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Frage: WIRD DIE BOTSCHAFT DAS VISUM ZWECKS STUDIUM ERTEILEN?

Nein    
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Ja    
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Stimmen insgesamt: 6
« Begonnen von: Ali Noo am: 22.02.2024 um 10:04:52 »

Seiten: 1 
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Visum / Studium / Arbeit / Neue Antragstellung bei der Botschaft (Gelesen: 1.923 mal)
Themen Beschreibung: Erneute Antragstellung nach Aufenthalt zwecks Studium
Ali Noo
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29.01.2024 um 19:51:45
 

Hallo liebes i4a-Team,
liebe Leser,
Smiley

ich schreibe euch, um euren kompetenten Rat einzuholen. Ich bin iranischer Staatsangehöriger, 42 Jahre alt und momentan wohnhaft im Iran.

Kurz mein Werdegang: 2001 Abitur im Iran, 2002 mit einem Studentenvisum nach Deutschland eingereist, 2003 das Studienkolleg abgeschlossen, dann das Studium der Elektrotechnik aufgenommen, 2011 leider (aus unterschiedlichsten privaten Gründen) abbrechen müssen, 2011 Umzug nach Österreich zwecks Studiums (Systems Engineering), es kam leider auch hier nicht zum Abschluss, trotzdem wurden Lehrveranstaltungen abgelegt. 2015 zurück in den Iran, habe hier den Bachelor in Übersetzungswissenschaft erfolgreich absolviert und bin momentan im Masterstudiengang derselben an einer anerkannten Universität immatrikuliert (Lehrveranstaltung sind alle abgelegt, nur die Masterarbeit steht noch aus). Nebenbei wurde die staatliche Prüfung für beeidigte Übersetzer im Iran (für das Sprachenpaar Deutsch Persisch) erfolgreich abgelegt und ich habe vor, die staatliche Prüfung für Übersetzer auch in Deutschland abzulegen. Die Sprachen Deutsch und Persisch beherrsche ich auf muttersprachlichem Niveau. Generell würde ich meine Persönlichkeit als eine theoretisch orientierte beschreiben, habe aber auch technisch naturwissenschaftliche Interessen und Kompetenzen. Ich brauche klare Strukturen, bin kommunikativ unterwegs und schätze konstruktive Kooperation mit meinen Mitmenschen und Kollegen sehr, dabei bin ich gegen Ignoranz und intellektuelle Sturheit etwas "allergisch" und reagiere hier und da emotional. Insgesamt kann ich sagen, dass ich meinen persönlichen "Weg" gefunden habe und fühle mich "aufgeräumt", was meine Pläne und Motivationen angeht.

Nun möchte ich mich nicht mehr lange im Iran aufhalten und fühle mich Deutschland und der deutschen Kultur und Sprache eher zugehörig, weshalb ich gerne wieder nach Deutschland einwandern würde. Es scheint mir, dass durchaus verschiedene Möglichkeiten hierfür offen stehen, bin mir jedoch bei der rechtlichen und praktischen Einschätzung der Machbarkeit, vor allem was den Erfolg eines Visumantrags für Deutschland betrifft, etwas unschlüssig und erhoffe mir von euch eine wegweisende und klärende Einschätzung. Einen abgelehnten Visumantrag möchte ich möglichst vermeiden (vor allem mit Hinblick auf die ausgeschöpfte 10 Jahre Frist zwecks Studiums), dabei ist es mir durchaus bewusst, dass kein Anspruch auf ein Visum besteht (soweit ich das beurteilen kann, gesichert sind meine Informationen hierzu nicht). Wenn ihr mir freundlicherweise eine Einschätzung zu den Möglichkeiten und der Erfolgsaussicht einer Visaerteilung bei der Botschaft geben würdet, wäre ich euch sehr dankbar. Weiter unten schildere ich euch die Optionen, die mir so vorschweben, dabei entspricht die Reihenfolge meiner eigenen Favorisierung. Gerne könnt ihr mir weitere Vorschläge machen oder gegen die geschilderten Optionen argumentieren.

