Hallo Lottchen
Paragraf siehe Betreff des Threads, es ist 18b Abs. 1 (Fachkraft mit akademischer Qualifikation)
Zu deinen anderen Fragen: Sie kam im Februar 2023 als Werkstudentin ins Unternehmen, und hat im August 2023 den Masterabschluss gemacht. Seit September 2023 bis eben jetzt Ende Februar 2024 war sie als Arbeitnehmerin tätig.
Die Zeit als Werkstudentin hat sie nur Rentenversicherung gezahlt und dir
KV und PV über die studentische Versicherung. Ab September '23 eben wie gesagt vollzeit angestellt. Erfüllt aber meines Wissens nach nicht die Mindestversicherungszeit für ALG1, deswegen die Frage wegen Bürgergeld.
Die oben genannten Zeiten entsprechen auch der Zeit seitdem sie überhaupt in Deutschland ist.
Zur Frage mit den Nebenbestimmungen steht, dass Tätigkeit nicht erlaubt ist mit Ausnahme des namentlich genannten Unternehmen. Ab 2 Jahre sozialversicherungspflichtiger Anstellung wäre jede Art der Tätigkeit erlaubt. Außerdem ein kurzer Satz, dass Selbständigke Tätigkeit erlaubt ist.
@Aras dann werde ich ihr sagen, dass sie der
ABH zumindest eine Email schreiben soll, da es sich bei der
ABH um die in Berlin handelt die ja bekanntermaßen nicht gleich übermorgen Termine anbietet.
Vielen Dank bis hierher für das Interesse.
PS: Hätte ein jetziger Antrag negative Folgen für spätere eventuell geplante Niederlassungserlaubnis-Wünsche? Natürlich nur wenn bis dahin nicht mehr arbeitslos.