Das Gesetz selber hat da keine Einschränkungen. Es spricht von "zum Zweck des Studiums", nicht "erstes Studium", o.ä. Es steht auch nicht drin, dass nach dem Erreichen der angemessenen Studiendauer ein weiteres Studium nicht mehr möglich ist.
Tatsächlich findet sich nichts weiteres, keine klare Aussage, die eine der Ansichten vertritt. Da es aber ziemlich einschränkend wäre, das neue Studium deshalb zu verbieten, müsste das m.E. irgendwo geschrieben sein. Ist es aber nicht. Daher spricht für mich alles dafür, dass das möglich sein wird.
Vor allem auch deshalb, da hier § 19f Abs. 4 Nr. 6
AufenthG zutreffen
könnte, wenn die Behörde einen Missbrauch des Aufenthaltsrechts vermutet. Es gibt eine Vorschrift, die konkret mögliche Ablehnungsgründe für eine
AE nach § 16b auflistet. Der Grund, dass die angemessene Studiendauer schon einmal überschritten wurde und deshalb keine neue
AE zu dem Zweck erteilt werden darf, steht dort nicht.
Die Botschaft könnte höchstens sagen und da bewegen wir uns in ganz starker Theorie, dass das alles nur Vorwand ist um in Deutschland zu leben, studieren will er hier aber eigentlich gar nicht.
Auch 16.2.5. der Verwaltungsvorschriften wird hier nicht anwendbar sein. Daraus fußt ja eigentlich die ganze Sache mit der Gesamtstudienzeit von 10 Jahren. Die Verwaltungsvorschrift spricht aber explizit von einem Zweckwechsel des Aufenthaltes. Das wäre hier aber nicht der Fall, da es sich ja um einen gänzlich neuen Aufenthalt handelt. Die Vorschrift dient m.E. eher dafür, dass während des einen gewöhnlichen Aufenthaltes nicht zig fach neue Studiengänge über einen Zeitraum von 20 Jahren angefangen werden (plump gesagt)
Kann natürlich trotzdem sein dass es irgendwo einen uralten Erlass oder ein Urteil eines kleinen Verwaltungsgerichts gibt, das was anderes sagt. Ist mir aber nicht bekannt. Die EU-Richtlinie sagt da z.B. auch nichts zu. Dürfte daher möglich sein.