1) Bewerbung um Einstieg in ein höheres Semester eines einschlägigen Masterstudiengangs (Linguistik) in Deutschland und anschließende Promotion in Neuro-/Linguistik. (Studentenvisum nach § 16 AufenthG)

2) Abschluss des laufenden Masterstudiengangs in Übersetzungswissenschaft im Iran, anschließende Promotion in Neuro-/Linguistik in Deutschland. (Studentenvisum nach § 16 AufenthG)

3) Arbeitssuche als Übersetzer in Deutschland. Falls erfolgreich, parallel ein Weiterstudium bis zur Promotion. (Visum zwecks Arbeitsplatzsuche nach § 20 AufenthG)

4) Selbständigkeit als Übersetzer und eventuell Gründung einer GmbH in Deutschland. Hier sind auch andere Tätigkeiten der GmbH denk- und machbar (Reiseveranstalter, Beratung im Bereich akademischer Austausch, etc. Hierfür liegen Nachweise der Qualifikation durchaus vor). (Visum zwecks Unternehmensgründung nach § 21 AufenthG)

Für eure Unterstützung bedanke ich mich im Voraus sehr herzlich!

Liebe Grüße
Ali N.
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Ali Noo
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Antwort #1 - 14.02.2024 um 09:14:36
 
Hallo allerseits,

hat jemand vielleicht eine Antwort für mich?

Danke!  Smiley
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reinhard
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Antwort #2 - 14.02.2024 um 11:19:49
 
Masterstudium wäre die sinnvollste Möglichkeit.

Gründung einer GmbH, um als Übersetzer zu arbeiten, wäre extrem ungewöhnlich. Da würden Gutachten verlangt, die die Erfolgsaussichten klären, und es gibt keine Stelle, die sowas wirklich fachlich kann.

Zur Zeit sind in Deutschland 231 anerkannte Farsi-Übersetzerinnen und -Übersetzer und zusätzlich 217 anerkannt Farsi-Dolmetscher und -dolmetscherinnen tätig, da ist schwer zu beurteilen, ob Du da noch fehlst und Deinen Lebensunterhalt mit einer Neugründung sichern kannst.

Guck auch nach der Chancen-Karte (ab 1.6.2024) und nach Arbeit mit Deinem bisherigen Uni-Abschluss, damit Du mehrere Möglichkeiten im Auge behältst.
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Aras
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Antwort #3 - 14.02.2024 um 11:55:27
 
Außerdem kriegt man idR nur als Deutscher oder Unionsbürger die Ermächtigung vom Gericht. Nur wenn es nicht genug Deutsche oder Unionsbürger als Übersetzer für die Sprache gibt und dadurch das Rechtswesen leiden könnte, würde man auf Ausländer zurück greifen.

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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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reinhard
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Antwort #4 - 14.02.2024 um 12:31:44
 
Aras schrieb am 14.02.2024 um 11:55:27:
Außerdem kriegt man idR nur als Deutscher oder Unionsbürger die Ermächtigung vom Gericht. Nur wenn es nicht genug Deutsche oder Unionsbürger als Übersetzer für die Sprache gibt und dadurch das Rechtswesen leiden könnte, würde man auf Ausländer zurück greifen.


Es gibt auch Bundesländer, die Ausländer ermächtigen – sie fordern dann aber die Niederlassungserlaubnis.
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Ali Noo
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Antwort #5 - 21.02.2024 um 08:31:30
 
Hallo allerseits!

