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Frühere Aufenthaltszeit (Gelesen: 585 mal)
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich vielleicht später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Frühere Aufenthaltszeit
12.02.2024 um 01:26:26
 
Hallo, 

Ich bin in der Bundesrepublik geboren und wohnte dort dauerhaft bis zum vierzehnten Lebensjahr mit einer Aufenthaltserlaubnis. Meine Eltern sind ein Jahr vor meiner Geburt aus einem nicht-EU-Land nach Deutschland gezogen und wohnten dort mit einer Niederlassungserlaubnis. 

Vor circa zehn Jahren bin ich dann als Jugendlicher mit meinen Eltern in die USA gezogen, wo ich vor drei Jahren als US-Amerikaner eingebürgert wurde. (Einen Pass von dem Geburtsland meiner Eltern hatte ich nie.) In Deutschland war ich seit der Auswanderung nicht und demnach ist meine deutsche Aufenthaltserlaubnis mittlerweile erloschen.

Nach StAG § 12b (2) gilt das folgende: "Hat der Ausländer sich länger als sechs Monate im Ausland aufgehalten und liegt keine der Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 bis 4 vor, kann die frühere Aufenthaltszeit im Inland bis zu fünf Jahren auf die für die Einbürgerung erforderliche Aufenthaltsdauer angerechnet werden."
https://www.gesetze-im-internet.de/stag/BJNR005830913.html

Bis zuletzt hatte mir das nicht zu sehr geholfen, da man acht Jahre für die Einbürgerung brauchte. Ich hätte also nach Deutschland zurückkehren, irgendwie eine neue Aufenthaltserlaubnis erhalten und dann mindestens drei Jahre dauerhaft in Deutschland warten müssen, bevor ich eine Chance auf Einbürgerung hätte.  Da die notwendige Zeit nun aber auf fünf gesunken wird, frage ich mich, ob ich mit StAG § 12b (2) nach dem Einwirken des neuen Einbürgerungsgesetzes durch meine frühere Aufenthaltszeit einen Weg zur Einbürgerung besitze.

Sehe ich das hier falsch oder wäre es möglich für jemanden wie mich, Einbürgerungsgesetz 2024 mit StAG § 12b (2) zu kombinieren? 
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Puncherfaust
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich vielleicht später
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Antwort #1 - 12.02.2024 um 11:47:29
 
Beim neuen Gesetz werden aber nur noch bis zu drei Jahre angerechnet werden können, also musst du wieder warten. Selbst wenn sie die vollen drei Jahre berücksichtigen, was sie nicht müssen. Sowohl bei der Frage ob sie überhaupt vergangene Aufenthalte berücksichtigen als auch bei der Frage wie viel sie dann berücksichtigen hat die Behörde Ermessen.
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GebirgeTyp
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich vielleicht später
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Antwort #2 - 12.02.2024 um 21:18:54
 
Danke für die Antwort. Hatte nicht zuvor gesehen, dass beim neuen Gesetz  § 12b auch geändert wird, aber das ist tatsächlich der Fall. (Auch wenn es mir nicht gefällt, es macht acht ja auch von der Gesetzesgebers-Perspektive irgendwie Sinn, überall "fünf" mit "drei" auszuwechseln).

Ich vermute dann ist meine einzige Möglichkeit, ohne jahrelange Wartezeit auf Neuankunft eingebürgert zu werden, nur wenn die Einbürgerungsbehörde in wirklich guter Stimmung ist und mir alle drei Jahre anrechnet und aufgrund von, z.B. guten Sprachkenntnissen, die Aufenthaltsdauer auf drei Jahre verkürzt. 

Also ein Lotteriespiel, wo die Chancen vielleicht noch niedriger sind als bei der Lotterie.   Laut lachend
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reinhard
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
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Antwort #3 - 13.02.2024 um 11:20:26
 
Es hat nur Sinn, sich darüber Gedanken zu machen, wenn Du wirklich auf Dauer in Deutschland lebst.

Du solltest also erst umziehen und eine Aufenthaltserlaubnis beantragen, dann ein paar Jahre hier wohnen und arbeiten und Dich dann aktuell nach den Bedingungen für eine Einwanderung erkundigen. Bis dahin gibt es auch Erfahrungen mit der Anwendung der geänderten Regelungen.
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich vielleicht später
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Antwort #4 - 13.02.2024 um 22:45:32
 
reinhard schrieb am 13.02.2024 um 11:20:26:
Es hat nur Sinn, sich darüber Gedanken zu machen, wenn Du wirklich auf Dauer in Deutschland lebst.

Du solltest also erst umziehen und eine Aufenthaltserlaubnis beantragen, dann ein paar Jahre hier wohnen und arbeiten und Dich dann aktuell nach den Bedingungen für eine Einwanderung erkundigen. Bis dahin gibt es auch Erfahrungen mit der Anwendung der geänderten Regelungen.


Sie haben im Prinzip recht, aber ich werde ehrlich sein, dass als jemand, der in Deutschland geboren ist und den Großteil seines Lebens dort verbracht hat, alle sechs Monate für mindestens fünf Jahre wie ein neuer Immigrant in die Auslandsbehörde zu gehen und um eine Aufenthaltserlaubnis zu bitten (die dann natürlich bei Arbeitsverlust oder langem Auslandsaufenthalt wieder erlischt), ist ein wenig demütigend. Ein Jahr oder zwei Jahre Bearbeitungszeit wären eine Sache, aber fünf Jahre sind etwas anderes. 
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Puncherfaust
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich vielleicht später
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Antwort #5 - 13.02.2024 um 23:59:02
 
GebirgeTyp schrieb am 12.02.2024 um 21:18:54:
und aufgrund von, z.B. guten Sprachkenntnissen, die Aufenthaltsdauer auf drei Jahre verkürzt.


Dann muss die Behörde aber sehr gut drauf sein. "Nur" gute Sprachkenntnisse werden da nämlich nicht mehr reichen, da C1-Kenntnisse (die du als hier geborener sicherlich hast) nur noch einer von mehreren Punkten sind die erfüllt sein müssen. zusätzlich dazu müssen noch andere besondere Integrationsleistungen vorliegen (Ehrenamt, besonders gute berufliche Leistungen, o.ä.)
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Newman
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Einbürgerungsb.
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Antwort #6 - 14.02.2024 um 07:53:51
 
Du wirst auch nach dem neuen Gesetz nicht unmittelbar nach einer Rückkehr nach Deutschland eingebürgert werden können. Zudem liegt dein früherer Aufenthalt schon mehr als zehn Jahre zurück. Insofern gilt hier, was Reinhard schrieb (erst mal umziehen, Aufenthaltserlaubnis beantragen usw.).

GebirgeTyp schrieb am 13.02.2024 um 22:45:32:
Sie haben im Prinzip recht, aber ich werde ehrlich sein, dass als jemand, der in Deutschland geboren ist und den Großteil seines Lebens dort verbracht hat, alle sechs Monate für mindestens fünf Jahre wie ein neuer Immigrant in die Auslandsbehörde zu gehen und um eine Aufenthaltserlaubnis zu bitten (die dann natürlich bei Arbeitsverlust oder langem Auslandsaufenthalt wieder erlischt), ist ein wenig demütigend. 


Damit musst Du leben und es ist ja auch eher eine Frage des Ausländerrechts. Und je älter Du wirst und je länger Du in den USA lebst, wirst Du irgendwann nicht mehr den Großteil Deines Lebens in Deutschland verbracht haben (es steht ja jetzt schon 14 zu 10).
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