr noch andere Arguemente und Urteile?

Wir versuchen es einmal, mit der Anzahl an Argumenten und Nachweisen, diese Praxis zu in Frage zu stellen. Nichtsdestotrotz haben wir parallel schon die Ersatzlegalisation in Iran angeschoben.

Auch der Anwalt sagt, dass "Fazit: Oftmals schießen die Ausländer- bzw. Einbürgerungsbehörden über das Ziel hinaus und legen zu strenge Kritierien an. Dann sollte gerichtlich überprüft werden."

https://www.mth-partner.de/auslaenderrecht-anwalt/auslaenderrecht-geburtsurkunde...
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Aras
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Antwort #17 - 09.03.2024 um 13:34:28
 
Freie Beweiswürdigung ist kein "Argument" an sich. Freie Beweiswürdigung bedeutet, dass die Behörde das entsprechend beurteilen kann ob es das Dokument als Beweis erachtet oder nicht. Sie ist also eher die Folge aller Argumente und vorgelegten Urkunden.

Den Link zu dem Fall vom Sudanesen würde ich mit Vorsicht genießen. Der Anwalt hat nämlich den ganzen Knackpunkt des Falles nicht erkannt. Das Behörde erklärte, dass Nigerianer sich gerne als Sudanesen ausgeben würden und man darum die Identität des Ausländers ganz ganz genau geklärt haben wolle. Das Argument wurde aber dann vor Gericht zerlegt, weil der Sudanese Araber war und kein Schwarzafrikaner, sodass ja gerade das Argument, es könnte sich um einen Nigerianer handeln garnicht möglich ist.

Was sind das eigentlich für Stufen von denen du sprichst? 1. Stufe von 4?

Es gibt weitere Argumente:

Eine Aufenthaltserlaubnis setzt in der Regel voraus, dass die Identität gesichert ist, § 5 Abs 1 Nr 1a AufenthG. Er ist im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis und von der Regel wurde ja nicht abgewichen. Sollte seine letzte Aufenthaltserlaubnis von der gleichen Gebietskörperschaft erteilt worden sein, dann hat die Gebietskörperschaft seine Identität ja bereits prüfen müssen.

Gebietskörperschaft = Behörde.

Also hat die Behörde bereits früher die Identität als gesichert angesehen und es ist schon merkwürdig warum sie jetzt für die Einbürgerung mehr Unterlagen fordert, die nicht notwendig sind.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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lamidore
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Antwort #18 - 09.03.2024 um 14:23:53
 
Aras schrieb am 09.03.2024 um 13:34:28:
Den Link zu dem Fall vom Sudanesen würde ich mit Vorsicht genießen. Der Anwalt hat nämlich den ganzen Knackpunkt des Falles nicht erkannt. Das Behörde erklärte, dass Nigerianer sich gerne als Sudanesen ausgeben würden und man darum die Identität des Ausländers ganz ganz genau geklärt haben wolle. Das Argument wurde aber dann vor Gericht zerlegt, weil der Sudanese Araber war und kein Schwarzafrikaner, sodass ja gerade das Argument, es könnte sich um einen Nigerianer handeln garnicht möglich ist.


Nunja. Der o. g. Fall ist sogar schlimmer als in unserem Fall. Der Sudanese hatte gar keinen Nationalpass. Bei uns liegt ein gültiger Nationalpass vor. Also müsste man erst Recht nicht überhaupt die Geburturkunde fordern und dann noch dessen Legalisation.

Die Stufentheorie ist herschende Meinung in der Literatur. Es geht vor allem darum, wenn kein gültiger Nationalpass vorliegt. Also ganz genau wie im Fall des Sudanesen, der dann auf den weiteren Stufen seine Identität klärt und sogar auf Stufe 4 eine eidesstattliche Erklärung vor dem Notar über seine Identität abgibt. Ihm war es ja auf Stufe 2 nicht möglich die Geburtrurkunde vorzuelgen, das sie eingezogen wurde. Es geht also darum, wenn man in Beweisnot kommt.