Danke für eure Antworten, die ich erst jetzt gesehen habe. (Es scheint ein Problem mit den Cashs zu sein)
Mir geht es ehrlich gesagt hauptsächlich um dieses Thema "ausgeschöpfte 10 Jahre Frist". Ich weiß, dass es grundsätzlich keine Garantie gibt, das Visum für das Studium zu bekommen und würde gerne von euch wissen, wie das Verfahren in solchen Fällen gehandhabt wird? Wird mir möglicherweise eine zweite Chance eingeräumt und die alte 10 Jahre Frist nicht mehr in Betracht gezogen? (z. B. weil lange her) Unter Berücksichtigung der "verbrauchten" 10 Jahre Frist wird mein Antrag abgelehnt? Wird es anderweitig begründet und das Visum doch erteilt? (aus anderen Erwägungen) Und spielt es dabei einen Rolle, ob es sich bei der Antragstellung um einen Antrag für einen Master oder eine Promotion handelt?
Wie bereits erwähnt, ist mein Plan eher der akademische Weg. Mir wäre sowohl mit einem Visum für meinen Master als auch für meine Promotion schon geholfen. Das lässt sich auch bei der Botschaft schlüssig begründen und vorbringen, sie hat aber, wie ihr wisst, einen gewissen Ermessensspielraum und kommt manchmal zu (nach außen) nicht nachvollziehbaren Entscheidungen. Das ist der Grund, warum ich versuche, möglichst vorsichtig und durchdacht vorzugehen. Da wäre vielleicht nicht unwichtig zu wissen, worauf die Botschaft achtet und Wert legt.

Bin gespannt auf eure Antworten, danke!  Smiley
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Fred Dust
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Antwort #6 - 21.02.2024 um 19:12:47
 
Saaalom!

grundsätzlich gilt, dass Visum zum Studieren erteilt werden MUSS, wenn Uni Zulassung zum Studium (Bachelor/Master/Promotion) erteilt hat.

Das Ermessen reduziert sich dann auf Null. Dazu müssen natürlich die anderen Vorausetzungen gesicherte Identität, bestandene Sicherheitsüberprüfung, gesicherter Lebensunterhalt

(Doktoranden-Stelle ohne Bürgergeld-Anspruch, Stipendium, Verpflichtungserklärung, Sperrkonto mit 12x BAFÖG für Studienjahr 1 in Deutschland bzw bei IranerInnen wegen der Abkopplung von SWIFT der Betrag als Bargeld bei Visumstermin und Einreise mit Auflage, nach Einreise der zuständigen ABH die  Einzahlung auf deutsches Sperrkonto vorzulegen - Achtung, zum zweiten Studienjahr muss erneut auf gleiche Weise der Lebensunterhalt nachgewiesen sein. Bei uns waren es zuerst 12x 720e und dann 12x 880e, also fast 20000e)

also ist das Wichtigste, bei Uni zugelassen zu werden. Und die 11000e für den Lebensunterhalt.

Movafag Bashed!
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T.P.2013
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Antwort #7 - 22.02.2024 um 09:54:52
 
Fred Dust schrieb am 21.02.2024 um 19:12:47:
Das Ermessen reduziert sich dann auf Null. Dazu müssen natürlich die anderen Vorausetzungen gesicherte Identität, bestandene Sicherheitsüberprüfung, gesicherter Lebensunterhalt 


Hallo,

wobei dies so grundsätzlich aber nur bei einem Erststudium zuträfe, nicht aber z.B. bei einem Zweitstudium, bei dem die Gesamtstudienzeit von 10 Jahren überschritten würde.
Falls ich nicht irre - falls doch, möge man mich bitte korrigieren.

Gruß
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Auch das Ausländerrecht in Deutschland gründet sich auf gesetzliche Grundlagen und ständige Rechtsprechung - nicht jedoch auf das Bauchgefühl des deutschen oder ausländischen Wutbürgers.
 
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Ali Noo
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Antwort #8 - 22.02.2024 um 09:59:31
 
Liebe Freunde,

Danke fürs Antworten. Aber ich habe den Eindruck, dass meine konkrete Frage zum Thema “10 Jahre Frist” bzw. generell der realistische Aussicht auf das Visum unter den erläuterten Umständen so ungewöhnlich sind, dass niemand so richtig auf die Frage eingeht / eingehen kann. Schreibt bitte weiterhin eure Antworten, aber ich würde mich freuen, wenn jemand meine Frage wirklich konkret beantworten könnte. Ich hoffe, dass zufällig jemand, der einen ähnlichen Fall hatte, hier vorbeischaut. Ich füge eine Umfrage hinzu, vielleicht hilft das ja. Danke allen, die schreiben!  Smiley
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Ali Noo
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Antwort #9 - 22.02.2024 um 10:04:52
 
