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Untätigkeitsklage - Einzelheiten (Gelesen: 720 mal)
Dari
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12.01.2024 um 22:46:04
 
Liebe alle,

nun möchte ich auch über die Einbürgerung bzw. Untätigkeitsklage einige Fragen stellen.

Die Einbürgerung habe ich am 14. August 2023 beantragt. Anfang September kam die Zahlungsaufforderung, welcher ich unverzüglich nachging. Den offiziellen Angaben nach dauert der Bearbeitungsprozess ab der Bezahlung mind. 20 Monate.
Dies sind auch neue Umstände. Hätte ich ein paar Monate früher einen Antrag gestellt, wären es nur 12 Monate gewesen (womit ich auch gerechnet habe).

Aktuell warte ich, wie viele andere auf das neue Gesetz und erwäge es, nach dem Inkrafttreten eine Untätigkeitsklage einzureichen, um den Prozess zu beschleunigen.

Gestern hatte ich ein sehr unangenehmes Telefonat mit einer Rechtsanwältin, die mir von der Untätigkeitsklage empört abriet. Sie meinte, ich würde die EBH damit nur unnötig verärgern und meinen Fall auf diese Weise nur noch weiter nach hinten verschieben. Die Untätigkeitsklage hätte laut ihr auch gar keinen Erfolg, weil die Behörde mit Überlastung argumentieren und den Fall gewinnen würde.
Meine Recherchen ergaben bisher aber etwas Anderes: also dass die Behörde mit dieser Begründung nicht durchkäme. Das Verständnis für die überlasteten Mitarbeiter habe ich natürlich, allerdings sind es auch große Zugeständnisse von meiner Seite, dass ich bei allen Voraussetzungen noch ungefähr 2 Jahre warten muss.

Fragen:

1. Denkt ihr, dass die Anwältin Recht haben könnte? Habt ihr vielleicht die einschlägige Rechtsprechung dazu gesehen?
2. Was ist konkret die Untätigkeit?
Wenn ich jetzt z.B. noch einige Unterlagen schicke, könnte ich theoretisch in 2 Monaten eine Untätigkeitsklage einreichen oder müsste ich wieder 3 Monate abwarten? Ist also nur die Untätigkeit vonseiten der Behörde oder auch von meiner Seite gemeint? Bzw. kann dann die Behörde damit argumentieren, dass sie von mir neue Informationen bekam und diese dann bearbeitet ergo nicht untätig ist?
3. Wenn über meinen Fall vor dem Inkrafttreten des neuen Gesetztes entschieden wird - werde ich dann meinen jetzigen Pass behalten können? Also macht es Sinn, im Zweifel direkt nach der Verabschiedung zu klagen oder nicht?
4. Gibt es vielleicht noch etwas, was ich dabei unbedingt beachten muss?

Danke euch!

Liebe Grüße
Dari
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« Zuletzt geändert: 12.01.2024 um 22:57:46 von Dari »  
 
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Aras
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Antwort #1 - 12.01.2024 um 23:58:01
 
1. Nö
2. Untätigkeit ist wenn  über den Antrag nicht entschieden wurde und die Ursache der Verzögerung nicht dem Antragsteller zugeordnet werden kann. Also insbesondere wenn der Antrag vollständig ist und die Behörde nur entscheiden müsste aber es nicht tut. Wenn aber der Antragsteller die Ursache für die Verlängerung ist, bspw. es fehlen Gehaltsabrechnungen, dann liegt keine Untätigkeit der Behörde vor.
3. Was meinst du damit?
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Dari
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Antwort #2 - 13.01.2024 um 00:20:44
 
Aras schrieb am 12.01.2024 um 23:58:01:
1. Nö
2. Untätigkeit ist wenn  über den Antrag nicht entschieden wurde und die Ursache der Verzögerung nicht dem Antragsteller zugeordnet werden kann. Also insbesondere wenn der Antrag vollständig ist und die Behörde nur entscheiden müsste aber es nicht tut. Wenn aber der Antragsteller die Ursache für die Verlängerung ist, bspw. es fehlen Gehaltsabrechnungen, dann liegt keine Untätigkeit der Behörde vor.


Danke! Es wurde von mir noch nichts verlangt. Ich muss die Behörde ggf. nur über die Änderungen im Job informieren und vielleicht noch die aktuellen Gehaltsabrechnungen mitschicken.

Aras schrieb am 12.01.2024 um 23:58:01:
3. Was meinst du damit?

Ich stelle mir zwei Szenarien vor:

1. Sehr unrealistisch: Ich schicke meine Unterlagen ab. Das Staatsangehörigkeitsgesetz wird in 2 Wochen verabschiedet. Über meinen Antrag wird zügig und noch vor dem Inkrafttreten am (hoffentlich) 1. April entschieden (einfach so, ohne 20 Monate zu warten).
oder
2. Ich reiche bald eine Untätigkeitsklage ein und es wird ebenfalls vor dem Inkrafttreten entschieden. Ich bekomme dann die Einbürgerungszusicherung mit Auflage, aus meiner jetzigen Staatsbürgerschaft auszutreten.

Welches Recht gilt dann für meinen Fall? Ich habe unterschiedliche Interpretationen gehört - die einen sagen, es ist wichtig, was bei der E.zusicherung gilt, die anderen - was bei der Einbürgerung an sich gilt.

