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Frage: WIRD DIE BOTSCHAFT DAS VISUM ZWECKS STUDIUM ERTEILEN?

Nein    
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Ja    
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Stimmen insgesamt: 6
« Begonnen von: Ali Noo am: 22.02.2024 um 10:04:52 »

Seiten: 1 2 
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Visum / Studium / Arbeit / Neue Antragstellung bei der Botschaft (Gelesen: 3.016 mal)
Themen Beschreibung: Erneute Antragstellung nach Aufenthalt zwecks Studium
Ali Noo
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Antwort #15 - 22.02.2024 um 19:13:38
 
Es kommt anscheinend Leben in die Bude.  Laut lachend Danke dafür!

Zum Thema "DaF-Lehrer": Klar, habe ich auch darüber nachgedacht und die Möglichkeit in Betracht gezogen. Nur weil ich nicht wusste, ob diese Option "einfacher" oder "komplizierter" ist als das Studium, habe ich mich für etwas entschiede, bei dem ich zumindest sicher bin, dass das der richtige Weg für mich persönlich ist. Die Tätigkeit als Lehrer ist zwar spannend und sinnvoll, wie ich bereit im Anfangstext geschrieben habe, finde ich, dass ich besser geeignet wäre, dass der Gegenstand meiner beruflichen Auseinandersetzung keine Menschen sind.  Zwinkernd Hier würde mich aber sehr interessieren, wie ihr die Aussicht aus das Visum in den beiden Fällen "Master/Promotion" und "DaF-Lehrer" einschätzt?

Zum Thema "10 Jahre Frist": Ich habe echt viel recherchiert. Es gibt anscheinend keinen vergleichbaren Fall. @Fred: Genau wie du es sagst, geht es genau darum, ob das Visumverfahren als ein neues angesetzt wird oder die "verbrauchten" 10 Jahre doch eine Rolle spielen.

Bin gespannt auf die weiteren Ideen/Antworten/Einschätzungen.

Gruß  Smiley
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Aras
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Antwort #16 - 22.02.2024 um 20:19:44
 
Ich denke du malst dir das zu rosig aus.

Schau mal nach ob deine Hochschule irgendeine Kooperation mit einer deutschen Hochschule hat.

https://www.internationale-hochschulkooperationen.de/home.html

Vielleicht steht da ja was bezüglich Austausch von Studenten oder sowas, was du nutzen könntest.



Und offen gesagt... Die 10 Jahre gibt es ja mit gutem Grund. Du bist ja jetzt 40 Jahre alt. Also einen weiteren Masterabschluss würde man ggf. verweigern.

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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Ali Noo
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Antwort #17 - 22.02.2024 um 20:33:31
 
Danke Aras. In wieweit male ich mir genau was aus? Ich bin für jeden Hinweis (positiven wie negativen) dankbar. Wenn ich etwas zu optimistisch sehe, gerne mich drauf hinweise, oder mich auf andere Möglichkeiten hinweisen.  Smiley
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Ali Noo
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Antwort #18 - 22.02.2024 um 20:53:16
 
Da fehlt ein Wort.
In wieweit male ich mir genau was * rosig aus?
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Fred Dust
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Antwort #19 - 23.02.2024 um 16:35:57
 
Ali Noo schrieb am 22.02.2024 um 19:13:38:
@Fred: Genau wie du es sagst, geht es genau darum, ob das Visumverfahren als ein neues angesetzt wird oder die "verbrauchten" 10 Jahre doch eine Rolle spielen.


Als Laie kann ich das juristisch nicht einschätzen, das mögen bitte andere beantworten. mein BAUCHGEFÜHL sagt >nee, komplett andere Disziplin, also komplett neuer Sachverhalt.<. Dazu kommt die Forschungsfreiheit, wenn Uni Zulassung erteilt, dann MUSS Visum erteilt werden. Die Zulassung ist dreh- und Angelpunkt des ganzen.

Ich vergass - Bei Ihrer schon bestehenden oder bald errungenen Qualifikation
stehen ihnen aber ja auch die Wege durch das Fachkräfteeinwanderungsgesetz offen. Menschen mit Ihren Qualifikationen braucht imho unser Land sehr dringend:

https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/arbeit-und-soziales/fachkraefteein...
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Ali Noo
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Antwort #20 - 23.02.2024 um 17:37:21
 
Danke Fred! Ich denke tatsächlich auch über diese Chancenkarte nach. Scheint für meine Situation eine relativ passende Lösung zu sein. Gerne mehr Ideen  Smiley

