Aras schrieb am 25.02.2024 um 21:29:12:Eigentlich nicht. Die Schenasnameh wird im Original akzeptiert und man braucht nur diese zu übersetzen. Die Ledigkeitsbescheinigung dagegen kann bei der Botschaft beschafft werden.
Warum also verlangt die Behörde das Legalisationsersatzverfahren, wenn man diese selbst beim Befreiungsverfahren beim OLG Präsidenten nicht braucht?
Warst du dabei als die die Unterlagen verlangt haben? Habt ihr das schriftlich?
Wir haben die Aussage sogar in Textform, also per E-Mail durch die Teamleitung der
EBH. Wir haben einen gültigen iranischen Nationalpass & Übersetzung der Schenasnameh von einem in Deutschland gerichtlich zugelassenen Übersetzer vorgelegt. Allerdings hat der Übersetzer auf der Übersetzung -Duplikat- geschrieben. Der Antragsteller meint, aber dass auf dem Original nichts davon steht. Vielleicht ist es das, was die
EBH stört (siehe unten die E-Mail "eingereichte Kopie").
Die Ledigkeitbescheinigung könne mit eidesstattlicher Versicherung beim Notar ersetzt werden.
In Thüringen laufen diese Dinge ganz anders. Haben wir leider schon beim Antragsverfahren der
NE schmerzhaft erfahren müssen.
E-Mail-Anwort der EBH:"Zu Ihren Urkunden:
Die in Kopie eingereichte Shenasnameh ist mit einer Legalisation zu versehen.
Da persische Urkunden im Iran nicht überbeglaubigt werden, können die
Originalurkunden durch die Deutsche Botschaft in Teheran nicht mit einer
Legalisation versehen werden. Stattdessen wird die Legalisation auf der
Übersetzung angebracht. Die Vorgehensweise wird hier erklärt:
https://teheran.diplo.de/ir-de/-/2402396Da Ihr Personenstand ebenso zu ihrem Personalstatut gehört, ist auch eine Ledigkeitsbescheinigung
notwendig.
Diese können Sie jedoch über eine eidesstattliche Versicherung über Ihren Familienstand bei einem hiesigen
Notar machen.
Diese Erklärung muss zweifellos beinhalten, dass Sie weder in Deutschland noch in keinem anderen Land
mit einer anderen Person die Ehe geschlossen haben, auch nicht durch Handschuhehe oder sonstige
Vertretungsregelungen.
Diese Erklärung sollte zum Zeitpunkt der Prüfung Ihres Antrages spätestens vorliegen, ebenso wie die
legalisierte Urkunde bzw. Übersetzung."