Bitte den Anfang der Fragestellung mit den Schilderungen unbedingt lesen, danke!  Smiley
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Antwort #10 - 22.02.2024 um 11:04:45
 
Ali Noo schrieb am 22.02.2024 um 09:59:31:
ich würde mich freuen, wenn jemand meine Frage wirklich konkret beantworten könnte.


das wird keiner kontkret beantworten können

Die Umfrage wird m.E. genausoviel bringen wie eine Münze zu werfen
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"wer Schreibfehler/Tippfehler findet, kann sie behalten" (Zitat von unbekannt)
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reinhard
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Antwort #11 - 22.02.2024 um 12:10:42
 
Letzlich ist es so: Wenn hier 10 Teilnehmer "Ja" sagen, und Botschaft und Ausländerbehörde sagen "Nein" – was nützt Dir dann die Mehrheit in der Umfrage?

Du musst Dich jetzt entscheiden, was Du beantragen willst. Du musst die Unterlagen dafür einreichen. Die Informationen hast Du ja alle, Fragen hast Du wohl auch keine mehr.
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Antwort #12 - 22.02.2024 um 13:19:01
 
Ok, ich lasse die Umfrage trotzdem stehen. Ich denke, der Fall ist so selten/seltsam, dass keiner wirklich darauf eine passende Antwort geben kann. Würde mich aber trotzdem weiterhin auf eine rege Beteiligung freuen. Danke!  Smiley
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Antwort #13 - 22.02.2024 um 16:34:22
 
@ T.P.2013 , Danke für den Hinweis. Ich hab leider keine Ahnung, den Hinweis auf die dem zugrundeliegende Gesetzesänderung durch EU-Recht habe ich damals 2018 in diesem Forum gefunden. Mehr dazu können sicherlich die Fachmenschen hier sagen.

Aber spielt das in diesem Fall eine Rolle? Wenn ich den Fragesteller richtig gelesen habe, dann will er nicht sein deutsches Elektrotechnik-Bachelor-Studium fortsetzen, sondern zb. zur PROMOTION oder Master in einer Teildisziplin der Germanistik kommen. Das ist ein grundsätzlich anderer Sachverhalt, ohne 10Jahres-Frist. Zumal Sprach-LehrerInnen in Dland händeringend gesucht werden.

@Ali Noo, schon mal darüber nachgedacht, DaF Deutsch-als Fremdsprache im Master zu studieren? Fände ich einen wertvollen Schritt, Ihre Möglichkeiten in Dland stark zu vergrössern. Zumal es sher schierig sein dürfte, ohne vorhandene Kontakte eine Professur zu finden, die Sie zur Promotion akzeptieren würde. Deutscher Master wäre imho guter Weg dahin.
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Aras
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Antwort #14 - 22.02.2024 um 18:32:53
 
Wie wäre es damit?
https://www.bamf.de/DE/Themen/Integration/TraegerLehrFachkraefte/LehrFachkraefte...

Also Sprachlehrer. Das machst du erstmal und vielleicht wirst du in drei-fünf Jahren in Deutschland eingebürgert und dann machst du dann deine Übersetzerkarriere.
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Antwort #15 - 22.02.2024 um 19:13:38
 
Es kommt anscheinend Leben in die Bude.  Laut lachend Danke dafür!

Zum Thema "DaF-Lehrer": Klar, habe ich auch darüber nachgedacht und die Möglichkeit in Betracht gezogen. Nur weil ich nicht wusste, ob diese Option "einfacher" oder "komplizierter" ist als das Studium, habe ich mich für etwas entschiede, bei dem ich zumindest sicher bin, dass das der richtige Weg für mich persönlich ist. Die Tätigkeit als Lehrer ist zwar spannend und sinnvoll, wie ich bereit im Anfangstext geschrieben habe, finde ich, dass ich besser geeignet wäre, dass der Gegenstand meiner beruflichen Auseinandersetzung keine Menschen sind.  Zwinkernd Hier würde mich aber sehr interessieren, wie ihr die Aussicht aus das Visum in den beiden Fällen "Master/Promotion" und "DaF-Lehrer" einschätzt?