Freds Ansatz, dass ein neuer Antrag ein neues Visum Verfahren startet, kann logisch sein muss aber nicht, insbesondere, dass die neue Fachrichtung komplett neu und sie mit dem alten Studium nicht deckungsgleich ist. In der Tat argumentieren die Botschaften aber manchmal komisch und man kann nicht vorhersagen, ob sie das so sehen und wie sie vorgehen. Wenn jemand was dazu sagen kann? Danke!
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« Zuletzt geändert: 23.02.2024 um 17:48:39 von Ali Noo »  
 
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Puncherfaust
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich vielleicht später
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Antwort #21 - 23.02.2024 um 19:03:23
 
Das Gesetz selber hat da keine Einschränkungen. Es spricht von "zum Zweck des Studiums", nicht "erstes Studium", o.ä. Es steht auch nicht drin, dass nach dem Erreichen der angemessenen Studiendauer ein weiteres Studium nicht mehr möglich ist.

Tatsächlich findet sich nichts weiteres, keine klare Aussage, die eine der Ansichten vertritt. Da es aber ziemlich einschränkend wäre, das neue Studium deshalb zu verbieten, müsste das m.E. irgendwo geschrieben sein. Ist es aber nicht. Daher spricht für mich alles dafür, dass das möglich sein wird.

Vor allem auch deshalb, da hier § 19f Abs. 4 Nr. 6 AufenthG zutreffen könnte, wenn die Behörde einen Missbrauch des Aufenthaltsrechts vermutet. Es gibt eine Vorschrift, die konkret mögliche Ablehnungsgründe für eine AE nach § 16b auflistet. Der Grund, dass die angemessene Studiendauer schon einmal überschritten wurde und deshalb keine neue AE zu dem Zweck erteilt werden darf, steht dort nicht.

Die Botschaft könnte höchstens sagen und da bewegen wir uns in ganz starker Theorie, dass das alles nur Vorwand ist um in Deutschland zu leben, studieren will er hier aber eigentlich gar nicht.

Auch 16.2.5. der Verwaltungsvorschriften wird hier nicht anwendbar sein. Daraus fußt ja eigentlich die ganze Sache mit der Gesamtstudienzeit von 10 Jahren. Die Verwaltungsvorschrift spricht aber explizit von einem Zweckwechsel des Aufenthaltes. Das wäre hier aber nicht der Fall, da es sich ja um einen gänzlich neuen Aufenthalt handelt. Die Vorschrift dient m.E. eher dafür, dass während des einen gewöhnlichen Aufenthaltes nicht zig fach neue Studiengänge über einen Zeitraum von 20 Jahren angefangen werden (plump gesagt)

Kann natürlich trotzdem sein dass es irgendwo einen uralten Erlass oder ein Urteil eines kleinen Verwaltungsgerichts gibt, das was anderes sagt. Ist mir aber nicht bekannt. Die EU-Richtlinie sagt da z.B. auch nichts zu. Dürfte daher möglich sein.
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« Zuletzt geändert: 23.02.2024 um 19:18:24 von Puncherfaust »  
 
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Fred Dust
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Antwort #22 - 23.02.2024 um 20:02:09
 
@Puncherfaust - Danke, das gibt Hintergrund für mein Bauchgefühl.

Es geht heir auch nicht um ein Bachelor-Studium, sondern Master oder sogar Promotion. Das is deutlich was Anderes mit viel grösserem Fundament.

§ 19f Abs. 4 Nr. 6 AufenthG - nun ja, ne Zulassung zum Master oder erst Recht Promotion ist an hohe Hürden gebunden, dazu die ersten  und für Jahr 2 die zweiten 11.000e (genau 12x BAFÖG-Ssatz) für die Lebensunterhaltssicherung auf deutschem Sperrkonto und die engmaschige Kontrolle des Studienfortschritts durch die ABH mit ständig drohendem Entzug der AE bei nicht richtigem Studieren , das stellt eigentlich sicher, das kein Missbrauch der AE erfolgt. Die ABH hat das voll in der Hand.
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Ali Noo
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Antwort #23 - 28.02.2024 um 09:59:27
 
Hallo Freunde!

Ich hatte die Tage viel um die Ohren, weshalb ich hier nicht reingeschaut habe.

Danke Puncherfaust für deine fundierte Meinung, genau so etwas habe ich gesucht. Nicht weil das sich für mich positiv anhört, sondern weil es argumentativ auf etwas Handfestem fußt.

Und danke Fred für dein weiter bestehendes Interesse.

Gerne können andere ihre Meinung weiterhin dazu äußern, bin immer noch an diesen interessiert. Ich habe selbst ein Papier gefunden, das die Höchstdauer von (durchgehendem) Aufenthalt auf höchstens 15 Jahre angibt. (siehe 1.7.6 im https://www.studierendenwerke.de/fileadmin/api/files/_aufenthalts_und_sozialrech...)

Lieben Dank!  Smiley
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