Anbei, Link, Video und ein Bild zum Modell.

https://www.migrationsrecht.net/kommentar-staatsangehoerigkeitsgesetz-stag-deuts...

https://www.youtube.com/watch?v=BOq9bA-6B4U

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Antwort #19 - 09.03.2024 um 14:44:03
 
Im o. g. Kommentar erkennt man auch, dass das 4-Stufen-Modell vom BVerwG entwickelt wurde. Darauf könnte man auch hinweisen, dass Nationalpass ausreichend ist. Darüber hinaus bestehen keine Anhaltspunkte für Zweifel. Das müsste dann die Behörde darlegen, welche konkreten rechtlichen und sachlichen Bedenken denn bei einem Iraner mit gültigem Nationalpass und einehitlicher Identität bestünde. Das wir die EBH nicht können.
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Aras
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Antwort #20 - 09.03.2024 um 14:54:04
 
Ich verstehe was du schreibst, aber ich würde nicht soweit gehen, zu behaupten dass das BVerwG ein Stufenmodell entwickelt habe. Das BVerfG als Revisionsinstanz kann nur Rechtssätze zu konkreten Rechtsfragen aufstellen aber keine Rechtsdogmatik wie ein Stufenmodell herausarbeiten.
Es ist nicht das BVerfG, dass bspw. die Dreistufentheorie des Art.12 aufgestellt hat, und das fast schon abschließend geklärt hat.

Also Stufen würde ich in Anführungszeichen setzen.
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Antwort #21 - 09.03.2024 um 18:40:33
 
Das passt schon so. Die Identitätsklärung findet tatsächlich nach dem Stufenmodell statt, das das BVerwG ausgearbeitet hat.

Das kennt die Behörde aber auch sowieso, das muss man nicht extra erwähnen. Wie ich vorher schon mal gesagt habe, es ist Gang und Gebe, dass legalisierte Geburtsurkunden o.ä. gefordert werden, auch zusätzlich zum Reisepass. Geht da insbesondere um den Personenstand, aber auch um die Staatsangehörigkeit die geklärt sein muss. Dafür muss man ja wissen wer die Eltern sind.

Ich gehe nicht davon aus, dass die Behörde überhaupt Zweifel an der Identität hat in deinem Fall.

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lamidore
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Antwort #22 - 10.03.2024 um 12:13:13
 
Puncherfaust schrieb am 09.03.2024 um 18:40:33:
Das passt schon so. Die Identitätsklärung findet tatsächlich nach dem Stufenmodell statt, das das BVerwG ausgearbeitet hat.

Das kennt die Behörde aber auch sowieso, das muss man nicht extra erwähnen. Wie ich vorher schon mal gesagt habe, es ist Gang und Gebe, dass legalisierte Geburtsurkunden o.ä. gefordert werden, auch zusätzlich zum Reisepass. Geht da insbesondere um den Personenstand, aber auch um die Staatsangehörigkeit die geklärt sein muss. Dafür muss man ja wissen wer die Eltern sind.

Ich gehe nicht davon aus, dass die Behörde überhaupt Zweifel an der Identität hat in deinem Fall.


Danke für deinen Hinweis. Es ist verständlich, dass die Identität und der Personenstand einfach dazugehört, um Missbrauch vorzubeugen. Dennoch gibt es EBH en, die keine Legalisation und überhaupt eine Geburtsurkunde fordern, wenn ein gültiger Nationalpass vorliegt. Das hat uns auch unser Fachanwalt für Migrationsrecht bestätigt. Wir wollten nur dieses Mal die Anwaltskosten sparen, da es nicht so wichtig ist wie die NE.

Und wenn das Stufenmodell angewendet wird, sollte es eben erst Recht nicht auf die Geburtsurkunde ankommen. Dann ist es ja schon auf erster Stufe erfüllt. Mal schauen. Ein Versuch ist es wert.
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