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Einreiseprobleme für Touristen aus Brasilien? (Gelesen: 2.565 mal)
Puncherfaust
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich vielleicht später
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Antwort #15 - 08.01.2024 um 16:18:29
 
Den Umkehrschluss den du daraus ziehst seh ich nicht so ganz. Natürlich besteht keine Pflicht ein Visum zu beantragen, wenn man von diesem Verfahren befreit ist. Und natürlich kann man trotzdem ein Visum beantragen, wenn man das möchte. Macht für Studenten z.B. Sinn, wenn sie direkt nach der Einreise mit dem Studium beginnen möchten. Und auch mit Visum gelten ja grundsätzlich erstmal die 3 Monate.

Es ist halt wichtig, dass es sich nicht um eine visumsfreie Einreise handelt, sondern um eine Reise mit Befreiung vom Visumsverfahren. Das ist ein Unterschied. Bedeutet, theoretisch müsste das A1-Zertifikat trotzdem bei der Einreise schon vorliegen. Würde sie ein Visum beantragen, was sie kann, müsste das auch vorliegen.

Aber, wie gesagt, denke ich nicht dass daraus ein Problem wird. Die ABH kann den Antrag nicht wegen dem fehlendem Visum ablehnen, da sie vom Visumsverfahren befreit worden ist. Sie könnte das nur wegen A1 machen, aber das würde dann ja vorliegen. Mann kann das rechtlich sicherlich begründen, wenn man den Antrag ablehnen wollen würde. Aber wozu? Dann ist sie halt am nächsten Tag wieder da. Wird daher denke ich nicht zum Problem werden. Daher dann denke ich auch diese augenscheinlich widersprüchlichen Informationen. Das eine ist die gesetzlich enge eigentlich richtige Info, das andere die die in der Praxis umgesetzt wird.
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Antwort #16 - 08.01.2024 um 16:50:37
 
Puncherfaust schrieb am 08.01.2024 um 16:18:29:
Den Umkehrschluss den du daraus ziehst seh ich nicht so ganz. Natürlich besteht keine Pflicht ein Visum zu beantragen, wenn man von diesem Verfahren befreit ist. Und natürlich kann man trotzdem ein Visum beantragen, wenn man das möchte. Macht für Studenten z.B. Sinn, wenn sie direkt nach der Einreise mit dem Studium beginnen möchten. Und auch mit Visum gelten ja grundsätzlich erstmal die 3 Monate.

Es ist halt wichtig, dass es sich nicht um eine visumsfreie Einreise handelt, sondern um eine Reise mit Befreiung vom Visumsverfahren. Das ist ein Unterschied. Bedeutet, theoretisch müsste das A1-Zertifikat trotzdem bei der Einreise schon vorliegen. Würde sie ein Visum beantragen, was sie kann, müsste das auch vorliegen.

Aber, wie gesagt, denke ich nicht dass daraus ein Problem wird. Die ABH kann den Antrag nicht wegen dem fehlendem Visum ablehnen, da sie vom Visumsverfahren befreit worden ist. Sie könnte das nur wegen A1 machen, aber das würde dann ja vorliegen. Mann kann das rechtlich sicherlich begründen, wenn man den Antrag ablehnen wollen würde. Aber wozu? Dann ist sie halt am nächsten Tag wieder da. Wird daher denke ich nicht zum Problem werden. Daher dann denke ich auch diese augenscheinlich widersprüchlichen Informationen. Das eine ist die gesetzlich enge eigentlich richtige Info, das andere die die in der Praxis umgesetzt wird.


Vielen Dank.
Wenn ich das richtig deute, dann kann sie einfach mit mir nach Deutschland ohne Visum einreisen, ok.

Wenn sie dann hier in Deutschland ist, kann sie dann von der Ausländerbehörde die Aufenthaltserlaubnis für mehr als 90 Tage mit einer Bescheinigung von einer z.B. VHS bekommen, dass sie sich dort für einen A1-Sprachkurs angemeldet hat?

Falls dem so wäre, dann wäre ja die Info der deutschen Vertretung, dass sie VOR der Einreise die A1 haben muss ja auch falsch, oder?
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reinhard
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Antwort #17 - 08.01.2024 um 17:27:23
 
Das Problem ist eben, dass in vielen Informationen die "normalen Vorschriften" stehen. Mit Brasilien gibt es aber einen Vertrag, der bestimmte Vorteile vorsieht. Zum Beispiel Einreise ohne Visum, trotzdem Aufenthaltserlaubnis nach einer Heirat (wenn A1 vorliegt, sonst nicht).

