Puncherfaust schrieb am 08.01.2024 um 16:18:29:Den Umkehrschluss den du daraus ziehst seh ich nicht so ganz. Natürlich besteht keine Pflicht ein Visum zu beantragen, wenn man von diesem Verfahren befreit ist. Und natürlich kann man trotzdem ein Visum beantragen, wenn man das möchte. Macht für Studenten z.B. Sinn, wenn sie direkt nach der Einreise mit dem Studium beginnen möchten. Und auch mit Visum gelten ja grundsätzlich erstmal die 3 Monate.
Es ist halt wichtig, dass es sich nicht um eine visumsfreie Einreise handelt, sondern um eine Reise mit Befreiung vom Visumsverfahren. Das ist ein Unterschied. Bedeutet, theoretisch müsste das A1-Zertifikat trotzdem bei der Einreise schon vorliegen. Würde sie ein Visum beantragen, was sie kann, müsste das auch vorliegen.
Aber, wie gesagt, denke ich nicht dass daraus ein Problem wird. Die
ABH kann den Antrag nicht wegen dem fehlendem Visum ablehnen, da sie vom Visumsverfahren befreit worden ist. Sie könnte das nur wegen
A1 machen, aber das würde dann ja vorliegen. Mann kann das rechtlich sicherlich begründen, wenn man den Antrag ablehnen wollen würde. Aber wozu? Dann ist sie halt am nächsten Tag wieder da. Wird daher denke ich nicht zum Problem werden. Daher dann denke ich auch diese augenscheinlich widersprüchlichen Informationen. Das eine ist die gesetzlich enge eigentlich richtige Info, das andere die die in der Praxis umgesetzt wird.
Vielen Dank.
Wenn ich das richtig deute, dann kann sie einfach mit mir nach Deutschland ohne Visum einreisen, ok.
Wenn sie dann hier in Deutschland ist, kann sie dann von der Ausländerbehörde die Aufenthaltserlaubnis für mehr als 90 Tage mit einer Bescheinigung von einer z.B. VHS bekommen, dass sie sich dort für einen A1-Sprachkurs angemeldet hat?
Falls dem so wäre, dann wäre ja die Info der deutschen Vertretung, dass sie VOR der Einreise die
A1 haben muss ja auch falsch, oder?