Zum Thema "10 Jahre Frist": Ich habe echt viel recherchiert. Es gibt anscheinend keinen vergleichbaren Fall. @Fred: Genau wie du es sagst, geht es genau darum, ob das Visumverfahren als ein neues angesetzt wird oder die "verbrauchten" 10 Jahre doch eine Rolle spielen.

Bin gespannt auf die weiteren Ideen/Antworten/Einschätzungen.

Gruß  Smiley
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Antwort #16 - 22.02.2024 um 20:19:44
 
Ich denke du malst dir das zu rosig aus.

Schau mal nach ob deine Hochschule irgendeine Kooperation mit einer deutschen Hochschule hat.

https://www.internationale-hochschulkooperationen.de/home.html

Vielleicht steht da ja was bezüglich Austausch von Studenten oder sowas, was du nutzen könntest.



Und offen gesagt... Die 10 Jahre gibt es ja mit gutem Grund. Du bist ja jetzt 40 Jahre alt. Also einen weiteren Masterabschluss würde man ggf. verweigern.

beggars are not choosers.
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Antwort #17 - 22.02.2024 um 20:33:31
 
Danke Aras. In wieweit male ich mir genau was aus? Ich bin für jeden Hinweis (positiven wie negativen) dankbar. Wenn ich etwas zu optimistisch sehe, gerne mich drauf hinweise, oder mich auf andere Möglichkeiten hinweisen.  Smiley
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Antwort #18 - 22.02.2024 um 20:53:16
 
Da fehlt ein Wort.
In wieweit male ich mir genau was * rosig aus?
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Fred Dust
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Antwort #19 - 23.02.2024 um 16:35:57
 
Ali Noo schrieb am 22.02.2024 um 19:13:38:
@Fred: Genau wie du es sagst, geht es genau darum, ob das Visumverfahren als ein neues angesetzt wird oder die "verbrauchten" 10 Jahre doch eine Rolle spielen.


Als Laie kann ich das juristisch nicht einschätzen, das mögen bitte andere beantworten. mein BAUCHGEFÜHL sagt >nee, komplett andere Disziplin, also komplett neuer Sachverhalt.<. Dazu kommt die Forschungsfreiheit, wenn Uni Zulassung erteilt, dann MUSS Visum erteilt werden. Die Zulassung ist dreh- und Angelpunkt des ganzen.

Ich vergass - Bei Ihrer schon bestehenden oder bald errungenen Qualifikation
stehen ihnen aber ja auch die Wege durch das Fachkräfteeinwanderungsgesetz offen. Menschen mit Ihren Qualifikationen braucht imho unser Land sehr dringend:

https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/arbeit-und-soziales/fachkraefteein...
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Ali Noo
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Antwort #20 - 23.02.2024 um 17:37:21
 
Danke Fred! Ich denke tatsächlich auch über diese Chancenkarte nach. Scheint für meine Situation eine relativ passende Lösung zu sein. Gerne mehr Ideen  Smiley

Freds Ansatz, dass ein neuer Antrag ein neues Visum Verfahren startet, kann logisch sein muss aber nicht, insbesondere, dass die neue Fachrichtung komplett neu und sie mit dem alten Studium nicht deckungsgleich ist. In der Tat argumentieren die Botschaften aber manchmal komisch und man kann nicht vorhersagen, ob sie das so sehen und wie sie vorgehen. Wenn jemand was dazu sagen kann? Danke!
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« Zuletzt geändert: 23.02.2024 um 17:48:39 von Ali Noo »  
 
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Antwort #21 - 23.02.2024 um 19:03:23
 
Das Gesetz selber hat da keine Einschränkungen. Es spricht von "zum Zweck des Studiums", nicht "erstes Studium", o.ä. Es steht auch nicht drin, dass nach dem Erreichen der angemessenen Studiendauer ein weiteres Studium nicht mehr möglich ist.