Ich kann natürlich auch bis zum 1. April warten - das habe ich auch vor. Nur wenn das Datum wieder verschoben wird, würde ich vielleicht schon eher klagen wollen.
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Puncherfaust
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Antwort #3 - 13.01.2024 um 02:03:28
 
Es kommt so gut wie immer auf dem Zeitpunkt der Einbürgerung an. Wenn du zum Zeitpunkt der EBZ z.b. deinen Lebensunterhalt sicherstellst, später nach der Entlassung aber nicht mehr, hast du keinen Anspruch auf die Einbürgerung.

Wenn du also vorm Inkrafttreten die EBZ bekommst, kannst du die Zeit bis zum Inkrafttreten einfach aussitzen. Nach dem Inkrafttreten wirst du dann unter Hinnahme von Mehrstaatlichkeit eingebürgert
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SimonB
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Antwort #4 - 13.01.2024 um 12:36:37
 
Dari schrieb am 12.01.2024 um 22:46:04:
Aktuell warte ich, wie viele andere auf das neue Gesetz und erwäge es, nach dem Inkrafttreten eine Untätigkeitsklage einzureichen, um den Prozess zu beschleunigen.

Der Part mit der Untätigkeitsklage bleibt dir auch, wenn  kein reformiertes Staatsangehörigkeitsgesetz zum erwarteten Termin in Kraft tritt.
Du hast schon vor >3 Monaten den E-Antrag gestellt.

Ich verstehe allerdings auch, was die RAin ausdrücken wollte.
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Aras
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Antwort #5 - 13.01.2024 um 13:47:13
 
@SimonB Und was wollte die Anwältin ausdrücken? nen Pickel? Hättest den letzten Satz auch einfach stehen gelassen, dann wäre es mal ein unbeanstandbarer Beitrag von dir gewesen.

Btw. hatte der Bundesrat nicht vorgeschlagen die Untätigkeitsklagefrist auf 6 Monate im Falle von Einbürgerungen zu verlängern?

@Puncherfaust

Kommt aber auch wieder darauf an. Wenn die EBZ erteilt wurde, und man ausgebürgert wurde dann wird trotzdem eingebürgert. Also nur in diesem einen kurzen Zeitfenster wäre es möglich trotz Arbeitslosigkeit eingebürgert zu werden.
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Antwort #6 - 13.01.2024 um 13:49:58
 
SimonB schrieb am 13.01.2024 um 12:36:37:
Ich verstehe allerdings auch, was die RAin ausdrücken wollte.

Was denn?

Dass sie entweder überhaupt keine Ahnung von dieser Frage hat oder dass sie überhaupt kein Vertrauen mehr in das Gelten von Gesetzen und das rechtmäßige Handeln von Behörden hat?

Beide Varianten sind keine direkte Empfehlung.

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Auf PN antworte ich nur dann per PN, wenn die Frage wirklich nicht ins Forum paßt.
 
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Antwort #7 - 13.01.2024 um 15:57:17
 
Aras schrieb am 13.01.2024 um 13:47:13:
Btw. hatte der Bundesrat nicht vorgeschlagen die Untätigkeitsklagefrist auf 6 Monate im Falle von Einbürgerungen zu verlängern?

Ja, hat er. Ist aber mW noch nichts weiter als ein Vorschlag bzw. eine Empfehlung. Die wird zZt. geprüft. Oder?

Vielleicht hat die RAin überhaupt keine Ahnung. Oder weniger als ihr. Oder die TE hat das so interpretiert. Oder.

Ich muss euch doch nichts erklären, ihr wisst es viel besser und könnt zB der TE schreiben, was sie möglichst wann machen sollte.
Nur zu. Griesgrämig

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Antwort #8 - 13.01.2024 um 16:23:31
 
Auch einen ähnlichen Fall hatte ich mit einer Rechtsanwältin. Noch bin ich weit davon, eine U-Klage zu erheben bzw. mit einer zu drohen (Antrag im November gestellt, Gebühr kurz vor Weihnachten gezahlt), im Vorfeld hatte ich mich allerdings bei einer Anwältin informiert ab welchem Zeitpunkt die Erhebung der Klage zulässig wäre. Sie meinte, mein Antrag wäre gar nicht als Antrag anerkannt, da ich ihn postalisch stellte - natürlich Wurst. Ein paar Wochen später kam die Eingangsbestätigung vom RP, auch mit der Bitte zwei Jahre lang die Klappe zuzuhalten - keine Mails schicken, nicht anrufen, einfach warten.
Mein persönlicher Eindruck: Einbürgerungsrecht ist bei vielen Anwälten nicht deren Stärke, da man bis vor relativ kurzem ohne Anwalt in kurzer Zeit eingebürgert werden konnte. Durch die Überlastung der Behörden suchen aber nun viele Leute anwaltliche Unterstützung, wobei viele Rechtsanwälte in diesem spezifischen Rechtsgebiet nicht sehr gut versiert sind.
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Aras
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Antwort #9 - 13.01.2024 um 16:36:25
 
Ach wäre es schön wenn ich auch einfach nur kassieren könnte und erst in zwei Jahren meine Arbeit liefern müsste... vielleicht auch in drei. Der Ausländer darf gerne warten, denn er ist ja nur Bittsteller.

Ja, ich hab auch schon viele Deppen als Anwälte im Ausländerrecht gesehen. Funktionale Analphabeten. Einmal war die Korrespondenz mit der Einbürgerungsstelle von Seiten der Einbürgerungsstelle schon ziemlich eindeutig was zu tun sei, und der Anwalt hat dann immer an die falschen Behörden geschrieben. 2500 € für eine Antragstellung und einer selbstverschuldeten Verzögerung von mehr als einem Jahr, weil der Anwalt nicht lesen konnte.

Also die Aussage von der RAin in diesem Fall ist natürlich für die Ablage P.
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