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Kurzfritistiger Aufenthalt zur Beschäftigung (weniger als 90 Tage) (Gelesen: 407 mal)
Themen Beschreibung: Beschäftigung Drittstaatler unter 90 Tagen in Deutschland
pim1992
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Beiträge: 1

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Beratungsstelle (nicht AuslR)
Staatsangehörigkeit: Deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Kurzfritistiger Aufenthalt zur Beschäftigung (weniger als 90 Tage)
08.01.2024 um 10:39:43
 
Guten Morgen zusammen,

ich hätte mal eine Frage zur kurzfristigen Beschäftigung von Drittstaatlern unter 90 Tagen und der Visaerfordernis.

Beispielfall:

Wir planen eine Mitarbeiterin unserer britischen Niederlassung mit britischer Staatsangehörigkeit für ca. 8 Wochen zur Beschäftigung an unseren Standort in Deutschland zu holen. Sie soll dabei tatsächlich bei Projekten unterstützen , die Tätigkeit würde über das mit einem Schengen-Visum oder im Falle von britischen Staatsbürgern ohne Visum Erlaubte hinausgehen. Die Bezahlung und Eingliederung bleibt weiterhin bei der britischen Niederlassung.

Wir würden für den Zeitraum die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit für einen Personalaustausch anfragen. Ist darüber hinaus auch ein Schengen Visum nötig? Ein nationales Visum wäre ja erst ab 90 Tagen der Beschäftigung zu beantragen.

Vielleicht hatte jemand Erfahrung in einem ähnlichen Fall und kann mir weiterhelfen?

Lieben Dank vorab!
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Beiträge: 6.479

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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Deutsche/r im Ausland
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Kurzfritistiger Aufenthalt zur Beschäftigung (weniger als 90 Tage)
Antwort #1 - 08.01.2024 um 14:22:30
 
Deine Frage zeichnet sich leider nicht durch Klarheit aus.  Smiley

Beschäftigung ist Anstellung und Bezahlung im Inland.
Nun soll doch aber beides im UK bleiben, wenn ich Dich richtig verstanden habe.

Erwerbstätigkeit dagegen ist alles, was üblicherweise gegen Entgelt geleistet wird.

Solange die Frage nicht klar ist, sollte man die BA fragen, ob das Vorhaben als Geschäftsreise i.S.d. § 16 BeschV betrachtet wird - dann wäre das Ganze aufgrund § 30 BeschV keine Beschäftigung i.S.d. AufenthG und bedürfte auch keines Visums - oder ob es tatsächlich ein Personalaustausch i.S.d.§ 10 BeschV ist.

Das wäre dann aber Beschäftigung - und dazu siehe oben.

Für die Frage an die BA sollte man dann detaillierter beschreiben, worum es geht, welche besonderen Qualifikationen oder projektrelevanten Spezialkenntnisse die Mitarbeiterin hat usf. Dann kommen ggf. auch andere Regelungen der BeschV in Frage.
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„All that is necessary for the triumph of evil is that good men do nothing.“ (Edmund Burke)
„Für den Triumph des Bösen reicht es, wenn die Guten nichts tun.“

Auf PN antworte ich nur dann per PN, wenn die Frage wirklich nicht ins Forum paßt.
 
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