Das gilt aber nicht, wenn sie arbeiten will, dann muss sie mit Visum einreisen.
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Antwort #18 - 08.01.2024 um 17:42:19
 
reinhard schrieb am 08.01.2024 um 17:27:23:
Das Problem ist eben, dass in vielen Informationen die "normalen Vorschriften" stehen. Mit Brasilien gibt es aber einen Vertrag, der bestimmte Vorteile vorsieht. Zum Beispiel Einreise ohne Visum, trotzdem Aufenthaltserlaubnis nach einer Heirat (wenn A1 vorliegt, sonst nicht).

Das gilt aber nicht, wenn sie arbeiten will, dann muss sie mit Visum einreisen.


Danke ! Bedeutet das dann, dass sie keine weitere Aufenthaltserlaubnis nach Ablauf der 3 Monate bekommen wird, obwohl das Aufgebot beim Standesamt schon läuft und sie belegen kann, dass sie sich bei einer VHS angemeldet hat und dort die A1 absolvieren wird?
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Antwort #19 - 08.01.2024 um 17:59:22
 
Deine Freundin kann visafrei einreisen, ihr könnt heiraten und sie kann anschließend auch den Aufenthaltstitel beantragen wenn sie das A1 hat. Das A1 kann sie auch in Deutschland machen.
Mein Tipp an euch: kontaktiere dein Standesamt und lass dir schriftlich geben, welche Unterlagen ihr braucht und all das soll sie schon besorgen und mitbringen.  Ihr werdet die Befreiung vom EFZ benötigen. Das alles wird dauern. Und auch das A1 in 3 Monaten zu machen, ist eine Herausforderung.
Brasilien gehört nach AufenthV 16 auch zu den Staaten, für die die Schengenregel für Kurzaufenthalte nicht gilt.
Reist kurz vor Ende der 90 Tage nach Holland und lasst euch den Aufenthalt in Holland durch eine Unterschriftbeglaubigung beim Notar bestätigen. Dann reist ihr wieder nach Deutschland ein und sie kann erneute 90 Tage bleiben.
In der Zeit heiratet ihr und sie macht das A1.
Ich habe das gerade genau so gemacht mit meiner Frau aus Honduras hinter mir. Sie hat heute ihre Aufenthaltsgenehmigung bekommen.
Ich kann euch einen deutschsprachigen Notar in Holland empfehlen mit dem wir gut zurecht gekommen sind.
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erne
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Antwort #20 - 08.01.2024 um 18:00:04
 
Aufenthalte bis zu 90 Tage sind für Brasilianer voruassetzungsfrei.
Für Aufenthalte über 90 Tage hinaus dürfen sie ohne Visum einreisen, sofern keine Erwerbstätigkeit angestrebt wird -- sie müssen aber innerhalb dieser 90 Tage einen Antrag auf eine Aufenthaltserlaubnis stellen.
Eine AE nach §28 (für Euch = Ehegattennachzug) kann aber nur mit Nachweis von einfachen Deutschkentnissen  (A1) erteilt werden.

Stellt sie den Antrag und ist noch nicht verheiratet oder A1 nicht verfügbar, kann die ABH den Antrag ablehnen ohne die Eheschliessung oder das A1 Zertifikat abzuwarten, dann muss sie ausreisen. Die ABH kann aber auch abwarten ... wie lange hängt von der ABH ab. Eheschliessung ist dabei in der Regel kein Problem, wenn der TErmin feststeht .... aber wie lange man für A1 benötigt ist vom Individuum abhängig, kann in 3 Monaten gemacht werden oder auch in 3 Jahren NICHT.


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Antwort #21 - 08.01.2024 um 18:39:11
 
Puncherfaust schrieb am 08.01.2024 um 15:37:43:
Rein theoretisch müsste das aber vor der Einreise vorliegen, da wie gesagt nur eine Befreiung des Visumsverfahrens stattfindet. Um ein Visum zu bekommen bräuchte man A1 aber. Ich kann mir aber schwierig vorstellen, dass die ABH das Problem anpackt.



Das ist falsch. Praktisch und auch theoretisch muß das A1 nicht vor Einreise vorliegen. 41 er können das A1 auch nach der Einreise machen. SIehe Visumhandbuch des AA
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Antwort #22 - 09.01.2024 um 09:58:38
 
goudvink schrieb am 08.01.2024 um 17:59:22:
Deine Freundin kann visafrei einreisen, ihr könnt heiraten und sie kann anschließend auch den Aufenthaltstitel beantragen wenn sie das A1 hat. 

