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Familiennachzug zu einem Studenten (Gelesen: 954 mal)
ryka
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08.01.2024 um 18:11:32
 
Hallo,
ein Student beabsichtigt seine Tochter (6) zu sich nach Deutschland zu holen. Die Mutter ist einverstanden. Finanziell gibt es keine Probleme.
Er beabsichtigt das alleine Sorgerecht zu beantragen. Reicht eine Vereinbarung der Eltern oder ist ein Gerichtsbeschluss notwendig?
Was muss noch beachtet werden?

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deerhunter
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Antwort #1 - 08.01.2024 um 18:15:13
 
Eine einfache Vereinbarung zwischen Mann & Frau dürfte nicht reichen. Es wird ein mit an Sicherheit grenzender Warscheinlichkeit ein gerichtsfester Sorgerechts / Aufenthaltsbestimmungsrechtbeschluss gebraucht!
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Aras
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Antwort #2 - 08.01.2024 um 18:29:47
 
Eine Notariell beglaubigte Erklärung wird benötigt.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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ryka
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Antwort #3 - 09.01.2024 um 03:41:42
 
Vielen Dank, jetzt wissen wir wenigstens was getan werden muss.
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Antwort #4 - 09.01.2024 um 17:48:24
 
deerhunter schrieb am 08.01.2024 um 18:15:13:
Es wird ein mit an Sicherheit grenzender Warscheinlichkeit ein gerichtsfester Sorgerechts / Aufenthaltsbestimmungsrechtbeschluss gebraucht!

Wofür?

Die Forderung nach "alleinigem Sorgerecht" für denjenigen der beiden Eltern, der in Deutschland lebt bzw. leben wird, stand nur bis zum 05.09.2013 in § 32 AufenthG.
Und machte sehr viel Ärger in den Ländern, in denen es kein Sorgerecht im deutschen Sinn als "Teilrecht" gab und ein Entzug aller elterlichen Rechte bei normalen Eltern unmöglich war.

Seither, also seit mehr als 10 Jahren, bestimmt Absatz 3
Zitat:
Bei gemeinsamem Sorgerecht soll eine Aufenthaltserlaubnis nach den Absätzen 1 und 2 auch zum Nachzug zu nur einem sorgeberechtigten Elternteil erteilt werden, wenn der andere Elternteil sein Einverständnis mit dem Aufenthalt des Kindes im Bundesgebiet erklärt hat oder eine entsprechende rechtsverbindliche Entscheidung einer zuständigen Stelle vorliegt.


Wofür also ein "gerichtsfester Sorgerechts / Aufenthaltsbestimmungsrechtbeschluss"???
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„All that is necessary for the triumph of evil is that good men do nothing.“ (Edmund Burke)
„Für den Triumph des Bösen reicht es, wenn die Guten nichts tun.“

Auf PN antworte ich nur dann per PN, wenn die Frage wirklich nicht ins Forum paßt.
 
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ryka
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Antwort #5 - 25.01.2024 um 19:24:11
 
Danke, das ist interessant und hilft (hoffentlich)
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