Tatsächlich findet sich nichts weiteres, keine klare Aussage, die eine der Ansichten vertritt. Da es aber ziemlich einschränkend wäre, das neue Studium deshalb zu verbieten, müsste das m.E. irgendwo geschrieben sein. Ist es aber nicht. Daher spricht für mich alles dafür, dass das möglich sein wird.

Vor allem auch deshalb, da hier § 19f Abs. 4 Nr. 6 AufenthG zutreffen könnte, wenn die Behörde einen Missbrauch des Aufenthaltsrechts vermutet. Es gibt eine Vorschrift, die konkret mögliche Ablehnungsgründe für eine AE nach § 16b auflistet. Der Grund, dass die angemessene Studiendauer schon einmal überschritten wurde und deshalb keine neue AE zu dem Zweck erteilt werden darf, steht dort nicht.

Die Botschaft könnte höchstens sagen und da bewegen wir uns in ganz starker Theorie, dass das alles nur Vorwand ist um in Deutschland zu leben, studieren will er hier aber eigentlich gar nicht.

Auch 16.2.5. der Verwaltungsvorschriften wird hier nicht anwendbar sein. Daraus fußt ja eigentlich die ganze Sache mit der Gesamtstudienzeit von 10 Jahren. Die Verwaltungsvorschrift spricht aber explizit von einem Zweckwechsel des Aufenthaltes. Das wäre hier aber nicht der Fall, da es sich ja um einen gänzlich neuen Aufenthalt handelt. Die Vorschrift dient m.E. eher dafür, dass während des einen gewöhnlichen Aufenthaltes nicht zig fach neue Studiengänge über einen Zeitraum von 20 Jahren angefangen werden (plump gesagt)

Kann natürlich trotzdem sein dass es irgendwo einen uralten Erlass oder ein Urteil eines kleinen Verwaltungsgerichts gibt, das was anderes sagt. Ist mir aber nicht bekannt. Die EU-Richtlinie sagt da z.B. auch nichts zu. Dürfte daher möglich sein.
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« Zuletzt geändert: 23.02.2024 um 19:18:24 von Puncherfaust »  
 
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Antwort #22 - 23.02.2024 um 20:02:09
 
@Puncherfaust - Danke, das gibt Hintergrund für mein Bauchgefühl.

Es geht heir auch nicht um ein Bachelor-Studium, sondern Master oder sogar Promotion. Das is deutlich was Anderes mit viel grösserem Fundament.

§ 19f Abs. 4 Nr. 6 AufenthG - nun ja, ne Zulassung zum Master oder erst Recht Promotion ist an hohe Hürden gebunden, dazu die ersten  und für Jahr 2 die zweiten 11.000e (genau 12x BAFÖG-Ssatz) für die Lebensunterhaltssicherung auf deutschem Sperrkonto und die engmaschige Kontrolle des Studienfortschritts durch die ABH mit ständig drohendem Entzug der AE bei nicht richtigem Studieren , das stellt eigentlich sicher, das kein Missbrauch der AE erfolgt. Die ABH hat das voll in der Hand.
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Antwort #23 - 28.02.2024 um 09:59:27
 
Hallo Freunde!

Ich hatte die Tage viel um die Ohren, weshalb ich hier nicht reingeschaut habe.

Danke Puncherfaust für deine fundierte Meinung, genau so etwas habe ich gesucht. Nicht weil das sich für mich positiv anhört, sondern weil es argumentativ auf etwas Handfestem fußt.

Und danke Fred für dein weiter bestehendes Interesse.

Gerne können andere ihre Meinung weiterhin dazu äußern, bin immer noch an diesen interessiert. Ich habe selbst ein Papier gefunden, das die Höchstdauer von (durchgehendem) Aufenthalt auf höchstens 15 Jahre angibt. (siehe 1.7.6 im https://www.studierendenwerke.de/fileadmin/api/files/_aufenthalts_und_sozialrech...)

Lieben Dank!  Smiley
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