Das ist jetzt die Frage: Stimmt das oder nicht?
Wie ich das lese kann sie das nur wenn  sie in D nicht arbeiten wird. Ist es falsch, was hier steht?
https://brasil.diplo.de/br-de/service/visaeinreise/langzeitvisa/-/2562364
Zitat:
Brasilianische Staatsangehörige können - sofern keine Erwerbstätigkeit beabsichtigt ist - visumfrei einreisen und sich die Aufenthaltserlaubnis in Deutschland einholen (z.B. für Studium, Schulaustausch, Sprachkurs, Familiennachzug, Eheschließung und nachfolgender Daueraufenthalt).
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goudvink
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Antwort #23 - 09.01.2024 um 10:36:38
 
lottchen schrieb am 09.01.2024 um 09:58:38:
Das ist jetzt die Frage: Stimmt das oder nicht?
Wie ich das lese kann sie das nur wenn  sie in D nicht arbeiten wird. Ist es falsch, was hier steht?
https://brasil.diplo.de/br-de/service/visaeinreise/langzeitvisa/-/2562364
Zitat:
Brasilianische Staatsangehörige können - sofern keine Erwerbstätigkeit beabsichtigt ist - visumfrei einreisen und sich die Aufenthaltserlaubnis in Deutschland einholen (z.B. für Studium, Schulaustausch, Sprachkurs, Familiennachzug, Eheschließung und nachfolgender Daueraufenthalt).


Sie darf visafrei zB. für die Eheschließung einreisen. Es kommt auf den Zweck der Einreise an. Es ist alles erlaubt außer Arbeit.
Das sie nach Hochzeit und A1 mit dem AT die Arbeitserlaubnis bekommt, bleibt davon unberührt.
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Antwort #24 - 09.01.2024 um 13:13:09
 
https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthv/__41.html

Zitat:
Aufenthaltsverordnung (AufenthV)
§ 41 Vergünstigung für Angehörige bestimmter Staaten
(1) Staatsangehörige von Australien, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea, von Neuseeland, des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 6 des Freizügigkeitsgesetzes/EU und der Vereinigten Staaten von Amerika können auch für einen Aufenthalt, der kein Kurzaufenthalt ist, visumfrei in das Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten. Ein erforderlicher Aufenthaltstitel kann im Bundesgebiet eingeholt werden.
(2) Dasselbe gilt für Staatsangehörige von Andorra, Brasilien, El Salvador, Honduras, Monaco und San Marino, die keine Erwerbstätigkeit mit Ausnahme der in § 17 Abs. 2 genannten Tätigkeiten ausüben wollen.
(3) Ein erforderlicher Aufenthaltstitel ist innerhalb von 90 Tagen nach der Einreise zu beantragen. Die Antragsfrist endet vorzeitig, wenn der Ausländer ausgewiesen wird oder sein Aufenthalt nach § 12 Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes zeitlich beschränkt wird.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht, wenn eine ICT-Karte nach § 19 des Aufenthaltsgesetzes beantragt wird.
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Antwort #25 - 09.01.2024 um 13:41:00
 
@goudvink

Kannst du bitte deine Erfahrung mit der notariellen Unterschriftenbeglaubigung in deinem Thread nochmal genauer erzählen?

Also insbesondere wie die ABH reagiert hat.

Danke Zwinkernd
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #26 - 09.01.2024 um 18:02:59
 
lottchen schrieb am 09.01.2024 um 09:58:38:
Wie ich das lese kann sie das nur wenn sie in D nicht arbeiten wird. Ist es falsch, was hier steht?
https://brasil.diplo.de/br-de/service/visaeinreise/langzeitvisa/-/2562364
Zitat:
Brasilianische Staatsangehörige können - sofern keine Erwerbstätigkeit beabsichtigt ist - visumfrei einreisen und sich die Aufenthaltserlaubnis in Deutschland einholen (z.B. für Studium, Schulaustausch, Sprachkurs, Familiennachzug, Eheschließung und nachfolgender Daueraufenthalt).

Wir lassen mal beiseite, dass etwaige Merkblätter irgendwelcher Behörden keinesfalls geltendes Recht ändern.

Du liest das falsch, weil es auch nicht schreiend eindeutig formuliert ist. Ich hätte es aber auch nicht absolut unmissverständlich ins Merkblatt geschrieben, weil das dann auch keiner mehr überblickt, der nicht ständig Texte zu juristischen Themen liest.

Für die Visumfreiheit ist der Hauptzweck der Übersiedlung entscheidend.  Hier wäre das die angestrebte (oder auch nicht) Eheschließung, nicht etwa eine Erwerbstätigkeit.

Allerdings widerspricht der Wunsch, nach Eheschließung ggf. unmittelbar einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, weder der Lebenserfahrung noch dem entsprechenden Abkommen.
Diese Erwerbstätigkeit darf nur nicht der Hauptzweck des Ganzen sein.
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„All that is necessary for the triumph of evil is that good men do nothing.“ (Edmund Burke)
„Für den Triumph des Bösen reicht es, wenn die Guten nichts tun.“

Auf PN antworte ich nur dann per PN, wenn die Frage wirklich nicht ins Forum paßt.
 
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