Hallo,
Ich bin in der Bundesrepublik geboren und wohnte dort dauerhaft bis zum vierzehnten Lebensjahr mit einer Aufenthaltserlaubnis. Meine Eltern sind ein Jahr vor meiner Geburt aus einem nicht-EU-Land nach Deutschland gezogen und wohnten dort mit einer Niederlassungserlaubnis.
Vor circa zehn Jahren bin ich dann als Jugendlicher mit meinen Eltern in die USA gezogen, wo ich vor drei Jahren als US-Amerikaner eingebürgert wurde. (Einen Pass von dem Geburtsland meiner Eltern hatte ich nie.) In Deutschland war ich seit der Auswanderung nicht und demnach ist meine deutsche Aufenthaltserlaubnis mittlerweile erloschen.
Nach StAG § 12b (2) gilt das folgende: "Hat der Ausländer sich länger als sechs Monate im Ausland aufgehalten und liegt keine der Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 bis 4 vor, kann die frühere Aufenthaltszeit im Inland bis zu fünf Jahren auf die für die Einbürgerung erforderliche Aufenthaltsdauer angerechnet werden."
https://www.gesetze-im-internet.de/stag/BJNR005830913.htmlBis zuletzt hatte mir das nicht zu sehr geholfen, da man acht Jahre für die Einbürgerung brauchte. Ich hätte also nach Deutschland zurückkehren, irgendwie eine neue Aufenthaltserlaubnis erhalten und dann mindestens drei Jahre dauerhaft in Deutschland warten müssen, bevor ich eine Chance auf Einbürgerung hätte. Da die notwendige Zeit nun aber auf fünf gesunken wird, frage ich mich, ob ich mit
StAG § 12b (2) nach dem Einwirken des neuen Einbürgerungsgesetzes durch meine frühere Aufenthaltszeit einen Weg zur Einbürgerung besitze.
Sehe ich das hier falsch oder wäre es möglich für jemanden wie mich, Einbürgerungsgesetz 2024 mit
StAG § 12b (2) zu kombinieren?